{"id":"bgbl2-1995-26-33","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-33/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=13","order":33,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-07-28T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                            717\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1995\nDas in Bonn am 13. Juli 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 13. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1995\nBundesministerium\n~   für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) für die Vorhaben\nund                                      aa) Abwasserentsorgung im Huai-Außgebiet\ndie Regierung der Volksrepublik China -                   bb) Programm Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie\ncc) Rehabilitierung Kohlekraftwerk Yang Shu Pu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik           dd) China Investment Bank III\nChina,                                                                  Oartehen bis zu insgesamt 151 Mio DM (in Worten: einhundert-\neinundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\npartnerschaftliche FinanzieHe Zusammenarbeit zu festigen und zu         ist,\nvertiefen,\nb) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds einen Finan-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            zierungsbeitrag von bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Deutsche Mark) zu erhalten,\nc) für die Vorhaben Aufforstung in den Provinzen Hunan und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Jiangxi einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 24 Mio\nder Volksrepublik China beizutragen,                                     DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über             festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des\nFinanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden             Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nBriefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember               Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie\n,(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 21. Juni 1995 über        Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt\ndie 13. Sitzung der Gemischten Kommission für entwicklungspoli-     ermöglicht, weitere Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ntische Zusammenarbeit -                                             bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                  bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nArtikel                                dung.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        (3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt     ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der","718                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVolksrepublik China, von der KfW für „dieses Vorhaben bis zur       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu         der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nerhalten.                                                           Volksrepublik China erhoben werden können.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 4\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere            Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nVorhaben ersetzt werden.                                            rungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regie-\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben        rungen eine beide Seiten befriedigende Regelung ..\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt.                                  Artikel 5\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nhen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß.     Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                  Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\ntere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträ-\nArtikel 2                               ge.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-                                  Artikel 6\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der          Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-       Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik         wechsels in der durch die...Vereinbarung vom 11112. Dezember\nChina zu schließenden Verträge.                                     1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-      Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nWu Yi","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                719\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 28. Juli 1995\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946 in\nder seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II\nS. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für\nOman                                                am        31.Januar1994\nSüdafrika                                           am           26. Mai 1994\nTadschikistan                                       am 26. November 1993\nTurkmenistan                                        am 24. September 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 25).\nBonn, den 28. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9\nzur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 31. Jull 1995\nDas Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nSan Marino                                              am 1. Oktober 1995\nSchweden                                                am 1. August 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1995 (BGBI. II S. 569).\nBonn, den 31. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}