{"id":"bgbl2-1995-26-32","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-32/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=10","order":32,"title":"Bekanntmachung des deutsch-seychellischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-07-27T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["714                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-seychellischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Jull 1995\nDas in Victoria/Mahe am 8. Juni 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Seychellen\nüber Ananzieße Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seychellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Warenhilfe V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nund                                  Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\ndie Regierung der Republik Seychellen -                 nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\nDarlehensvertrags abgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSeychellen,                                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nvertiefen,                                                           fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       liegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Seychellen beizutragen -                                   Die Regierung der Republik Seychellen stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nRepublik Seyct,ellen erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 4\nder Regierung der Republik Seychellen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-          Die Regierung der Republik Seychellen überläßt bei den sich\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des       aus der Gewährung des Dar1ehens ergebenden Transporten von\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-          Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und     und Lieferanten die freie WahJ der Verkehrsuntemehmen, trifft\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein Dar-      keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nlehen bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche     Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                       715\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-          Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nnehmigungen.                                                            bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nder in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                       Artikel 6\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen              Kraft.\nGeschehen zu Victoria/Mahe am 8. Juni 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Mützelburg\nFür die Regierung der Republik Seychellen\nDanielle de St. Jorre\nAnlage\nzum Abkommen vom 8. Juni 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seychellen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n8. Juni 1995 aus der Darlehensgewährung finanziert werden können:\na) Einrichtung von Brandschutzposten;\nb) Anlage von Brandstreifen und Wasserreservoirs;\nc) Aufforstung;\nd) Beschaffung von Lösch- und Geländefahrzeugen;\nfür die Inseln Praslin, La Digue und Curieuse.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Act Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\" des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien.","716                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Vierten\nund fünften Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 27. Jull 1995\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für die\nTschechische Republik                                 am         28.April 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 195911 S. 1453) Ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am          30. Mai 1995\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas V1erte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 1O Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am          30. Mai 1995\nIn Kraft getreten.\nIV.\nDas fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am   1. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 1995 (BGBI. II S. 463).\nBoM, den 27. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. SchOrmann"]}