{"id":"bgbl2-1995-26-29","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=30","order":29,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen","law_date":"1995-08-08T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["734                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der Internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 8. August 1995\nDas Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in\nErgänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkom-\nmens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nZivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI\nAbs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                                              am 10. November 1994\nTunesien                                               am          7. Juli 1994.\nGuatemala hat seine Beitrittsurkunde am 11. Oktober 1994 in Washington\nhinterlegt. Tunesien hat seine Beitrittsurkunde am 7. Juni 1994 in Montreal\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Mai 1995 (BGBI. II S. 522).\nBonn, den 8. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1995\nDas in Tirana am 31. Juli 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 31. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1995\nB u ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                            735\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Finanzinstitution für Klein- und Mittelunternehmen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nund\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepubtik Deutschland\ndie Regierung der Republik Albanien -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nvertiefen,                                                            Albanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickt!,Jrlg in der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Republik Albanien beizutragen -                                   und Gütern im Land-. See- und Luftverkehr deh Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel                                   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nehmigungen.\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,                               Artiket 5\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 7 000 000,- DM (sieben\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben .Finanzinstitution für         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKlein- und Mittelunternehmen• zu erhalten, wenn nach Prüfung          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nersetzt werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 31. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nVrioni"]}