{"id":"bgbl2-1995-26-28","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=26","order":28,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu","law_date":"1995-08-08T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["730                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abänderung der Schlußartikel\nVom 8. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 116 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1961 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz\nder Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen\nangenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen\nbetreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Überein-\nkommen durdi den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes (BGBI. 196311\nS. 1135) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4 für\nLitauen                                                                      am 26. September 1994\nin Kraft getreten.\nD~ Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1995 (BGBI. II S. 115).\nBoM, den 8. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachun.9\nüber den Gettungsbereich des Ubereinkommens\nüber Vergleichs• und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nsowie des Finanzprotokolls hierzu\nVom 8. August 1995\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE 1 ) (BGBI. 1994 II S. 1326) sowie das Finanzprotokoll\nvom 28. April 1993 hierzu sind nach Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 13 des\nÜbereinkommens für\nUngarn                                                                            am 2. August 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1995 (BGBI. II S. 594).\nBonn, den 8. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürman n\n') Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\".","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                            731\nBekanntmachung\nder deutsch-mazedonischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nmazedonischer Unternehmen mit Sitz Im Gebiet\nder mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 8. August 1995\nDie in Bonn am 23. Juni 1995 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über die\nBeschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unter-\nnehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertrags-\npartei zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 23. Juni 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. August 1995\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen\nmit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               arbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage\nund Entwicklung des Arbeitsmarkts in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1\ndie mazedonische Regierung -                      dieser Vereinbarung bleiben unberührt.\n(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden\nwirtschafllichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,      Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland\nentsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-mazedo-\nnische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten auszuführen\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-        sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und Schorn-\nmer aus mazedonischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-          steinbaus.\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte ,Grundlage zu\nstellen,                                                                                         Artikel 2\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 480 fest-\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen       gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 290 und im Isolierbau bis zu\nzusammenarbeitenden deutschen und mazedonischen Unterneh-            30 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angegebenen\nmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße            Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\nEntsendung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen zur\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähr-              (2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\nleisten -                                                            rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis er-\nteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich Ist.\nArtikel 1\n(1) Mazedonischen Arbeitnehmern, die auf der Grundla~e eines\nArtikel 3\nWerkvertrags zwischen einem mazedonischen Arbeitgeber mit               (1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-\nSitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei und einem in         den vom mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik\nder Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen für            auf die mazedonischen Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung\neine vorübergehende Tätigkeit entsandt werden (Werkvertrags-         der festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzu•","732                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nstellen, wird von der mazedonischen Seite eine zuständige Stelle    begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für meh-\nbenannt, die die einzelnen Werkverträge registriert und bewilligt.  rere Werkverträge erteilt werden. Das mazedonische Unterneh-\nmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der\n(2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt,\nArbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per-\nWerkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die Bear-\nsonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation\nbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, das für\nihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag\nzuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine ent-\neigenständig auszuführen.\nsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\narbeit mit dem mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozial-\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\npolitik darauf, daß es nicht zu einer regionalen und sektoralen\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\nKonzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirt-\nschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines Wirtschafts-\nzweigs kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen achten insbeson-                                   Artikel 7\ndere darauf, daß Werkvertragsarbeitnehmer nicht zugelassen             Einern Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\nwerden, wenn in dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-     beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\ngen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbeiten oder kurzarbeiten        wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\nsollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem die Werkvertragsarbeit-  raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nnehmer beschäftigt werden sollen, über das übliche Maß hinaus       Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-\nvon Arbeitslosigkeit betroffen ist.                                 trägt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nArbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepublik\nArtikel 4                              Deutschland beschäftigt war.\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:                                     Artikel 8\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei       (1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nInkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils       Deutschland erteilt auf Antrag des mazedonischen Arbeitgebers\n5 vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die        dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei  erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutsch-\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die     land einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei der\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-    für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu mel-\nlosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahrs       den.\nzu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-         (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeit-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so          nehmers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu be-\naufzurunden, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar          antragen, das für zuständig erklärt wird.\nsind.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der                                    Artikel 9\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten\nFür.die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von Gebüh-\nZahlen dem mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozial-\nren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei\npolitik jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nAnwendung.\nArtikel 5                                                           Artikel 10\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-      desrepublik Deutschland und das mazedonische Ministerium für\ngen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-       Arbeit und Sozialpolitik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\nspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für      ~ng zusammen. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine\nvergleichbare Tätigkeiten vorsehen.                                 gemischte deutsch-mazedonische Arbeitsgruppe gebildet, um\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über  Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den        zusammenhängen.\nWiderruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk-\nvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt ein-                                  Artikel 11\nzureichen, das für zuständig erklärt wird.\nMazedonische Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der\nGrundlage eines Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem\nArtikel 6                              Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen wer-\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der den. Soweit dies.dennoch erfolgt, wird das mazedonische Unter-\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer    nehmen von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlos-\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die    sen. Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Ar-\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren        beitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-   mazedonische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen,\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,     als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre           beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthalts-\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei      genehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn\nJahren erteilt.                                                     zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten\nvorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Die mazedonische Vergabestelle\n(2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\nund die für die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle\neines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nder Bundesanstalt für Arbeit werden die mazedonischen Unter-\nnis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\nnehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand\nerteilt werden.\neines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorsctiriften un-\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche      terrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den mazedoni-\nTätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In  schen Unternehmen schriftlich zu bestätigen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                        733\nArtikel 12                                Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Ent-\nsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in         assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik\nKraft.                                                                Jugoslawien und ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik\nDeutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in der Fas-\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 4./10. September 1990 im\nsen.\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum        mazedonischen Vertragspartei außer Kraft.\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\n(2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der\nDie aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitsertaubnisse\nÄnderungsvereinbarung vom 4110. September 1990 sowie des\nbleiben von einer Kündigung unberührt.\nBriefes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland vom 22. April 1992 an Arbeitnehmer\nmazedonischer Unternehmen erteilten Arbeitserlaubnisse bleiben\nArtikel 13\nvon der Regelung des Absatzes 1 unberührt Die aufgrund der\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung   Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie des Briefes\nvom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik         beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die nach dieser Verein-\nDeutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der             barung festgelegten Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Bonn am 23. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchürmann\nTegtmeier\nFür die mazedonische Regierung ·\nllijaz Sabriu\nSrgjan Kerim"]}