{"id":"bgbl2-1995-26-14","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten","law_date":"1995-07-31T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                719\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 28. Juli 1995\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946 in\nder seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II\nS. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für\nOman                                                am        31.Januar1994\nSüdafrika                                           am           26. Mai 1994\nTadschikistan                                       am 26. November 1993\nTurkmenistan                                        am 24. September 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 25).\nBonn, den 28. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9\nzur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 31. Jull 1995\nDas Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) wird nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nSan Marino                                              am 1. Oktober 1995\nSchweden                                                am 1. August 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1995 (BGBI. II S. 569).\nBonn, den 31. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","720                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1995\nDas in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Warenhilfe VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport und Versicherung zu erhalten.\nund\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\ndie Regierung der Republik Albanien -\nBundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die entsprechenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVerträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsen worden sind.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Albanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,                              Artikel 4\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n2 000 000,- DM {zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung         Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Devisenkosten für den Bezug von Werkstattwagen zur Unter-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nhaltung von Wasserversorgungsanlagen und der im Zusammen-           ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                       721\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAlbert Brojka\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem\nFinanzierungsbeitrag Werkstattwagen und Consultingleistungen finanziert werden, de-\nren Einsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit geförderten\nWasserversorgungsprojekte sowie in Bindung an das im Rahmen der Technischen\nZusammenarbeit durchgeführte Projekt „Förderung von Landhandelsuntemehmen\"\nerfolgt.\n2. Einfuhrgüter, die unter Nummer 1 dieser Anlage nicht genannt sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","722                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1995\nDas in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Albanien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport. Versicherung und Montage zu erhalten.\nund\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\ndie Regierung der Republik Albanien -\nBundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen · Anlage beigefügten Li5te handeln, für die die entsprechenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nsen worden sind.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Albanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000,- DM (drei                                    Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für        Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nden Bezug von Wasserrohren und der dazugehörigen Formstücke         der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nund zur Finanzierung der im Zusammenhang mit der finanzierten       sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                        723\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft    hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der         Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAlbert Brojka\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem\nDarlehen Wasserrohre und die dazugehörigen Formstücke finanziert werden, deren\nEinsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit durchgeführten\nWasserversorgungsprojekte erfolgt.\n2. Einfuhrgüter, die in Ziffer 1 dieser Anlage nicht enthalten sind, können nur finanziert\nwerden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.                                                     •\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}