{"id":"bgbl2-1995-26-12","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften Protokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1995-07-27T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["716                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Vierten\nund fünften Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 27. Jull 1995\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für die\nTschechische Republik                                 am         28.April 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 195911 S. 1453) Ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am          30. Mai 1995\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas V1erte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 1O Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am          30. Mai 1995\nIn Kraft getreten.\nIV.\nDas fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                 am   1. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 1995 (BGBI. II S. 463).\nBoM, den 27. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. SchOrmann","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                            717\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1995\nDas in Bonn am 13. Juli 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 13. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1995\nBundesministerium\n~   für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) für die Vorhaben\nund                                      aa) Abwasserentsorgung im Huai-Außgebiet\ndie Regierung der Volksrepublik China -                   bb) Programm Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie\ncc) Rehabilitierung Kohlekraftwerk Yang Shu Pu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik           dd) China Investment Bank III\nChina,                                                                  Oartehen bis zu insgesamt 151 Mio DM (in Worten: einhundert-\neinundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\npartnerschaftliche FinanzieHe Zusammenarbeit zu festigen und zu         ist,\nvertiefen,\nb) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds einen Finan-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            zierungsbeitrag von bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Deutsche Mark) zu erhalten,\nc) für die Vorhaben Aufforstung in den Provinzen Hunan und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Jiangxi einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 24 Mio\nder Volksrepublik China beizutragen,                                     DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über             festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des\nFinanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden             Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nBriefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember               Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie\n,(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 21. Juni 1995 über        Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt\ndie 13. Sitzung der Gemischten Kommission für entwicklungspoli-     ermöglicht, weitere Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ntische Zusammenarbeit -                                             bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                  bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nArtikel                                dung.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        (3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt     ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der","718                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVolksrepublik China, von der KfW für „dieses Vorhaben bis zur       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu         der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nerhalten.                                                           Volksrepublik China erhoben werden können.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 4\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere            Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nVorhaben ersetzt werden.                                            rungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regie-\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben        rungen eine beide Seiten befriedigende Regelung ..\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt.                                  Artikel 5\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nhen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß.     Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                  Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\ntere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträ-\nArtikel 2                               ge.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-                                  Artikel 6\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der          Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-       Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik         wechsels in der durch die...Vereinbarung vom 11112. Dezember\nChina zu schließenden Verträge.                                     1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-      Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juli 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nWu Yi"]}