{"id":"bgbl2-1995-26-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit","law_date":"1995-07-24T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["708                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,       und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und Empfängerin des        ranten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maß-\nFinanzierungsbeitrags ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt    nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers sowie etwaige             schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nRückzahlungsansprüche aus dem Finanzierungsbeitrag aufgrund          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nArtikel 5\nArtikel 3                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem      hens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang         Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-       Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-\nten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben         Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nwerden.                                                              tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträ-\nge.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen            Kraft.\nGeschehen zu Amman am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- ·\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRima Khalaf\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abschaffung der Zwangsarbeit\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1957 Ober die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) ist\nnach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nUngam                                                           am 4. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1995 (BGBI. II S. 257).\nBoM, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}