{"id":"bgbl2-1995-26-0","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=3","order":0,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                        707\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Jull 1995\nDas in Amman am 3. Mai 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 3. Mai 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1995\nBu ndesministe riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n,,Sektorbezogenes Programm Wasser 11\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                beitrag bis zu DM 6 000 000,00 (in Worten: sechs Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Sektor-\nschen Königreich Jordanien,\nbezogenes Programm Wasser II\" von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-\nben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                  oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nbe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen für die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nWasser II\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-      hens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu DM 17 000 000,00 (in Wor-    die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nten: siebzehn Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungs-     schriften unterliegen."]}