{"id":"bgbl2-1995-25-37","kind":"bgbl2","year":1995,"number":25,"date":"1995-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-25-37/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_25.pdf#page=12","order":37,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1995-07-18T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":12,"num_pages":12,"content":["684                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachun.sa\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventloneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 17. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach\nseinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nIrland                                                  am 13. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 1995 (BGBI. II S. 487).\nBonn, den 17. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürm.ann\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nüber jugendpolitlsche Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 1995\nDie in Kiew am 27. August. 1993 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen\nund Jugend der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nOber jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem\nArtikels\nam 1.Juni 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nlmAuftrag\nWabnitz","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995                                          685\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                                          Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende\nund                                 Arten und Fonnen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\ndas Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine -          1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennen-\nauf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni               lernen und zur besseren Verständigung;\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der                2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen Ober politische,\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine, und                           soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie\nauf der Grundlage des Abkommens vom 15. Februar 1993                  wirtschaftliche Themen;\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\n3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nder Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit,\nGemeinwohls (work-camps);\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend ·beim\n4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nAufbau eines neuen Europas des gegenseitigen Verständnisses\nund Denkmalschutzes;\nund der Zusammenarbeit,\n.in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-      5. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,                 und Fachkrä(ten der Arbeit mit Behinderten;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen     6. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nbeider Länder voranzubringen -                                            sportlichen Jugendarbeit;\nhaben folgendes vereinbart:                                       7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 1                               8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-\nwissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der         9. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommuna-\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-                len und regionalen Beziehungen;\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\n1O. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Der Jugendaustausch steht Jugendlichen aus allen gesell-\nschaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer           11. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltun-\nZugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen           gen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen\nMinderheit offen. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der           und Vertreter von Jugendorganisationen und Jugendver-\nZugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig.                            bänden;\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche         12. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und\nim Alter von 14 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Alters-             Vertreterinnen der Jugendmedien.\nbegrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und           (2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-\nMultiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen        tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich\nder vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien.                     der Jugendpolitik und Jugendarbeit im Partnerland.\n(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugend-\nlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen\nArtikel 4\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung              (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung\nauf dem Gebiet des Leistungssports.                                 der jugendpolitischen Zusammenarbeit. zur Koordinierung der\nProgramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwer-\nArtikel 2                              punkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zu-\nkünftigen Entwicldung werden jährlich Protokolle vereinbart.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusam-\nmenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliede-           (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien ·\nrungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.         direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-\nschaften vereinbart werden.\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in\nder Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen       (3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung\ndie Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener           der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf hierfür\nVerantwortung durch.                                                Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.","686                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 5                                    (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nam Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und       kostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im           zur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten,\nJugendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden          die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Beide\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                    Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu erteilen.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rah-\nmenbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu\nverbessern.                                                                                       Artikel 7\n(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der\nArtikel 6                                 Entwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch-        in der beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nführung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen                (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:             der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Überein-\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt,        künften.\ndie Kosten für das Programm und die Kosten der Reisen,\ndie zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teil-                                    Artikel 8\nnehmerinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische               einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nErkrankungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart,       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nstellt das gastgebende Land eine Dolmetscherin oder einen        lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nDolmetscher.                                                     angesehen.\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\ndem Ort des gemeinsamen Programmbegims sowie für die                                           Artikel 9\nRückreise.                   ·\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teil-              geschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um\nnehmern an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die              weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-\nHöhe des Taschengelds wird jährlich von den beiden Vertrags-         parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nparteien festgelegt.                                                 Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Kiew am 27. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nglelchennaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nWalerij Borsow","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995                       687\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch\nIm Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine\nVom 18. Jull 1995\nIn l(jew ist durch Notenwechsel vom 27. August\n1993/14. September 1993 eine Vereinbarung über das\nAußerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober Jugend-\naustausch vom 13. Juni 1989 im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 1. Juni 1995\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nWabnitz\nBotschaft                                                          Kiew, 27. August 1993\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew\nVerbalnote Nr. 558/93\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium des Auswärtigen\nder Ukraine und beehrt sich, aus Anlaß der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Jugend und Sport der Ukraine über jugendpolitische Zusammenarbeit\nfolgendes mitzuteilen:\nMit dem Inkrafttreten der heute unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundes-\nministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nfür Jugend und Sport der Ukraine über jugendpolitische Zusammenarbeit tritt das Abkom-\nmen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugendaustausch im Ver-\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer Kraft.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew benutzt diesen Anlaß, das\nMinisterium des Auswärtigen der Ukraine erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu\nversichem.\nAn das\nMinisterium des Auswärtigen\nder Ukraine\n- Staatliche Protokollverwaltung -\nKiew","688                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 18. Jull 1995\n. Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293,391; 198411 S. 799)\nwird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft treten:\nSt. Vincent und die Grenadinen                       am      29. August 1995\nVenezuela                                            am 12. September 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Mai 1995 (BGBI. II S. 429).\nBonn, den 18. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 20. Jull 1995\n1.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II\ns.· 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nLesotho                                                     am 26. Juni 1995\nSt. Kitts und Nevis                                         am 18. Juli 1995\nUruguay                                                    am 8. Juni 1995.\nII.\nDas Vereinigte K ö n i g r e ich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 8. Februar 1995 die E r s t reck u n g des Übereinkommens auf die\nfolgenden Gebiete notifiziert:\nAnguilla\nBermuda\nBritische Jungferninseln\nKaimaninseln\nMontserrat\nTurks- und Caicosinseln.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995              689\nDie Erstreckungserklärung wurde am 8. Februar 1995, dem Tag ihrer Hinter-\nlegung, wirksam (vgl. die Bekanntmachungen vom 28. Februar 1994, BGBI. II\nS. 496 und vom 29. November 1994, BGBI. II S. 3863).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Mai 1995 (BGBI. II S. 491 ).\nBonn, den 20. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 21. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-\nfunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach\nseinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-\nber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für\nCosta Rica                                                 am 5. Juni 1995\nGhana                                                      am 11. Juli 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juni 1995 (BGBI. II S. 538).\nBonn, den 21. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","690                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die pfllchtmäßige ärztliche Untersuchung\nder In der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen\nVom 24. Juli 1995\nLet t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,\ndem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die\nWeiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Unter-\nsuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI.\n1929 II S. 383, 386) notifiziert, das für Lettland am 9. September 1924 in Kraft\ngetreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Dezember 1929 (RGBI. II S. 754) und vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II\ns. 26).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern\nin der sozialen Sicherheit\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der\nsozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für\ndie\nPhilippinen                                                  am 26. April 1995\nmit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a bis j\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vor.,\n10. Januar 1995 (BGBI. II S. 118).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995                  691\n•\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht In der Landwirtschaft\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II\nS. 940) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nGuatemala                                                   am 20. Mai 1995\nUngarn                                                      am 4. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 1995 (BGBI. lt S. 160).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\n- BGBI. 1975 II S. 745 - ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nLettland                                                      am 10. Juni 1995\nunter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1995 (BGBI. II S. 184).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","692                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n•\nBekanntmachung\nüber den GeHungsberelch des Übereinkommens Nr. 141\nder lntematlonalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbinde lindllcher Arbeitskräfte und Ihre Rolle\nIn der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 24. Juli 1995\nDas übereinkommen Nr. 141 der lntemationaJen Arbeitsorganisation vom\n23. Juni 1975 Ober die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 19n II S. 481) ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 3 für\nUngarn                                                     am 4. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekan$nachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 1995 (BGBI. II S. 165).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder lntematlonalen Arbeitsorganisation\nüber dreiglledrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\nInternationaler Arbeitsnormen\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist nach seinem Artikel 8\nAbs. 3 für\nEstland                                                 am 22. März 1995\nMauritius                                               am      14.Juni 1995\nNigeria                                                 am        3. Mai 1995\nSri Lanka                                               am 17. März 1995\nUganda                                                  am 13.Januar1995\nUkraine                                                 am      16. Mai 1995\nUngarn                                                  am 4.Januar1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1995 (BGBI. II S. 187).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995                  693\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147\nder Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 24. Juli 1995\nDas Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nBarbados                                                    am     16. Mai 1995\nUkraine                                                     am 17. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 1995 (BGBI. II S. 165).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160\nder Internationalen Arbeitsorganisation über Arbeitsstatistiken\nVom 24. Jull 1995\nDas Übereinkommen Nr. 160. der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBI. 1991 II S. 306, 724) ist nach seinem\nArtikel 20 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft getreten (mit den jeweils nach-\nstehend in Klammem gesetzten Angaben über die Artikel von Teil II des Über-\neinkommens, für die nach Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens die Verpflich-\ntungen übernommen worden sind):\nLettland                                                     am 1O. Juni 1995\n(Artikel 7, 12 und 13)\nMauritius                                                    am 14. Juni 1995\n(Artikel 7 bis 10, 12 bis 15)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 1995 (BGBI. II S. 188).\nBonn, den 24. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","694                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 25. Juli 1995\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II\nS.43; 197511S. 1103; 197711S. 339; 198411S.347; 199411S.3873)istnach\nihren Artikeln 4 und 79 für die\nRepublik Palau                                             am 9. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3873).\nBonn, den 25. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ube_reinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 25. Jull 1995\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-\nlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem\nArtikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu\nMexiko                                                 am 14. August 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. März 1995 (BGBI. II S. 326).\nBonn, den 25. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995               695\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kasachischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 25. Juli 1995\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 zu dem Vertrag\nvom 22. September 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kasachstan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1994 II S. 3730) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben\nTag\nam 10. Mai 1995\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 25. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Abkommens\nüber die Seeschiffahrt\nVom 25. Juli 1995\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 1995 zu dem Abkommen\nvom 5. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Lettland über die Seeschiffahrt (BGBI. 1995 II S. 2)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16\nam 15. Februar 1995\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 25. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}