{"id":"bgbl2-1995-25-16","kind":"bgbl2","year":1995,"number":25,"date":"1995-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-25-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_25.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen","law_date":"1995-07-17T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["684                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachun.sa\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventloneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 17. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 1O. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem Übereinkommen werden nach\nseinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nIrland                                                  am 13. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 1995 (BGBI. II S. 487).\nBonn, den 17. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürm.ann\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nüber jugendpolitlsche Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 1995\nDie in Kiew am 27. August. 1993 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen\nund Jugend der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nOber jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem\nArtikels\nam 1.Juni 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nlmAuftrag\nWabnitz","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1995                                          685\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                                          Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende\nund                                 Arten und Fonnen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\ndas Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine -          1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennen-\nauf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni               lernen und zur besseren Verständigung;\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der                2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen Ober politische,\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine, und                           soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie\nauf der Grundlage des Abkommens vom 15. Februar 1993                  wirtschaftliche Themen;\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\n3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nder Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit,\nGemeinwohls (work-camps);\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend ·beim\n4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nAufbau eines neuen Europas des gegenseitigen Verständnisses\nund Denkmalschutzes;\nund der Zusammenarbeit,\n.in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-      5. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,                 und Fachkrä(ten der Arbeit mit Behinderten;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen     6. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nbeider Länder voranzubringen -                                            sportlichen Jugendarbeit;\nhaben folgendes vereinbart:                                       7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 1                               8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-\nwissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der         9. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommuna-\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-                len und regionalen Beziehungen;\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\n1O. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Der Jugendaustausch steht Jugendlichen aus allen gesell-\nschaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer           11. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltun-\nZugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen           gen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen\nMinderheit offen. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der           und Vertreter von Jugendorganisationen und Jugendver-\nZugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig.                            bänden;\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche         12. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und\nim Alter von 14 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Alters-             Vertreterinnen der Jugendmedien.\nbegrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und           (2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-\nMultiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen        tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich\nder vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien.                     der Jugendpolitik und Jugendarbeit im Partnerland.\n(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugend-\nlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen\nArtikel 4\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung              (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung\nauf dem Gebiet des Leistungssports.                                 der jugendpolitischen Zusammenarbeit. zur Koordinierung der\nProgramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwer-\nArtikel 2                              punkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zu-\nkünftigen Entwicldung werden jährlich Protokolle vereinbart.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusam-\nmenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliede-           (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien ·\nrungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.         direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-\nschaften vereinbart werden.\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in\nder Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen       (3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung\ndie Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener           der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf hierfür\nVerantwortung durch.                                                Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.","686                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 5                                    (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nam Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und       kostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im           zur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten,\nJugendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden          die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Beide\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                    Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu erteilen.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rah-\nmenbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu\nverbessern.                                                                                       Artikel 7\n(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der\nArtikel 6                                 Entwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch-        in der beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nführung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen                (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:             der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Überein-\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt,        künften.\ndie Kosten für das Programm und die Kosten der Reisen,\ndie zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teil-                                    Artikel 8\nnehmerinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische               einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nErkrankungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart,       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nstellt das gastgebende Land eine Dolmetscherin oder einen        lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nDolmetscher.                                                     angesehen.\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\ndem Ort des gemeinsamen Programmbegims sowie für die                                           Artikel 9\nRückreise.                   ·\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teil-              geschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um\nnehmern an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die              weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-\nHöhe des Taschengelds wird jährlich von den beiden Vertrags-         parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nparteien festgelegt.                                                 Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Kiew am 27. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nglelchennaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine\nWalerij Borsow"]}