{"id":"bgbl2-1995-24-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":24,"date":"1995-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/24#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-24-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_24.pdf#page=23","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-06-27T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1995                                         655\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juni 1995\nDas in Dakar am 19. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1995\nBu ndesmi n isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPreuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Arbeitsbeschaffungsprogramm\",\n,,Förderung des Primarschulwesens in Kaolack und Fatick\"\nsowie „Familienplanung und AIDS-Prävention\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Senegal -                   es der Regierung der Republik Senegal und/oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            a) das Vorhaben .,Arbeitsbeschaffungsprogramm\"\nSenegal,\nein Darlehen bis zu insgesamt 10 Mio. DM (in Worten: zehn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nvertiefen,\nb) die Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           aa) .,Förderung des Primarschulwesens in Kaolack und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Fatick\",\nbb) .,Familienplanung und AIDS-Prävention\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Senegal beizutragen,                                       Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20 Mio. DM (in Wor-\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                  Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\n25. bis 27. Oktober 1993 -                                              worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nsind wie folgt übereingekommen:                                       eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.","656                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b genannten         Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nVorhaben die dort erwähnte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-       satz 1 zu schließenden Verträge.\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(3) Die Regierung der Republik Senegal garantiert die Erfüllung\nrung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\netwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nbau fOr dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                      Artikel 3\nland und der Regierung der Republik Senegal durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                               Die Regierung der Republik Senegal stellt die Krecfrtanstatt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b genanntes Vorhaben          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,      Senegal erhoben werden.\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kam ein Finanzierungsbei-\ntrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                 Artikel 4\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus\nRegierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt          der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge erge-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(6) Die Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmaßnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie      der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und       desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nden Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu        Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden.\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-       Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                      Verträge.\n(2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst\nArtikel 6\nDarlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 19. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer-Diskau\nFür die Regierung der Republik Senegal\nPapa Ousmane Sakho","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1995                 657\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nVom 7. Juli 1995\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1985 zu den Protokollen vom\n16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung\ndes Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und zur Änderung des Zusatzüberein-\nkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (Gesetz zu den Pariser\nAtomhaftungs-Protokollen) - BGBI. 1985 II S. 690 - wird bekanntgemacht, daß\ndas Protokoll nach seinem Abschnitt II Buchstabe ein Verbindung mit Artikel 21\ndes Zusatzübereinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 1. August 1991\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 25. September 1985 bei der\nbelgischen Regierung hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner am 1. August 1991 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nDänemark\n(ohne Erstreckung auf die Färöer)\nFinnland\nFrankreich\nItalien\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)\nNorwegen\nSchweden\nSpanien\nVereinigtes Königreich\nmit Erstreckung auf Guernsey, Insel Man und Jersey\nBonn, den 7. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}