{"id":"bgbl2-1995-24-11","kind":"bgbl2","year":1995,"number":24,"date":"1995-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_24.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-06-21T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1995 _                                           647\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juni 1995\nDas in Bonn am 14. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juni 1995\nB u ndesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Allgemeine Warenhilfe IV)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nund\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                 15. April 1995 ausgestellt worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap\nVerde,                                                                  Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt wird, be-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch          stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag,\nvertiefen,                                                          der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                            Artikel 3\nDie Regierung von Kap Vercle stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                gaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Kap Verde\nsind wie folgt übereingekommen:\nerhoben werden, frei.\nArtikel                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nder Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt für     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung von Waren und      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-        ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nfuhr anfallenden Kosten für Transport, Versicherung und Montage      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:         blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-","648                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nerforderlichen Genehmigungen.                                           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die              Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 14. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nDr. Jose Tomas Wahnon\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n14. Juni 1995 aus dem Finanzierungsvertrag finanziert werden können:\na) in_dustrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Fogo und Brava im\nZusammenhang mit der Wiederansiedlung der vulkangeschädigten Bevölkerung\nvon Fogo von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsvertrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder \"stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlage zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n- Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\",\nf)   Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}