{"id":"bgbl2-1995-23-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":23,"date":"1995-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_23.pdf#page=26","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-06-26T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["626                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1995\nDas in Tunis am 15. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994 ist nach -seinem\nArtikel 6\nam 15. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPreuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nund\nstellt worden ist,\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 b) für das Vorhaben ,.Ländliche Wasserversorgung\" einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen              Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä-\nRepublik,                                                                tigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\ndieses Vorhaben ein Dar1ehen bis zur Höhe des vorgesehenen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Finanzierungsbeitrages zu erhalten.\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 23. bis 25. März   land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\n1994 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-          Vorhaben ersetzt werden.\nhandlungen wie folgt übereingekommen:\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nArtikel 1                               tur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armutsbekämp-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt    rung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllt, kann ein Fi-\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                          nanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\na) für das Vorhaben „Förderung der Banque Nationale Agricole           (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(BNA)\" ein Darlehen bis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in       Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1995                                          627\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge                                   Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nAbkommen Anwendung.\naus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nArtikel 2\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die      der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nhens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,       erforderlichen Genehmigungen.\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mari< in Erfül- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nlung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der       und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.                           rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\n(3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige   sen, Sachsen~Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu           werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-        genannten Verträge.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nArtikel 6\nArtikel3                                  Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-    blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und        daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der        staatlichen Voraussetzungen seitens der Tunesischen Republik\nTunesischen Republik erhoben werden.                               erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 15. September 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKunzmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nTahar Sioud","628                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juni 1995\nDas in Bischkek am 13. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPreuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds II\", ,,Programm zur Investitionsförderung\nin der Privatwirtschaft (Aufstockung)\", ,,Produktion von Gaszählern\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark) zu erhalten:\nund\n- ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nnen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Produktion von Gas-\nzählern\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nRepublik,                                                           - ein Darlehen bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Pro-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             gramm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Auf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        stockung)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nvertiefen,                                                              gestellt worden ist;\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 500 000,- DM (in Worten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                      haben „Studien- und Fachkräftefonds II\".\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                             Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben, mit Ausnahme des\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              Studien- und Fachkräftefonds II, können im Einvernehmen zwi-\nfür nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-       schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 18 500 000,-        Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vorhaben\nDM (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche       ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nMark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt              Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Dar-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1995                                           629\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-                                        Artikel 4\nwendet werden.                                                            Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nArtikel 2                                  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen         Sitz In der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den        schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegen.                                             ·\n(2) Die Regierung der Kirgisischen RepubUk, soweit sie nicht                                    Artikels\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nErfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund           hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                            Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nArtikel 3                                 tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt   Verträge.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 6\nlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nträge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.                    Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 13. Januar 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchulz\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nSarygulow\nNanaew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 29. Juni 1995\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-\nstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach\nseinem Artikel VIII Abs. 2 für die\nSalomonen                                   am 12. April 1995\nin Kraft _getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1995 (BGBI. II S. 355).\nBonn, den 29. Juni 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","----- --------------\n630                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-lvorlschen Wirtschaftsabk~mmens\nVom 3. Jull 1995\nIn Abidjan ist durch Notenwechsel vom 12. September 1991/3. Mai 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik COte d'lvoire eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkom-\nmens vom 18. Dezember 1961 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 16/62 vom\n23. Februar 1962, BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1962) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 3. Mal 1995\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 1995\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchill\nDer Botschafter                                           Abidjan, den 12. September 1991\nder Bundesrepublik Deutschland\nL'ambassadeur\nde la Republique Federale D'Allemagne\nDer Geschäftsträger a. i.\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ivorischen Wirtschaftsabkommens vor-\nzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Cöte\nd'lvoire kommen überein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 18. Dezember\n1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Elfenbeinküste zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unver-\nändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Cöte d'lvoire mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nW. Moser\nSeine Exzellenz\nHerr Amara Essy\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nRepublik Cöte d'lvoire\nAbidjan","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1995                   631\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 4. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen\nVerbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmun-\ngen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember\n1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von Mexiko und den Philippi-\nnen jeweils am 31. März 1995 gekündigt worden. Sie treten nach Artikel 15 des\nÜbereinkommens für\nMexiko                                                       am   1. April 1996\nPhilippinen                                                  am   1. April 1996\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. März 1958 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958), vom 20. Juli 1976 (BGBI. II\nS. 1386) und vom 25. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3741).\nBonn, den 4. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die biologische Vielfalt\nVom 4. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n199311 S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nKap Verde                                                   am   27.Juni   1995\nMali                                                      . am   27.Juni   1995\nRussische Föderation                                        am     4. Juli 1995\nZentralafrikanische Republik                                am   13.Juni   1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Mai 1995 (BGBI. II S. 505).\nBonn, den 4. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","...  ---- ·---   ----\n632                                                          Bundesgesetzblatt,,.Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                     Postvertriebsstück. Z 1998. Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 12. Juli 1995\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung vom\n28. Februar 1968 (BGBI. 1968 II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nEstland                                                                                am 1. Mai 1995\nmit dem Vorbehalt,\n(Übersetzung)\n\" ... that (the Republic of Estonia) does not                ,, ... daß (die Republik Estland) sich durch\nconsider itself bound by Article 10 of the                   Artikel 10 des Übereinkommens nicht als\nAgreement.\"                                                  gebunden betrachtet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Mai 1995 (BGBI. II S. 454).\nBonn, den 12. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}