{"id":"bgbl2-1995-23-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":23,"date":"1995-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/23#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_23.pdf#page=29","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1995-06-29T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1995                                           629\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-                                        Artikel 4\nwendet werden.                                                            Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nArtikel 2                                  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen         Sitz In der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den        schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegen.                                             ·\n(2) Die Regierung der Kirgisischen RepubUk, soweit sie nicht                                    Artikels\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nErfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund           hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                            Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nArtikel 3                                 tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt   Verträge.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 6\nlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nträge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.                    Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 13. Januar 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchulz\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nSarygulow\nNanaew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 29. Juni 1995\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-\nstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach\nseinem Artikel VIII Abs. 2 für die\nSalomonen                                   am 12. April 1995\nin Kraft _getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1995 (BGBI. II S. 355).\nBonn, den 29. Juni 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann"]}