{"id":"bgbl2-1995-23-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":23,"date":"1995-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/23#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_23.pdf#page=28","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-06-28T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["628                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juni 1995\nDas in Bischkek am 13. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPreuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds II\", ,,Programm zur Investitionsförderung\nin der Privatwirtschaft (Aufstockung)\", ,,Produktion von Gaszählern\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark) zu erhalten:\nund\n- ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nnen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Produktion von Gas-\nzählern\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nRepublik,                                                           - ein Darlehen bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Pro-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             gramm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Auf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        stockung)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nvertiefen,                                                              gestellt worden ist;\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 500 000,- DM (in Worten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                      haben „Studien- und Fachkräftefonds II\".\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                             Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nArtikel 1                               für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben, mit Ausnahme des\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              Studien- und Fachkräftefonds II, können im Einvernehmen zwi-\nfür nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-       schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 18 500 000,-        Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vorhaben\nDM (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche       ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nMark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt              Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Dar-"]}