{"id":"bgbl2-1995-22-7","kind":"bgbl2","year":1995,"number":22,"date":"1995-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_22.pdf#page=22","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-simbabwischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-06-28T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["598                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-slmbabwlschen Vereinbarung\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 28. Juni 1995\nDie in Harare durch Notenwechsel vom 8. Mai 1995/\n12. Juni 1995 getroffene Vereinbarung zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist\nam 12. Juni 1995\nin Kraft getreten; die Einleitungsnote wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                                   Harare, den 8. Mai 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 27. Juli 1988 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Änderung dieses Abkom-\nmens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 27. Juli 1988 für das Vorhaben .Flug-\nsicherungsanlagen Ir vorgesehene Darlehnsbetrag von 7 750 000,- DM (in Worten:\nsieben Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) wird um 2 479 228,82\nDM (in Worten: zwei Millionen vierhundertneunundslebzigtausendzweihundertachtundz-\nwanzig Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein\nGesamtbetrag von 1O 229 228,82 DM (in Worten: zehn Millionen zweihundertneunund-\nzwanzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung steht.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen Wert darauf, daß bei\nden sich aus der Dar1ehnsgewlhrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, MsckJenburg-Vorpom-\nmem. Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nweitere Ausgestaltung bestimmt der in Artikel 2 des Abkommens vom 27. Juli 1988\ngenannte Vertrag.\n3. , Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 27. Juli\n1988 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Simbabwe mit den unter den Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nDr. N. Leutrum\nAnden\nStaatssekretär\nim Ministerium für Finanzen\nHerrn C. T. Kuwaza\nHarare"]}