{"id":"bgbl2-1995-21-17","kind":"bgbl2","year":1995,"number":21,"date":"1995-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-21-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_21.pdf#page=2","order":17,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)","law_date":"1995-07-20T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nGesetz\nüber die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte\nbei vorübergehenden Aufenthalten In der Bundesrepublik Deutschland\n(Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)\nVom 20. Juli 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              b) einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits-\noder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein\nanerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.\nArtikel 1\n(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verein-              Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gülti-\nbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und             gen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich\nvorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bun-        führen.\ndesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem\nLandwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsver-              (4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu              durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder,\nsoweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine\nsetzen.\nSammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbild-\n(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten ge-         ausweis aus.\nschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufent-\nhalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.                  ·           (5) Es gelten die internationalen und die deutschen\nGesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesre-\n(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.                  publik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behör-\nden des ausländischen Staates ausgesteiften amtlichen\nGesundheitszeugnisses ver1angt werden, aus dem her-\nArtikel 2                              vorgeht, daß die Mitglieder ausländischer Streitkräfte frei\nIn die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Ge-           von ansteckenden Krankheiten sind.\ngenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgen-             (6) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der\ndem Inhalt aufgenommen.                                          Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militäri-\nsches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet,\n§1                                  so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzüg-\nAllgemelne Voraussetzungen                       liche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen\nStreitkräfte ver1angen. In der Vereinbarung ist zu bestim-\n(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die            men, daß die Behörden des Entsendestaates solchen\nRechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und           Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme\nihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und                  des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu\nRechtsvorschriften.                                              gewährleisten haben. Im übrigen bkriben die Bestimmun-\n(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen            gen des Ausländergesetzes unberührt.\nfür den Aufenthalt der ausJändischen Streitkräfte nach Art,\nUmfang und Dauer festzulegen.\n§3\n§2                                                         Meldewesen\nGrenzObertrltt, Einreise                         Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allge-\n(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind      meinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich\nim Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen           nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungs-\nVorschriften berechtigt, mit land-, Wasser- und Luftfahr-        stätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen\nzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen              Einrichtungen.\nund sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.\n§4\n(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militäri-\nschen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit                                   Kriegswaffen\nsich führen entweder                                               (1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegs-\na) einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpa-          waffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Fer-\npier oder                                                    ner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995                                  555\ndaß die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-         treffen, die ihnen nach dem Recht des ausländischen\nwaffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten.        Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt ge-\ngenüber den Mitgliedern der Streitkräfte eines anderen\n(2) Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen\nGenehmigungen gelten als erteilt.                              Staates.\n(2) Disziplinarmaßnahmen, die die Würde des Men-\nschen verletzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-\n§5                              land weder verhängt noch vollstreckt werden.\nWaffen\n(1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind während                                  §9\nihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zum                          Zwangsmaßnahmen\nBesitz und zum Führen von Waffen nur insoweit berech-\ntigt, als dies für den dienstlichen Zweck ihres Aufenthaltes      ( 1) Deutsche Behörden und Gerichte sind im Rahmen\nunerläßlich ist. Diese Mitglieder müssen zum Besitz und        ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangs-\nFühren von Waffen ermächtigt sein. Einzelheiten sind in        maßnahmen gegenüber Mitgliedem ausländischer Streit-\neiner Vereinbarung zu regeln. Der ausländische Staat           kräfte anzuordnen und auszuüben.\nbeachtet die deutschen Waffenrechtsvorschriften.                  (2) Nach der vorläufigen Festnahme eines Mitgliedes\n(2) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sind zum      der ausländischen Streitkräfte durch eine deutsche Behör-\nWaffengebrauch im Rahmen des deutschen Notwehr-                de ist unverzüglich der Verbindungsoffizier seiner Streit-\nrechts befugt.                                                 kraft hiervon zu unterrichten. Dabei soll mitgeteilt werden,\nwelcher Staatsanwalt zuständig ist und welchem Richter\nder vorläufig Festgenommene vorgeführt wird.\n§6\nUniformtragen                                                      §10\nMitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militäri-                       Telekommunikation\nschen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger\nVereinbarungen mit den Behörden des ausländischen                 (1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebote-\nStaates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bun-       nen Telekommunikationsdienstleistungen gelten neben\ndesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.                     den allgemeinen deutschen Vorschriften die jeweiligen\nGeschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers;\ndies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berech-\n§7                              nung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Be-\nGerichtsbarkeit                        gleichung der Rechnungen.\n(1) Mitglieder ausländischer Streitkräfte unterliegen, ins-    (2) Dte ausländischen Streitkräfte können, soweit dies\nbesondere auch hinsichtlich der Straf- und Zivilgerichts-      zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, mit\nbarkeit, deutschem Recht.                                      Zustimmung der deutschen Bundesbehörden vorüber-\ngehend Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen,\n(2) Von der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit bei      außer solchen für Rundfunkzwecke, errichten und betrei-\nStraftaten soll abgesehen werden, es sei denn, daß we-         ben. Soweit Verleihungen erforderlich sind, werden sie\nsentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Aus-          durch das Bundesministerium für Post- und Telekommuni-\nübung erfordern. Wird von der Ausübung der Gerichtsbar-        kation erteilt.\nkeit abgesehen, so hat der Entsendestaat den Täter unver-\nzüglich aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland             (3) Fernmeldeeinrichtungen der ausländischen Streit-\nzu entfernen.                                                  kräfte, die an Anschlüsse oder Übertragungswege der\ndeutschen Telekommunikationsnetze angeschaltet wer-\n(3) Die zuständigen Behörden und Gerichte leisten ein-      den sollen, bedürfen hierfür der Zulassung. Das Verfahren\nander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Rechts-          für die Zulassung von Funkanlagen wird zwischen den\n• hilfe zur Unterstützung von Strafverfahren. Der ausländi-      deutschen Bundesbehörden und den von den ausländi-\nsche Staat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf         schen Streitkräften benannten Stellen besonders verein-\nhin, daß Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt       bart.\nwerden, während des Aufenthalts auf deutschem Hoheits-\n(4) Die ausländischen Streitkräfte benutzen nur Fre-\ngebiet eine Straftat begangen zu haben, sich dem Straf-\nquenzen, die ihnen von den deutschen Bundesbehörden\nverfahren der zuständigen deutschen Behörde stellen. Ist\nzugeteilt sind. Das Verfahren für die Frequenzzuteilung\nein Mitglied ausländischer Streitkräfte, das einer Straftat\nsowie für die Änderung wird zwischen den deutschen\nverdächtig ist, in den ausländischen Staat zurückgekehrt,\nBundesbehörden und den von den ausländischen Streit-\nso wird dieser auf Ersuchen des betroffenen Staates den\nkräften benannten Stellen besonders vereinbart. Nach\nFall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Straf-\nEnde des Aufenthaltes gehen die Frequenzen an die deut-\nverfolgung unterbreiten.\nschen Bundesbehörden zurück.\n§8                                 (5) Die ausländischen Streitkräfte treffen alle erforder-\nlichen Maßnahmen, um Störungen deutscher Telekommu-\nDisziplinargewalt                       nikationsnetze durch ihre Femmelde- oder andere elektri-\n(1) Die vom ausländischen Staat zu bestimmenden Be-         sche Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen\nhörden oder Vorgesetzten haben das Recht, innerhalb der        ausländischer Streitkräfte schädliche Funkstörungen bei\nBundesrepublik Deutschland die zur Aufrechterhaltung           Funkstellen außerhalb des Bundesgebietes oder werden\nvon Ordnung und Disziplin gegenüber den Mitgliedern            sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört,\nihrer Streitkräfte notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu         so verfahren die deutschen Bundesbehörden nach den","556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Kon-        nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ist festzulegen, daß\nvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der           die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von\nVollzugsordnung für den Funkdienst. Die deutschen              Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit\nBundesbehörden treffen im Rahmen der deutschen Vor-            dies nicht unverhältnismäßig ist.\nschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen             (5) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen haben\nder Telekommunikationseinrichtungen der ausländischen          die ausländischen Streitkräfte die jeweiligen Benutzungs-\nStreitkräfte durch deutsche Fernmelde- oder andere elek-       ordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen\ntrische Anlagen zu vermeiden. Im Falle von elektromagne-       und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, zu be-\ntischen Störungen werden die Regelungen des Gesetzes           achten. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten        Bundeswehr für Manöver und Übungen. Nachtschießen\nangewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer        und Schießen an Sonn- und Feiertagen bedürfen beson-\nAußerbetriebnahme der Störquelle, muß diese ohne Ver-          derer Regelungen.\nzug erfolgen.\n(6) In der Vereinbarung werden Festlegungen über die\n(6) Besondere Regelungen für Einzelfälle sind im Rah-\nVermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung\nmen der geltenden Gesetze im Einvernehmen mit dem              oder sonstige Entsorgung von Abfällen getroffen. Die Be-\nBundesministerium für Post und Telekommunikation und           seitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch\ndem Bundesministerium der Verteidigung festzulegen.            Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten\nAnlagen ist auszuschließen.\n§ 11                                  (7) In der Vereinbarung sind die zuständigen deutschen\nGesundheitswesen                          und ausländischen Behörden sowie die Bundeswehr und\n(1) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbar~r              die beteiligten Streitkräfte auf enge Zusammenarbeit in\nKrankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie            allen Belangen des Umweltschutzes zu ve~flichten. Dies\nzur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von           gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Ubungen.\nPflanzenschädlingen gelten die deutschen Rechtsvor-\nschriften. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, fleisch-,                             § 13\ngeflügelfleisch- und hygienerechtliche Maßnahmen sowie                               Führerscheine,\nMaßnahmen auf Grund von Vorschriften des Rechts der                         Luftfahrerscheine, Befähigungs-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenstände werden von den                   zeugnisse für mllltirlsche Wasserfahrzeuge\nzuständigen Stellen der Bundeswehr getroffen, soweit zwi-\nschenstaatliche Vereinbarungen dem nicht entgegenste-             (1) Führerscheine oder andere Erlaubnisscheine, die\nhen.                                                           den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte von einer Be-\nhörde des ausländischen Staates zum Führen dienstlicher\n(2) Stehen den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte\nLand-, Wasser- oder Luftfahrzeuge erteilt worden sind,\nwährend ihres Aufenthaltes in Deutschland ausnahms-            berechtigen zum Führen solcher Land-, Wasser- oder\nweise keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahn-        LuftfahrzeuQ,e auch im Bundesgebiet. Sie sind in einer\närztlichen Dienste zur Verfügung, so kann medizinische         deutschen Übersetzung mitzuführen.\nBehandlung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf\nder Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen gewährt                (2) Die Behörden des ausländischen Staates stellen\nwerden.                                                        eine Bescheinigung in deutscher .Sprache aus, aus der\nsich ergibt, daß der Inhaber dieser Führerscheine oder\n§ 12                               Erlaubnisscheine Mitglied der Streitkräfte des ausländi-\nUmweltschutz                            schen Staates ist und diese gültig sind. Diese Bescheini-\ngung ist zusammen mit dem ausländischen Führerschein\n( 1) Die ausländischen Streitkräfte erkennen und aner-     oder Erlaubnisschein zu führen. Entsprechendes gilt für\nkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei ihren              die im ausländischen Staat erworbenen Befähigungszeug-\nTätigkeiten in der Bundesrepublik D~utschland. Sie achten      nisse zum Führen oder Bedienen militärischer Wasser-\ndie deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt         fahrzeuge.\nund wenden sie an, soweit nicht besondere Festlegungen\ngetroffen werden.                                                 (3) Führerscheine für dienstliche Fahrzeuge berechti-\ngen, soweit das nach dem Recht des ausländischen Staa-\n(2) Auch über die Achtung und Anwendung der deut-          tes zulässig ist, auch zum Führen entsprechender privater\nschen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 hinaus sind Um-         Landfahrzeuge. Eine entsprechende Bescheinigung, die\nweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Um-            mit einer deutschen Übersetzung zu versehen ist, muß\nweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen            beim Führen privater Kraftfahrzeuge ständig mitgeführt\nauszugleichen.                                                werden.\n(3) In der Vereinbarung werden für den Transport von                                   § 14\nWaffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut Festlegungen zu\nVerkehr\nden Transportwegen und ~mitteln vorgesehen. Dem\nmit eigenen Fahrzeugen\nSchienen- und dem Wasserweg ist dabei Vorrang einzu-\ndes ausländischen Staates\nräumen.\n(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden\n(4) In der Vereinbarung ist festzulegen, daß der auslän-\nvon dem ausländischen Staat registriert und zugelassen.\ndische Staat für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Land-\nSie führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Natio-\nfahrzeugen, soweit dies mit den technischen Erfordernis-\nnalitätskennzeichen.\nsen der Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmier-\nstoffe und Zusatzstoffe verwendet, die schadstoffarm ge-         (2) Transporte und andere Bewegungen im Rahmen\nmäß den deutschen Umweltvorschriften sind. Bei Perso-         deutscher Rechtsvorschriften und anderer internationaler","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995                                  557\nÜbereinkünfte, denen die Bundesrepublik Deutschland           einbarung mit den zuständigen deutschen Behörden be-\nund einer oder mehrere der ausländischen Staaten als          nutzen.\nVertragspartei angehören, sowie damit im Zusammen-               (9) Alle von den deutschen und den Behörden des\nhang stehender technischer Vereinbarungen und Verfah-         ausländischen Staates errichteten und betriebenen Kon-\nren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnah-          trollsysteme für den Luftverkehr und die dazugehörenden\nmeerlaubnisse sowie Befreiungen von den Rechtsvor-            Fernmeldesysteme werden koordiniert, soweit dies erfor-\nschriften für den Transport gefährlicher Güter für militäri-  derlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die\nsche Bewegungen und Transporte erforderlich sind, wer-        Erreichung des Aufenthaltszweckes zu gewährleisten.\nden sie durch die Dienststellen der Bundeswehr erteilt\noder eingeholt.\n(3) Die zuständigen Stellen der Bundeswehr koordinie-                                     § 15\nren die Wahrnehmung militärischer Interessen des auslän-                       Haftpflichtversicherung\ndischen Staates in Verkehrsangelegenheiten gegenüber\nden zivilen Behörden. Sie koordinieren ferner die Durch-        Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und\nführung militärischer Verkehrsbewegungen der ausländi-       Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt\nschen Staaten untereinander und mit dem zivilen Verkehr.     die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des\nArt und Umfang dieser Koordinierung werden durch die         ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom\nzuständigen deutschen Stellen festgelegt. Einzelheiten       ausländischen Staat selbst übernommen.\nhierzu werden zwischen dem ausländischen Staat und der\nBundeswehr vereinbart.\n§ 16\n(4)- Die Betriebsrechte der deutschen Eisenbahnen blei-\nben unberührt. Über die Einstellung eigener Güter- und                                  Haftung\nReisezugwagen und über die Nutzung der Infrastruktur            (1) Der ausländische Staat haftet für alle der Bundesre-\nunter Verwendung eigener Triebfahrzeuge eines ausländi-      publik Deutschland und Dritten entstandenen Schäden,\nschen Staates werden Vereinbarungen zwischen den Be-         die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen\nhörden des ausländischen Staates und den betroffenen         der Mitglieder seiner Streitkräfte oder durch andere Hand-\ndeutschen Eisenbahnen geschlossen. Sofern hinsichtlich       lungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die\nder Anforderungen an Beschaffenheit und Ausnutzung der       ausländischen Streitkräfte rechtlich verantwortlich sind, im\nEisenbahnfahrzeuge des ausländischen Staates von den         Bundesgebiet verursacht worden sind. Dritte sind auch\ngesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll, werden     Länder, Landkreise, Gemeinden und andere kommunale\ndie Eisenbahnen die erforderlichen Genehmigungen bei         Körperschaften des öffentlichen Rechts.\nder deutschen Eisenbahnverwaltung beantragen.\n(2) Haftet der ausländische Staat, so bestimmt sich\n(5) Für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte      die Abwicklung der Schäden Dritter nach den Absätzen 3\ngelten die deutschen Verkehrsvorschriften einschließlich     und 4. Die Bestimmungen sind nicht auf Ansprüche aus\nder Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der     Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen\nVorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Die      anzuwenden.\nzuständigen deutschen Behörden überwachen die Einhal-\ntung dieser Vorschriften. Um die Kontrolle der Einhaltung       (3) Für die Haftung des ausländischen Staates sind die\ndieser Bestimmungen zu erleichtern, kann diese Überwa-       Bestimmungen des deutschen Rechts maßgebend, nach\nchung gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen der        denen sich unter sonst gleichen Umständen die Haftung\nausländischen Streitkräfte durchgeführt werden.              der Bundesrepublik Deutschland bestimmen würde.\n(6) Der ausländische Staat beachtet grundlegende deut-       (4) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der\nsche Verkehrssicherheitsvorschriften. Innerhalb dieses       Bundesrepublik Deutschland für den ausländischen Staat\nRahmens kann er seine eigenen Normen auf den Bau, die        abgegolten. Sie sind auf Zahlung einer Geldentschädigung\nAusführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraft-     beschränkt. Der ausländische Staat erstattet der Bundes-\nfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge an-        republik Deutschland alle zur Regelung des Anspruchs\nwenden. Die deutschen Behörden und die Behörden des          erbrachten Zahlungen und Auslagen.\nausländischen Staates arbeiten bei der Umsetzung dieser\n(5) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder auslän-\nBestimmungen eng zusammen.\ndischer Streitkräfte aus Handlungen oder Unterlassungen,\n(7) Über die Bestimmung und Benutzung eines Straßen-      die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden\nnetzes für den militärischen Verkehr mit Kraftfahrzeugen     sind, werden wie folgt behandelt:\nund Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achs-\nlast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen       a) Die zuständigen deutschen Behörden prüfen den An-\nStraßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen über-                 spruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter\nschreiten, sind Vereinbarungen zwischen den Behörden             Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließ-\ndes ausländischen Staates und den deutschen Behörden              lich des Verhaltens der verletzten Person den dem\nzu schließen. Der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen          Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen\nund Kraftfahrzeuganhängern auf Straßen außerhalb des              Bericht über die Angelegenheit an.\nvereinbarten Straßennetzes wird außer bei Unglücksfällen     b) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechts-\nnur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden              pflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem\ndurchgeführt.\nAntragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs\n(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder ausländischer        angenommen, so nehmen die deutschen Behörden die\nStreitkräfte mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Flug-       Zahlung vor. Der ausländische Staat erstattet der Bun-\nhäfen und sonstige Landeplätze nur auf Grund einer Ver-          desrepublik Deutschland die erbrachten Zahlungen.","558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nc) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zustän-        nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndigkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung       Recht.\neines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder\neines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange                                  § 21\nnicht eine Zahlung als volle Befriedigung des An-                               Streltbellegung\nspruchs geleistet worden ist.\nMeinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über\ndie Anwendung und Auslegung. der auf diesem Gesetz\n§ 17                              beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deut-\nÜbungen zu lande                         schen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen\n(1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften.\nStaates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.\n(2) Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften\nder Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des\nArtikel 3\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur aus-\nschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften\nstatt.                                                                                      § 1.\n(3) Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften             Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Ein-\nnicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen           vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allge-\nvorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen        meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Arti-\nBehörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der        kels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der\nVereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustim-         diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militäran-\nmung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen.            gehörigen.\n§ 18                                                            §2\nÜbungen Im Luftraum                           Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichts-\nbarkeit gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 wird von der Staatsan-\n(1) Für Übungen im deutschen Luftraum gelten die deut-     waltschaft erklärt.\nschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen\nLuftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnah-                                      §3\nme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich\nim Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Interna-          Für die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegen-\ntionalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, ferner die gel-  heiten gemäß Artikel 2 § 7 findet Artikel 4a des Gesetzes\ntenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungs-          zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarun-\nverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, son-       gen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183) in der\nstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten          jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.\nsind.\n(2) Deutsche Vorschriften über den Einflug in den deut-                                 §4\nschen Luftraum, seine Benutzung und die Inanspruchnah-           Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich\nme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt sowie die      aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden\ngeltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinie-            Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der\nrungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen,       Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.\nsonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten\nsind, umfassen das Luftverkehrsgesetz in seiner jeweils                                    §5\ngeltenden Fassung und die hierzu erlassenen Verordnun-\nFür die Abgeltung von Schäden ·nach Artikel 2 § 16\ngen und Verwaltungsregelungen zivi~er und militärischer\nAbs. 1 finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes\nArt.\nzum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarun-\n(3) Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbe-       gen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183) sowie\nsatzungen müssen die englische Sprache beherrschen,           Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zum Notenwechsel vom\nsoweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flug-         25. September 1990 zum NATO-Truppenstatut (BGBI.\nsicherung erforderlich ist.                                   1994 II S. 26) in den jeweils geltenden Fassungen entspre-\nchende Anwendung.\n§ 19\nÜbungen In deutschen Hoheitsgewässern\nArtikel 4\n(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe\nim Küstenmeer und In den inneren Gewässern gelten die            Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militäratta-\ndeutschen Vorschriften.                                       ches eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik\nDeutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Mili-\n(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf\ntärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen\nder Grundlage des § 18.\ndiplomatischen oder konsularischen Status haben.\n§20\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben                                       Artikel 5\nDie Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\nMitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich     Kraft.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995   559\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}