{"id":"bgbl2-1995-21-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":21,"date":"1995-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_21.pdf#page=12","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen","law_date":"1995-06-12T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["564                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 12. Juni 1995\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist\nnach seinem Artikel 77 Abs. 2 für\nSudan                                       am 22. April 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. März 1995 (BGBI. II S. 326).\nBonn, den 12. Juni 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rman n\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 1995\nDas in Kathmandu am 7. April 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 1995\nB u n d e.s m i n ist e r i um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPreuss","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1995                                           565\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,lnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungsprojekten\nder Technischen Zusammenarbeit\" und anderen Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nund                                   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                   ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,                                                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nfinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,               ditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von\nNepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    liegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im                                Artikel 4\nKönigreich Nepal beizutragen -\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge im\nArtikel                                   Königreich Nepal erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1                                     Artikel 5\ngenannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt                 Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nfestgestellt worden ist.                                               Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nArtikel 2\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nfolgenden Vorhaben verwendet:                                          nenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Ver-\na) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für        kehrsunternehmen.\nlnfrastrukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungs-\nprojekten der nepalesisch-deutschen Technischen Zusam-                                        Artikel 6\nmenarbeit;                                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nb) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nden Bezug von \"Essential Drugs\" im Rahmen des Basis-              zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngesundheitsprogramms der nepalesischen Regierung;                 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nc) 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) als        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nSoforthilfe für den Wiederaufbau von Brücken des Tribhuvan        bestimmen die in Artikel 3 genannten Finanzierungsverträge.\nHighway;\nd) 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für\ndie Unterstützung des Stadtentwicklungsfonds;                                                 Artikel 7\ne) 7 000 000,- DM (1n Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfür ergänzende Maßnahmen für die Zementfabrik Chobar.             Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 7. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Heinz Scholtyssek\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nR. B. Bhattarai"]}