{"id":"bgbl2-1995-20-18","kind":"bgbl2","year":1995,"number":20,"date":"1995-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-20-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_20.pdf#page=18","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-31T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["530                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Mal 1995\nDas in Daressalam am 28. April 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 28. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Flüchtlingshilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               tage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 500 000,- (in Worten:\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nund\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -             kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. No-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           vember 1994 abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nvertiefen,                                                          der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen -\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nArtikel 1                               Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\ntrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur               Die Regierung der Vereinigten Republik. Tansania überläßt bei\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im        den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden          den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1p. JuH 1995                                         531\nkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und            Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-          Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 28. April 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nM. Ngumbultu\nAnlage\nzum Abkommen vom 28. Aprll 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n28. April 1995 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags finanziert werden kön-\nnen:\na) Beschaffung von Planen zur Abdeckung offener Güterwagen;\nb) Beschaffung von Ersatzteilen zur Instandsetzung einer Lokomotive.\nDie Güterwagen und die Lokomotive werden für die Versorgung von Flüchtlingen\neingesetzt.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten\" (banned)\noder ,,stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\"."]}