{"id":"bgbl2-1995-20-17","kind":"bgbl2","year":1995,"number":20,"date":"1995-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-20-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_20.pdf#page=16","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-31T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["---- -        -·-· -··------~\n528                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 30. Mal 1995\nPo I e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 15. Februar 1995 die\nnachstehende E r k I ä r u n g zu dem übereinkommen vom 21. März 1983 über die\nÜberstellung verurteilter Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) notifiziert, die aufgrund\neines Versäumnisses bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. No-\nvember 1994 nicht übermittelt worden war:\n(Übersetzung)\na\nConformement l'article 17, paragraphe 3,       Nach Artikel 17 Absatz 3 sind die Ersu-\nles demandes de transferement et les pie-      chen um Überstellung und die Unterlagen in\na\nces l'appui doivent etre faites dans une       einer der Amtssprachen des Europarats ab-\ndes langues officielles du Conseil de l'Euro-  zufassen oder mit einer Übersetzung ins\npe ou doivent etre accompagnees d'une          Polnische zu übermitteln.\ntraduction en polonais.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Januar 1995 (BGBI. II S. 176) und vom 25. April 1995 (BGBI. II S. 397).\nBonn, den 30. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Mal 1995\nDas in Daressalam am 28. April 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 28. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Mai 1995\nB u ndesministe ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1995                                              529\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Instandsetzung der Wasserversorgungsanlagen Karagwe und Ngara\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -              dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten           Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der\nRepublik Tansania,                                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    den können.\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen -                                                    Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nArtikel 1                                 kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nben \"Instandsetzung der Wasserversorgungsanlagen Karagwe               ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund Ngara\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor-                                      Artikel 5\nhabens festgestellt worden ist.                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet die-    bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                     Artikel 6\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsetzt werden.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 28. April 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nM. Ngumbullu"]}