{"id":"bgbl2-1995-20-16","kind":"bgbl2","year":1995,"number":20,"date":"1995-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-20-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_20.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-25T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["524                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil U\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 24. Mal 1995\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBt. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nMoldau, Republik                                             am 17. März 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür\nMoldau, Republik                                             am 17. März 1995\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103) gilt somit nach Artikel 19 Buchstabe a\ndes Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe für\nMoldau, Republik                               mit Wirkung vom 17. März 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. April 1995 (BGBI. II S. 388).\nBOM, den 24. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mal 1995\nDas in Managua am 26. April 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1995\nBundesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1995                                            525\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Strukturhilfe II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nNicaragua,\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n~ertiefen,                                                               (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Nicaragua beizutragen -                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nArtikel 1                                Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Struktur-\nhilfe II„ ein Darlehen bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig              Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die           aus der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 ergebenden\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(2) Die Darlehensmittel sind für die Finanzierung der Devisen-     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-             republik Deutschland .ausschließen oder erschweren, und erteilt\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage vorge-           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndeln, für die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 11. August                                   Artikel 5\n1994 geschlossen worden sind.                                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-       Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\ndes Vorhabens \"Strukturhilfe II\" von der Kreditanstalt für Wieder-     bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen         der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vertrag.\nAnwendung.\nArtikel 6\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 26. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nSergio Mario Bland6n","526                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 (1) des Regierungsabkommens\nvom 26. April 1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Nicaragua von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert wer-\nden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ.Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten· (banned)\noder .,stark beschränkt' (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);                                   '\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher\nChemikalien\".","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1995              527\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 30. Mal 1995\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 Ober den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nUngarn                                                 am 10. Februar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. März 1995 (BGBI. II S. 322).\nBonn, den 30. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenbe rg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 30. Mal 1995\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1gn über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,\ngeändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679), wird\nnach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nChina                                                       am 1. Juli 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. März 1995 (BGBI. II S. 325).\nBonn, den 30. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}