{"id":"bgbl2-1995-20-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":20,"date":"1995-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_20.pdf#page=5","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-15T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli-1995                                              517\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 1995\nDas in Islamabad am 5. April 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 5. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbe.it\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds Wasserkraft-\nund                                      werk Allai Khwar\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000\nDM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nhandelnd durch ihren Präsidenten -                        den ist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) für das Vorhaben „soziale Vermarktung von Kontrazeptiva•\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen              einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nRepublik Pakistan,\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              den ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nvertiefen,                                                               eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nc) für das Vorhaben .,Ausbau der Schaltstation Muzaffargarh auf\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            500 KV\" ein Darlehen bis zu 13 000 000 DM (in Worten:\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     dreizehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nd) für das Vorhaben .Warenhilfe für die pakistanische Eisen-\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nbahn\" ein Darlehen bis zu 40 000 000 DM (in Worten: vierzig\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Sep-\nkosten bei der Beschaffung von Reisezugwagen sowie von\ntember 1994 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad\nKomponenten und Ausrüstung zum Bau von Reisezugwagen\nvom 13. bis 15. September 1994 -\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nArtikel                                 ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, tritt an die Stelle\ndes Finanzierungsbeitrags ein Darlehen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-          (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch\nMain,                                                               andere Vorhaben ersetzt werden.","518                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben        stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-     schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,      der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nArtikel 4\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan ObertAßt bei\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Vorhaben\nden sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt, tritt an die Stelle der Waren-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nhilfe eine Projekthilfe.\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtik~el 2                              die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und       Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu                                    Artikel 5\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit       lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der     und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund     sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                          weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 5. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Hoyer\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nFarhat Hussain"]}