{"id":"bgbl2-1995-2-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":2,"date":"1995-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_2.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["44                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 21. Dezember 1994\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von\nÜbereinkommen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                                 mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\ndem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-\nnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\nregistriert wurde.\nEstland hat dem Verwahrer am 13. Januar 1992, dem Tag der Wiederauf-\nnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weiter anwend u n g des\nÜbereinkommens notifiziert, das für Estland am 14. April 1930 in Kraft getreten\nist.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation mitgeteilt, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der\nehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der\nAuflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen\ngebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Dezember 1928 (RGBI. 192911 S. 13) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 21. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}