{"id":"bgbl2-1995-19-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":19,"date":"1995-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_19.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zu dem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"1995-06-23T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["498                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nGesetz\nzu dem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften*)\nVom 23. Juni 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigen-\nmittel der Europäischen Gemeinschaften sowie den zu diesem Beschluß zu\nProtokoll des Rates abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluß\nund die zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluß nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\n*) Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen\nGemeinschaften (941728/EG, Euratom) (ABI. EG Nr. L 293 S. 9).","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995                                      499\nBeschluß des Rates\nvom 31. Oktober 1994\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\nDer Rat der Europäischen Union -                                - Der auf die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundla-\nge jedes Mitgliedstaates anzuwendende einheitliche Satz wird\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen              im Zeitraum von 1995 bis 1999 in gleichen Schritten von 1,4%\nGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201,                             auf 1,0% reduziert;\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen          - die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaa-\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,                        ten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahre 1991 weniger als 90% des\nGemeinschaftsdurchschnitts betrug - d. h. Griechenland, Spa-\nauf Vorschlag der Kommission 1 ),                                   nien, Irland und Portugal -, wird ab 1995 auf 50% ihres BSP\nbegrenzt, und die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage für\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2),                  die übrigen Mitgliedstaaten wird im Zeitraum 1995 bis 1999 in\ngleichen Schritten von 55% auf 50% reduziert.\nnach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ),     Der Europäische Rat hat sich mehrfach mit der Frage der\nKorrektur der Haushaltsungleichgewichte beschäftigt, insbeson-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                               dere auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1984.\nDurch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom               Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die\n24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaf-      im Beschluß 88/376/EWG, Euratom festgelegte Berechnungs-\nten 4 ) ist die Zusammensetzung der Eigenmittel erweitert und       formel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte bestätigt.\nverändert worden; dies erfolgte zum einen durch die Begrenzung          Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so\nder Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (MWSt)-Eigen-         korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft\nmittel auf 55% des jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktprei-     verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.\nsen (BSP) unter Beibehaltung eines Höchstabrufsatzes von 1,4%\nund zum anderen durch die Einführung einer zusätzlichen Ein-            Für die Währungsreserve, im folgenden \"EAGFL-Währungs-\nnahme, die sich nach dem Gesamtbetrag des BSP der Mitglied-          reserve\" genannt, sind spezifische Bestimmungen erlassen wor-\nstaaten bemißt.                                                      den.\nDer Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und              Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates sind\n12. Dezember 1992 in Edinburgh zu bestimmten Schlußfolgerun-         im Haushalt zwei Reserven einzurichten, nämlich die Reserve zur\ngen gelangt.                                                         Finanzierung des Kreditgarantiefonds und die Reserve für Sofort-\nhilfen zugunsten von Drittländern. Für diese beiden Reserven sind\nDie Gemeinschaften müssen über angemessene Einnahmen             ebenfalls spezifische Bestimmungen zu erlassen.\nfür die Finanzierung ihrer Politiken verfügen.\nDie Kommission legt vor Ende des Jahres 1999 einen Bericht\nGemäß den genannten Schlußfolgerungen können die Gemein-        über das Funktionieren des Systems vor, der auch eine Überprü-\nschaften bis 1999 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in         fung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur\nHöhe von 1,27% des gesamten BSP der Mitgliedstaaten ver-            der Haushaltsungleichgewichte umfaßt. Sie legt ferner, ebenfalls\nfügen.                                                              bis Ende des Jahres 1999, einen Bericht über die Ergebnisse\nDamit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbe- .   einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer\ntrag der den Gemeinschaften im Zeitraum von 1995 bis 1999 zur       neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung\nVerfügung stehenden Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimm-       eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt-Eigenmittelbemes•\nten Prozentsatz des Gesamtbetrags der BSP der Mitgliedstaaten       sungsgrundlage untersucht werden.\nfür das betreffende Jahr übersteigen.                                  Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Über-\nFür die Mittel für Verpflichtungen wird eine Obergrenze von     gang von dem durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom einge-\n1,335% der BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist sicherzu-    führten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß\nstellen, daß die Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der ergebenden System gewährleisten.\nMittel für Zahlungen geordnet verläuft.                                Der Europäische Rat hat vorgesehen, daß der vorliegende\nDie genannten Obergrenzen sollten so lange gelten, bis dieser   Beschluß zum 1. Januar 1995 wirksam wird -\nBeschluß geändert wird.                                                Hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitgliedstaa-\nUm entsprechend dem Protokoll über den wirtschaftlichen und     ten zur Annahme empfiehlt:\nsozialen Zusammenhalt, das dem Vertrag über die Europäische\nUnion beigefügt ist, der Beitragskapazität der einzelnen Mitglied-                                Artikel 1\nstaaten im System der Eigenmittel Rechnung zu tragen und für die\nDen Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts\nweniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente\nnach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.\nim derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, ist eine\nerneute Änderung der Regeln für die Finanzierung der Gemein-        Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonsti-\nschaften vorzunehmen:                       ·                       gen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften\nfinanziert.\n') ABI. Nr. C 300 vom 6.11.1993, S. 17.\n2\n) ABI. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 105.\nArtikel 2\n') ABI. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 1.                                (1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemein-\n') ABI. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 24.                             schaften einzusetzende Eigenmittel dar:","500                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\na) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,                 eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundes-\nzusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren-             republik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepaßt\nverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschafts-          wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichs-\norganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt             betrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2\nworden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die           Absatz 1 Buchstabe c bestimmten MWSt-Eigenmittelbemes-\nim Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker                sungsgrundlagen finanziert.\nvorgesehen sind;\n(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz ist auf das\nb) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den          BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.\n. Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemein-\nschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt          (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nwerden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün-     nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl           Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der\nfallenden Erzeugnisse;                                           Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestim-\nmungen, die im Zusammenhang mit der Schaffung der EAGFL-\nc) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit-          Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kredit-\ngliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschafts-    garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von\nvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemes-       Drittländem gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum\nsungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaates ergeben. Zur An-      Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.\nwendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungs-\ngrundlage der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahre          (7) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialpro-\n1991 weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts be-          dukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.\ntrug, von 1995 an 50% ihres BSP nicht übersteigen; für die\nübrigen Mitgliedstaaten gilt folgende Begrenzung der Bemes-\nsungsgrundlage in % ihres BSP:                                                                   Artikel 3\n- 54% im Jahr 1995,                                                 (1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften\nwird für die Zahlungsermächtigungen auf 1,27% des BSP der\n- 53% im Jahr 1996,                                              Mitgliedstaaten festgelegt.                           '\n- 52% im Jahr 1997,                                              Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf im\n- 51% im Jahr 1998,                                              Zeitraum 1995 bis 1999 in keinem Jahr die nachstehenden Pro-\nzentsätze der BSP. der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr\n- 50% im Jahr 1999.                                              übersteigen:\nDer für alle Mitgliedstaaten für 1999 vorgesehene Begren-        - 1995: 1,21%,\nzungssatz von 50% ihres BSP gilt so lange, bis dieser Be-\nschluß geändert wird.                                            - 1996: 1,22%,\nd) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im             - 1997: 1,24%,\nRahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung al-        - 1998: 1,26%,\nler übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Ge-\nsamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemein-       - 1999: 1,27%.\nschaftlichen Regeln entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG,         (2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1995 bis 1999\nEuratom 1) festgesetzt wird.                                     in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt\nwerden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu\n(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigen-\neinem Gesamtvolumen führt, das 1,335% der BSP der Mitglied-\nmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag\nstaaten im Jahr 1999 nicht übersteigt. Es ist für ein geordnetes\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag\nVerhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mit-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen\nteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie\neiner gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das\nmiteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgen-\nVerfahren des Artikels 201 des Vertrags zur Gründung der Euro-\nden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.\npäischen Gemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt                  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergren-\nworden ist.                                                           zen gelten so lange, bis dieser Beschluß geändert wird.\n(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß\nAbsatz 1 Buchstaben a und b 10% für Erhebungskosten ein.\nArtikel 4\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz\nentspricht einem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß                    Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-\nsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur\na) ein Satz von:                                                     besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag.\n- 1,32% im Jahr 1995,                                          Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbe-\ntrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.\n- 1,24% im Jahr 1996,\n1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:\n- 1,16% im Jahr 1997,\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-\n- 1,08% im Jahr 1998,                                                   bende Differenz berechnet zwischen:                  ·\n- 1,00°/4 im Jahr 1999                                                  - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an\nauf die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage für die Mit-                   der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1\ngliedstaaten angewendet wird. Der für 1999 vorgesehene Satz                Buchstaben c und d, die während des betreffenden\nvon 1,00°/o gilt solange, bis dieser Beschluß geändert wird;              Haushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich\nder Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere\nb) der Bruttobetrag des in Artikel 4 Nummer 2 genannten Refe-\nHaushaltsjahre,\nrenzausgleichsbetrags abgezogen wird. Der Bruttobetrag ist\nder Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteili-           und\ngung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an\n') ABI. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.                                           den aufteilbaren Gesamtausgaben;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995                                             501\nb) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren     Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten\nGesamtausgaben angewandt;                                      von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den\nc) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.                       Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch\ngenommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise\n2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der           dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Ab-\nsich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchsta-           satz 2 erlassen.\nben a, b und c, korrigiert um die Auswirkung, die sich für das\nVereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt-Eigen-           Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitglied-\nmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Arti-            staaten zu den in Artikel 1301 des Vertrags zur Gründung der\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe d ergibt.                                 Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen\nleisten, nicht vor.\nDer Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-                                       Artikel 7\nbende Differenz berechnet zwischen:                               Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an       gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines\nden gesamten MWSt-Eigenmittelzahlungen, die wäh-            Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.\nrend des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden      Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln von\nwären, einschließlich der Anpassungen für frühere           Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungs-\nHaushaltsjahre hinsichtlich der Beträge, die durch die in   reserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusam-\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Ein-        menhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnah-\nnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche Satz        menansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als\nauf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen ange-          Eigenmittelbeträge angesehen.\nwandt worden wäre,\nund                                                                                         Artikel 8\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an         (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Ab-\nden aufteilbaren Gesamtausgaben;                           satz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten nach\nb) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren    den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erho-\nGesamtausgaben angewandt;                                     ben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschafts-\nregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßi-\nc) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;                      gen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen\nd) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Num-           vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den\nmer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden von den        Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung\nZahlungen gemäß Buchstabe a erster Gedankenstrich             ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für\ndieses Unterabsatzes abgezogen;                               notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die\nMitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-\ne) der gemäß Buchstabe d ermittelte Betrag wird von dem\nben a bis d der Kommission zur Verfügung.\ngemäß Buchstabe c errechneten Betrag abgezogen.\n(2) Unbeschadet der in Artikel 188c des Vertrags zur Gründung\n3. Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzaus-          ,der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprü-\ngleichsbetrag entspricht.\nfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungs-\nmäßigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen er-\nArtikel 5                                strecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effi-\n(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten        zienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung\nnach den folgenden Modalitäten finanziert:                             der Grundlage für die MWSt- und BSP-Eigenmittel - und unbe-\nschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c\nDie Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach        des genannten Vertrags erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommis-\ndem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen ge-         sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, einstim-\nmäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d - unter Ausschluß des               mig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vor-\nVereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise       schriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung\nangepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf            der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften\nzwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils         darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu\nbegrenzt ist.\nstellen und wann sie abzuführen sind.\n(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird\nmit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c\nArtikel 9\nund d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tra-\ngende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß                Der Mechanismus, wonach Griechenland bis 1985 gemäß Arti-\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu.                           kel 127 der Beitrittsakte von 1979 sowie Spanien und Portugal bis\n1991 gemäß den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985\n(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und\nein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MWSt oder als\ndieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.\nFinanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge\n(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch        erstattet wird, ist auf die MWSt-Eigenmittel und auf die BSP-\nnicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestell-  Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses\nten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Verei-          Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser\nnigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten         letzteren beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2\naufzubringende Betrag anwendbar.                                       dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich dieser letztgenann-\nten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr\nangewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.\nArtikel 6\nDie Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der\nArtikel 10\nFinanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben.\nDie Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung              Die Kommission unterbreitet vor Ablauf des Jahres 1999 einen\nder in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der              Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß einge-\nEAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des                führten Systems, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten","502                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nKönigreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichge-             schaften 1), den Beschluß 85/257/ EWG, Euratom des Rates\nwichte umfaßt. Sie legt ferner bis Ende des Jahres 1999 einen           vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der\nBericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglich-      Gemeinschaften 2) oder den Beschluß 88/376/EWG Euratom\nkeiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die       sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu ver-\nModalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes       stehen.\nfür die MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht wer-\nden.                                                               b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin\nbei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen an-\nArtikel 11                                 zuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die voran-\n(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom General-           gegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen\nsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Euro-           auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt-Eigen-\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht.                                mittelbemessungsgrundlage ergeben.\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-    Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom\n. züglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfas-     sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Ein-\nsungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses       nahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaa-\nerforderlich sind.                                                 ten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte, auf 55%\nDieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf   des BSP jedes Mitgliedstaates begrenzte MWSt-Eigenmittelbe-\nden Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-       messungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Kor-\nsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1995 wirksam.                  rektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten\nKönigreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 1994 anzuwenden. Ist\n(2)\nArtikel 2 Absatz 7 des genannten Beschlusses anzuwenden, so\na) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluß 88/           werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitglieds-\n376/EWG, Euratom zum 1. Januar 1995 aufgehoben. Ver-           staat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der\nweise auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des           MWSt-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge zugrunde gelegt;\nRates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbei-    diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der\nträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemein-      Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.\nGeschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nK. Kinkel\n') ABI. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.\n\") ABI. Nr.  L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Aufgehoben durch den Beschluß 88/\n376/EWG.\n..","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1995                                             503\nAnlage\nErklärungen\nzum Beschluß des Rates\nzur Ersetzung des Beschlusses 881376/EWG,\nEuratom des Rates vom 24. Juni 1988\nüber das System der Elgenmlttel d~r Gemeinschaften\n1. Erklärung zu Artikel 1                                               Grundlagen für die Jahre 1981 bis 1991 zugunsten von\nDer Rat ist übereingekommen, daß die Einnahmen aus                  Griechenland, Spanien und Portugal vorzunehmen sind, hat\nden Gemeinschaftsanleihen, die auf den Kapitalmärkten auf-          d i e K o m m i s s i o n erklärt, sie wolle der Haushaltsbehörde\nkünftig die Ausweisung der entsprechenden Beträge als\ngenommen wurden, nicht Teil der \"sonstigen Einnahmen\" im\nSinne von Artikel 1 dieses Beschlusses sind.                        (positive oder negative) Einnahmen im Haushalt der Gemein-\nschaften vorschlagen.\n2. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c                         Der Rat hat diese Erklärung zur'Kenntnis genommen.\nDer Rat und die Kommission stellen fest. daß der\nEuropäische Rat (Edinburgh) in seinen Schlußfolgerungen          7. Erklärung zu Artikel 10\nfestgelegt hat, daß für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-         Der Rat stellt fest, daß die Kommission in ihrem Bericht\nBSP von weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts              über das System der Eigenmittel (Dok. 5202/92) die Bedin-\ndie MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ab 1995 auf                 gungen klar dargelegt hat, denen ihres Erachtens eine etwa-\n50% des BSP dieser Mitgliedstaaten begrenzt wird.                   ige künftige fünfte Eigenmittelquelle entsprechen müßte.\nDer Rat und die Kommission sind der Auffassung,\ndaß der Europäische Rat mit diesen Schlußfolgerungen be-         8. Erklärung zu Artikel 10\nstimmen wollte, daß hier dieselben Auswahlkriterien gelten\nwie für den Kohäsionsfonds. Deshalb sind Griechenland,              Die Kommission erklärt,\nSpanien, lrtand und Portugal die Mitgliedstaaten, denen eine        - daß sie jedes Jahr einen Bericht vorlegen wird, in dem für\nvorzeitige Begrenzung der MWSt-Eigenmittelbemessungs-                   die einzelnen Tätigkeitsbereiche in der Gemeinschaft die\ngrundlage zugestanden wird.                    ·                        Eckpunkte des Haushaltsvollzugs des Vorjahres dargelegt\nwerden;\n3. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 6                                     - daß sie jedem Mitgliedstaat die Höhe der in seinem Gebiet\nDer Rat und die Kommission erklären, daß die in                         getätigten operationellen Ausgaben der Gemeinschaft -\nArtikel 2 Absatz 6 genannten MWSt- und BSP-Eigenmittel-                 aufgeschlüsselt nach Bereichen - sowie den relativen\nSätze ohne Berücksichtigung der EAGFL-Währungsreserve,                  Anteil dieser Ausgaben an den entsprechenden Gesamt-\nder Reserve für Dartehensgarantien und der Reserve für                  ausgaben der Gemeinschaft mitteilen wird. Es ist dann\nSoforthilfe berechnet werden und für die MWSt- und BSP-                 Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu entscheiden,\nEigenmittelbemessungsgrundlage des vorhergehenden Jah-                  welchen Gebrauch er von diesen Informationen machen\nres gelten.                                                             will.\nDie K o m m iss i o n wird diese Zahlenangaben dort, wo sie\n4. Erklärung zu den Artikeln 4 und 5                                   dies für zweckdienlich hält, mit Erläuterungen versehen und\nDer Rat stimmt mit der Annahme dieses Beschlusses auch              unter dem Vorbehalt methodisch bedingter Ungenauigkeiten\nder Methode der Berechnung, Finanzierung, Zahlung und               übermitteln.\nhaushaltsmäßigen Erfassung der Korrektur der Haushalts-\nungleichgewichte - gemäß Artikel 4 und 5 dieses Beschlus-        9. Erklärung zu Artikel 10\nses - in der Fassung der Arbeitsunterlage der Kommission,\nDer Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission die in\ndie in Dokument 5455/94 ECOFIN 31 RES PR 11 FIN 107\nArtikel 10 genannten Berichte rechtzeitig vorlegen wird, so\nwiedergegeben ist, zu.\ndaß diese in den Erörterungen des Rates über den „Eigen-\nmittel\"-Beschluß berücksichtigt werden können.\n5. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 2\nDer Rat nimmt zur Kenntnis, daß                                 10. Erklärungen zum Arbeitsdokument der Kommission be-\n- die Kommission nach dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehe-          treffend Berechnung, Finanzierung, Z&hlung und haus-\nnen Verfahren Vorschläge unterbreiten will, die eine Über-       haltsmäßige Erfassung der Korrektur der Haushalts-\nprüfung der Verfahren der Mitgliedstaaten für die Erfas-         ungleichgewichte\nsung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung\na) Berücksichtigung und Aufteilung der Verwaltungs-\nder Mehrwertsteuer sowie für entsprechende Kontrollen\naufgaben\nermöglichen und die Wirksamkeit dieser Verfahren verbes-\nsern sollen;                                                          Die belgische und die luxemburgische De-\ni e g a t i o n haben an ihren Widerspruch gegen die von\n- die Kommission beabsichtigt, ihre Maßnahmen zur Har-\nder Kommission gewählten Modalitäten für die Berück-\nmonisierung des BSP fortzusetzen, und daß sie die Kon-\nsichtigung und Aufteilung der Verwaltungsausgaben er-\ntrollen, mit denen die Vergleichbarkeit, die Zuvertässigkeit\ninnert. Diese Ausgaben besonderer Art entsprechen nicht\nund die Vollständigkeit der BSP-Ermittlung sichergestellt\nden wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Mitglied-\nwerden soll, verstärken wird.\nstaaten. Wie 1988 haben sich diese Delegationen jedoch\nbereit erklärt, ihre Verwendung ausschließlich zu Zwek-\n6. Erklärung zu Artikel 9                                                   ken dieses Beschlusses nicht zu behindern.\nIn bezug auf die Korrekturen, die bei den Erstattungen infolge           Die Kommission hat die Erklärung der belgischen und der\neventueller Anpassungen der MWSt- und BSP-Eigenmittel-                   luxemburgischen Delegation zur Kenntnis genommen","504                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nund wird sie bei der in Artikel 1O des Beschlusses über         werden, der in dem betreffenden Begzugsjahr gültig\ndas System der Eigenmittel vorgesehenen Überprüfung             war.\ndes Korrektursystems berücksichtigen.\nd) Zu Kapitel D Abschnitt III Nummer 2 dritter Absatz\nb) Zu Kapitel D Abschnitt II (Aktualisierungen)                    D i e de u t s c h e De I e g a t i o n erklärt, daß sie bei ihrer\nDie Kommission erklärt, daß sie so bald wie möglich             Zustimmung zu dem genannten Arbeitsdokument von\nAnpassungen vorschlagen wird, falls die tatsächliche Ent-       folgendem Verständnis des Kapitels D Abschnitt III Num-\nwicklung spürbar von den vorgesehenen Zahlen ab-                mer 2 dritter Absatz ausgeht:\nweicht.                                                         Es sind die jeweils geltenden Durchführungsbestimmun-\ngen zum Abführungssatz für die MWSt-Eigenmittel bzw.\nc) Zu Kapitel D Abschnitt III (Endgültige Berechnung)\nfür die BSP-Eigenmittel sowie die einschlägigen Bestim-\nDie Kommission erklärt, daß die endgültigen Berech-             mungen des Eigenmittelbeschlusses, insbesondere Arti-\nnungen auf der Grundlage des Wechselkurses erfolgen             kel 2 Absatz 1 Buchstabe d zu beachten."]}