{"id":"bgbl2-1995-18-15","kind":"bgbl2","year":1995,"number":18,"date":"1995-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_18.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1995-05-16T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["482                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang\nmit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 16. Mal 1995\nDie durch Notenwechsel vom 1. JuIV3. August 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich über Fragen\ngemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kem-\ntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene\nVereinbarung ist\nam 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHennenhöfer\nBundesminister des Auswärtigen               Bonn, den 1. Juli 1993   Der Österreichische Botschafter           Bonn, am 3. August 1993\nHerr Botschafter,                                                      Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Öster-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über Fragen ge-            reich den Empfang Ihrer Note vom 1. Juli 1993 zu bestätigen, die\nmeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kemtechnischer                wie folgt lautet:\nSicherheit und Strahlenschutz vorzuschlagen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Bestimmungen des Abkommens vom 3. Mai 1988 zwischen\nIch beehre mich zu bestätigen, .daß die Regierung der Republik\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nÖsterreich diesem Vorschlag zustimmt, und daß die Note Eurer\nRegierung der Republik Osterreich über Informations- und Erfah-\nExzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes werden\nRegierung der Republik Österreich und der Regierung der Bun-\nnunmehr in der den veränderten Umständen angepaßten Fas-\ndesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des dritten\nsung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nMonats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die bei-\nangewandt. Der Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ist als\nden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt\nAnlage beigefügt.\nhaben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für\nFalls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem        das Inkrafttreten erfüllt sind.\nVorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nDie Regierung der Republik Österreich geht davon aus, daß\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\ndieses Abkommen als Grundlage für die Weiterentwicklung der\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nbilateralen Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Staaten\nRegierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats nach\nanzusehen ist.\nAblauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen\neinander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner              Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nausgezeichneten Hochachtung.                                          gezeichneten Hochachtung.\nKinkel                                                                Hoess\nSeiner Exzellenz                                                       Seiner Exzellenz\ndem Botschafter der Republik Österreich                               dem Bundesminister des Auswärtigen\nDr. Friedrich Hoess                                                   Dr. Klaus Kinkel\nBonn                                                                  Bonn","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1995                                         483\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 3\nund                                  (1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander un-\ndie Regierung der Republik Österreich sind -           verzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanla-\ngen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioak-\nin dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik     tiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen\nDeutschland und der Republik Österreich auf der Grundlage der     können.\nSchlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit          (2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über\nin Europa weiter zu vertiefen,                                    ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen\nHoheitsgebiet, die nicht auf einem nuklearen Unfall in einer Kern-\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informa-      anlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsge-\ntions- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlen-       biet zurückzuführen sind.\nschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen\nPersonen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren\nArtikel 4\nvon Bedeutung ist,\nDer Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und\nunter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. Septem-      übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt\nber 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen      werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich\nUnfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten       erklärt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf\nPrinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomener-    nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.\ngie-Organisation -\nwie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten\nArtikel 1                              Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien\neinander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,\nDieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und       daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nTätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die     krafttreten gegeben sind.\nfrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt\nsind.                                                                (2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkom-\nmens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und\nArtikel 2                             bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genann-\nten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich\n(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal\nauf diplomatischem Wege mitgeteilt.\nim Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Ent-\nwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere       (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkom-\nüber Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung        mens.\nder in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölke-\n(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nrung und der Umwelt.\nEs kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem\n(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach\nKernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrenn-   sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine\nstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.              Gültigkeit.","484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich              ·\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes\n1.  Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:                           2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:\n1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kern-      Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des\nreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und        Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die\nfür die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende        frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.\nAngaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nu-\nklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet\n3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:\ndes jeweiligen Staates zu erlauben:\nDie Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der\n-   Name der Anlage,\nRadioaktivität umfaßt die Aufgabe, soweit verfügbar,\n-   Standort und Adresse,\nder Aktivität und Dosisteistung,\n-   Eigentümer,\nder Radionuklide,\n-   Betreiber,\ndes Meßortes,\n-   Zweck,\ndes Meßzeitpunktes,\n-   Hauptparameter der Anlage,\nder meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der\n-   Gegenwärtiger Status,                                             Messung.\n-   Betriebsweise,\n4. Die Übermittlung der Information gemäß Artikel 2 erfolgt,\n-   Beschreibung des Standortes,                                  sofern sie nicht Im Rahmen der Konsultationen gegeben\n-   Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und be-          werden,\nstrahlter Kernbrennstoffe.                                    -   seitens der Bundesrepublik Deutschland\nan das Bundesministerium für Auswärtige Angelegen-\n1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Haupt-                 heiten der Republik Österreich,\nparameter angegeben:\n-   seitens der Republik Osterreich\n-   Reaktortyp,                                                       an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n-   Leistung,                                                         Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.\n-   Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, An-       5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3\nreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),                        erfolgt\n-   Reaktorgefäß,                                                     seitens der Bundesrepublik Deutschland\n-   Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),              an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für\n-   Dampferzeuger, ·                                                  Inneres der Republik Österreich\n-   zulässige Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,               Telefon: Wien 5 35 63 63\n-   Art des Sicherheitsschlusses,                                     Telex:   114095 minn a\n-   Sicherheitssysteme.                                               Telefax: 5 35 63 64\n-   seitens der Republik Österreich\n1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen               an das Bundesministerium für, Umwelt, Naturschutz und\nfür bestrahlte Kernbrennstoffe und die Endlagerung radio-             Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesmi-\naktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen             nisteriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nGenehmigung zur Errichtung gegeben.\nTelefon: Bonn 6 81-39 91\n1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor              Telex:   886896\ndem lnbetriebnahmetermin informiert.                                  Telefax: 6 81-46 65."]}