{"id":"bgbl2-1995-17-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=29","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften Protokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1995-05-22T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                         461\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1995\nDas in Manila am 3. Mai 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Mai 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für die Vorhaben\nund                                     aa) Stromübertragungsleitung Masinloc-Labrador\ndie Regierung der Republik der Philippinen -                 ab) Umweltschutz an bestehenden Kraftwerken\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Darlehen bis zu insgesamt DM 30 000 000,- (in Worten: drei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der            ßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nPhilippinen,                                                            deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         b) für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        ba) Trinkwasser-Versorgung und -Entsorgung in Provinz-\nvertiefen,                                                                  städten II\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           bb) Soziale Vermarktung für Familienplanung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     bc) Impfprogramm\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Finanzierungsbeiträge bis zu DM 28 000 000,- (in Worten:\nder Republik der Philippinen beizutragen,                               achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbezugnehmend auf den \"Schlußbericht (Summary Record) vom              bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infra-\n9. November 1994 der philippinisch-deutschen Regierungsver-             struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nhandlungen vom 7. bis 9. November 1994 in Bonn\" -                       im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel\nRepublik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMain,                                                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-"]}