{"id":"bgbl2-1995-17-5","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT","law_date":"1995-05-17T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["452                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-       ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik      ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-    zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nben werden.                                                         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-      Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. N itzsch ke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDas in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBu ndesministe ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                          453\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Malawi -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ·\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der. Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.6 -                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                                migungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für                                   Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben \"Stu-.          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndien- und Fachkräftefonds VI\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nerhalten.                                                              wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda","454                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganlsation EUTELSAT\nVom 17. Mal 1995\nDas Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenor-\nganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach\nseinem Artikel 24 Abs. 1 für\nGriechenland                             am 22. April 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. September 1993 (BGBI. II\ns. 1938).\nBonn, den 17. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 17. Mal 1995\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung vom\n28. Februar 1968 (BGBI. II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgende\nStaaten in Kraft getreten:\nGriechenland                                                am 5. Dezember 1992\nSowjetunion, ehemalige,                                     am 17. Februar 1987\nderen Vertragszugehörigkeit zu diesem Übereinkommen von der Russ i -\ns c h e n F öde ratio n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom\n14. August 1992 über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften\nund Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die\nRussische Föderation - BGBI. II S. 1016)\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Russian)             (Übersetzung) (Original: Russisch)\n\"The Union of Soviet Socialist Republics      „Die Union der Sozialistischen Sowjet-\ndoes not consider itself bound by the provi-  republiken betrachtet sich durch Artikel 10","-- --·---·· -------------------------~\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                         455\nsions of article 10 of the Agreement con-      des Übereinkommens vom 20. März 1958\nceming the adoption of uniform conditions      über die Annahme einheitlicher Bedingun-\nof approval and reciprocal recognition of      gen für die Genehmigung der Ausrüstungs-\napproval for motor vehicle equipment and       gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nparts, of 20 march 1958, and states that, in   [Motorfahrzeugen] und über die gegenseiti-\norder for any dispute between Contracting      ge Anerkennung der Genehmigung nicht\nParties conceming the interpretation or ap-    als gebunden und erklärt, daß in jedem\nplication of the Agreement to be submitted     Einzelfall die Zustimmung aller an einer\nto arbitration, the consent of all the coun-   Meinungsverschiedenheit zwischen Ver-\ntries involved in the dispute shall be         tragsparteien über die Auslegung oder An-\nrequired in each individual case and that      wendung des Übereinkommens beteiligten\nonly persons appointed by the parties in       Staaten erforderlich ist, damit die Mei-\ndispute with their common consent may act      nungsverschiedenheit einem Schiedsver-\nas arbitrators.\"                               fahren [Schiedsspruch] unterworfen werden\nkann, lind daß nur von den streitenden Par-\nteien im gegenseitigen Einvernehmen be-\nstellte Personen als Schiedsrichter tätig\nwerden dürfen.\"\nDie folgenden Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechts nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert:\nBosnien-Herzegowina am 12. Januar 1994, Kroatien am 17. März 1994,\nSlowakei am 28. Mai 1993, Slowenien am 3. November 1992 sowie die\nTschechische Republik am 2. Juni 1993.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                            mit Wirkung vom          6. März 1992\nKroatien                                       mit Wirkung vom      8. Oktober 1991\nSlowakei                                       mit Wirkung vom       1. Januar 1993\nSlowenien                                      mit Wirkung vom         25. Juni 1991\nTschechische Republik                          mit Wirkung vom       1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien des\nÜbereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 1980 (BGBI. II S. 924).\nBonn, den 17. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","456                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Errichtung der Welthandelsorganisation\nVom 18. Mal 1995\n1.\nNach Artikel 1O Abs. 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 zu dem überein-\nkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur\nÄnderung anderer Gesetze (BGBI. 1994 II S. 1438) wird bekanntgemacht, daß\ndas Übereinkommen nach seinem Artikel XIV Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                            am 1. Januar 1995\nin Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde war am 30. Dezember 1994 bei dem\nGeneraldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmens (GATT) 1947 hinterlegt worden.\nII.\nDas übereinkommen ist weiterhin am 1. Januar 1995 in Kraft getreten für\nAntigua und Barbuda\nArgentinien\nAustralien\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\nu Australia accords substantially the same        ,.Australien gewährt Personen mit ständi-\ntreatment to its permanent residents as it        gem Aufenthalt in Australien im Hinblick auf\naccords to its nationals in respect of            Maßnahmen, die den Handel mit Dienstlei-\nmeasures affecting trade in services. Aus-        stungen beeinträchtigen, im wesentlichen\ntralia assumes, in accordance with its laws       dieselbe Behandlung wie seinen Staats-\nand regulations, the same responsibilities        angehörigen. Australien übernimmt im Ein-\nwith respect to its permanent residents as it     klang mit seinen Gesetzen und sonstigen\nbears with respect to its nationals.\"             Vorschriften dieselbe Verantwortung für\nPersonen mit ständigem Aufenthalt in Aus-\ntralien, die Australien für seine Staatsange-\nhörigen träge\nBahrain\nBangladesch\nBarbados\nBelgien\nBelize\nBotsuana\nBrasilien\nBrunei Darussalam\nChile\nCosta Rica\nCöte d'lvoire\nDänemark\nDominica\nEuropäische Gemeinschaft\nFinnland\nFrankreich\nGabun\nGhana\nGriechenland\nGuyana\nHonduras"]}