{"id":"bgbl2-1995-17-4","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-16T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                 449\nThe \"nationality\" of a person being re-             Die \"Staatsangehörigkeit\" einer Person,\nquested for extradition will be considered in       um deren Auslieferung ersucht wird, wird im\nterms of the time when the criminal act was         Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Straf-\ncommitted and in compliance with the regu-          tat begangen wurde, sowie im Einklang mit\nlations of the Republic of Croatia regarding        den Staatsangehörigkeitsvorschriften der\ncitizenship (Article 6, paragraph 1 (b), of the     Republik Kroatien (Artikel 6 Absatz 1 Buch-\nConvention).                                        stabe b) des Übereinl<ommens) bestimmt.\nThe Republic of Croatia will approve the            Die Republik Kroatien wird die Durchliefe-\ntransit of a person only under the conditions       rung einer Person nur unter den für die\napplying to extradition (Article 21, para-          Auslieferung geltenden Bedingungen bewil-\ngraph 5, of the Convention).\"                       ligen (Artikel 21 Absatz 5 des Überein-\nkommens).\"\nDas übereinkommen wird nach seinem Artikel 27 Abs. 3 ferner für\nSlowenien                                                                  am 17. Mai 1995\nin Kraft treten.\nMit einer am 15. Dezember 1994 beim Generalsekretariat des Europarats\nregistrierten Erklärung haben die N i e der I an de ihre am 14. Oktober 1987\nnotifizierte Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 - BGBI. II\nS. 155) aus Gründen der Klarstellung wie folgt ergänzt:\n(Übersetzung)\n\"( ... is requested) and in so far as such for-     \"( ... ersucht wird), und soweit nicht damit zu\neigners are not expected to lose their right        rechnen ist, daß diese Ausländer ihr Recht\nof residence in the Kingdom as a result of          auf Aufenthalt im Königreich infolge der\nthe imposition of a penalty or measure sub-         Verhängung einer Strafe oder Maßnahme\nsequent to their extradition.\"                      nach ihrer Auslieferung verlieren.\"\nII.\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für\nKroatien                                                                   am 25. April 1995\nin Kraft getreten und wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 ferner für\nSlowenien                                                                  am 17. Mai 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Februar 1995 (BGBI. II S. 252).\nBonn, den 12. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","450                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 13. Januar\n1995n. April 1995 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist mit der Antwortnote\nam 7. April 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                           Lilongwe, den 13. Januar 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Ambassador\nof the Federal Republic of Germany\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 7. Februar 1990 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.3, erstes Tiret,\ndes Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994, folgende Vereinbarung\nOber die Änderung des genannten Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Februar 1990 für das Vorhaben\n\"Distriktkrankenhaus Machinga\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von 16 000 000,-\nDM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 2 100 000,- DM (in Worten:\nzwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte\nVorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von 18100 000,- DM (in Worten: achtzehn\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereitsteht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 7. Fe-\nbruar 1990 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nU. Nitzschke\nAnden\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHonourable Aleke Banda\nLilongwe","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                        451\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDas in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorbezogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-\nMalawi,                                                             rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Sektorbe-\nzogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge\" einen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Finanzierungsbeitrag von 3 900 000,- DM (in Worten: drei Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    nen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,                                                            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Republik Malawi beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.3, 2. und 3. Tiret -           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}