{"id":"bgbl2-1995-17-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-16T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-                d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für               und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der                    und Aufenthaltsgenehmigungen.\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\nmen dieses Abkommens durchführen;                                                                  Artikel 6\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie            bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-            zwischen den Vertragsparteien.\nten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\nfahrzeug, ein Arbeitsplatzcomputer, ein Kühlschrank, eine\nArtikel 7\nTiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk•\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nein Videogerät, kleinere Elektrogeräte, Klimageräte, Heizgerä-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Eri-\nte und Ventilatoren sowie je Person eine Foto- und Filmaus-           treas notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr           setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die ein-            (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\ngeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-                verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\nden gekommen sind;                                                    der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die               Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und                  (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen                gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nBedarfs;                                                             arbeit weiter.\nGeschehen zu Asmara am 26. November 1993 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Regierung Eritreas\nYemane Gebreab\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nund des zweiten Zusatzprotokolls hierzu\nVom 12. Mai 1995\n1.\nDas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für\nKroatien                                                                 am 25. April 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"Article 9 of the Constitution of the Repub-      ,,Artikel 9 der Verfassung der Republik\nlic of Croatia prohibits the extradition of        Kroatien verbietet die· Auslieferung kroati-\nCroatian citizens.                                 scher Staatsangehöriger.\nConsequently, the Republic of Croatia will         Die Republik Kroatien wird daher eine\nnot allow any extradition or transit (Arti-        Auslieferung oder Durchlieferung (Artikel 21\ncle 21, paragraph 2, of the Convention) of         Absatz 2 des Übereinkommens) ihrer eige-\nits own citizens.                                  nen Staatsangehörigen nicht zulassen."]}