{"id":"bgbl2-1995-17-20","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=27","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-22T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995      459\nBekanntmachu~$1\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Haftung der Gastwirte\nfür die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 18. Mal 1995\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die\nHaftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-\nbrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) ist nach seinem\nArtikel 4 Abs. 3 für\nBosnien-Herzegowina                   am 30. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3702).\nBonn, den 18. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches\nVom 18. Mal 1995\nDas Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-\narbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II\nS. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November\n1989 (BGBI. 1993 II S. 15), ist nach seinem Artikel 12\nAbs. 4 für\nBosnien-Herzegowina                   am 30. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3742).\nBonn, den 18. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","460                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 19. Mai 1995\n,.\nDas Europäische übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) wird nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nItalien                                                     am 1. Juni 1995\nin Kraft treten.\nNach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens hat I t a I i e n folgende zentrale\nBehörde bestimmt:\nMinisterio di Grazia e Giustizia\nUfficio centrale per la giustizia minorile\nRoma.\nII.\nNach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europarats lautet die An-\nschrift der zentralen Behörde G rieche n I an d s nach Artikel 2 Abs. 1 des\nÜbereinkommens wie folgt (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Juli 1993, BGBI. II\ns.  1274):\nMinistry of Justice\nDirectorate for the Preparation of Laws\nSection 4\n96 Ave. Mesogeion\n115 27 Athens\nTel.: n 14186\nFax: 77 07 025 oder 77 14 186.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. September 1994 (BGBI. II S. 3538).\nBonn, den 19. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                         461\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mal 1995\nDas in Manila am 3. Mai 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. Mai 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für die Vorhaben\nund                                     aa) Stromübertragungsleitung Masinloc-Labrador\ndie Regierung der Republik der Philippinen -                 ab) Umweltschutz an bestehenden Kraftwerken\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Darlehen bis zu insgesamt DM 30 000 000,- (in Worten: drei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der            ßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nPhilippinen,                                                            deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         b) für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        ba) Trinkwasser-Versorgung und -Entsorgung in Provinz-\nvertiefen,                                                                  städten II\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           bb) Soziale Vermarktung für Familienplanung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     bc) Impfprogramm\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Finanzierungsbeiträge bis zu DM 28 000 000,- (in Worten:\nder Republik der Philippinen beizutragen,                               achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbezugnehmend auf den \"Schlußbericht (Summary Record) vom              bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infra-\n9. November 1994 der philippinisch-deutschen Regierungsver-             struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nhandlungen vom 7. bis 9. November 1994 in Bonn\" -                       im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel\nRepublik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMain,                                                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","462                                          Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1995, Teil II\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere      schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nVorhaben ersetzt werden.                                              in der Republik der Philippinen erhoben werden.\n(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen                                        Artikel 4\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-       sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 2                                  die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-\nbeitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                     Artikel 5\nRechtsvorschriften unterliegen.                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-        und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund          Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                           sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nArtikel 3                                 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nArtikel 6\nanstalt für Wieder~ufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKa rl-F ried r. Gansäuer\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSiazon","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                     463\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Vierten\nund fünften Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 22. Mal 1995\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für\nEstland                                                   am 11. Januar 1995\nRumänien                                                  am 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nPolen                                                     am      22. April 1993\nRumänien                                                  am 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 1O Abs. 2 für\nPolen                                                     am      22. April 1993\nRumänien                                                  am 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nIV.\nDas Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für\nItalien                                                   am        1. Mai 1995\nRumänien                                                  am 1. Februar 1995\nin Kraft getreten:\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n24. Juli 1990 (BGBI. II S. 786), vom 16. Juni 1993 (BGBI. II S. 1000) und vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3659).\nBonn, den 22. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","464                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedertassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentUchen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlketTechtflche ÜbereinkOnfte und <fie zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung eriassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachrlften.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen aowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUeferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, 8lZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPreis des Anlagebandes: 39,90 DM (37,20 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten),                Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Ueferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM.                                                         Postvertriebsstück • Z 1998 · En1geft bezahH\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1992\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 23. Mal 1995\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nGriechenland                                                             am 30. April 1995\nItalien                                                                  am 4. April 1995\nPakistan                                                                 am 18. Mai 1995\nTunesien                                                                 am        3. Mai 1995\nVereinigtes Königreich                                                   am 4. April 1995\nmit Erstreckung auf Guemsey und Jersey\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. März 1995 (BGBI. II S. 272).\nBonn, den 23. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}