{"id":"bgbl2-1995-17-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen","law_date":"1995-05-09T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["---···----·--------------------\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                              443\nnous l'approuvons, confirmons et ratifions        ger das Übereinkommen auf die denkbar\nde la maniere la plus solennelle et la plus       feierlichste und wirksamste Art genehmi-\nefficace que faire se peut, promettant pour       gen, bestätigen und ratifizieren und für sie\nnous et pour eux, en parole de Reine, d'ob-       und uns mit dem Wort der Königin verspre-\nserver et de faire observer scrupuleuse-          chen, das genannte Übereinkommen mit\nment ladite Convention dans tous ses ter-         allen seinen Bestimmungen und Klauseln\nmes et clauses, sous la reserve, en applica-      genau zu beachten und beachten zu las-\ntion de l'article 19, paragraphe 4, du bene-      sen, unter dem Vorbehalt der Anwendung\nfice des procedures de conciliation et juri-      des Artikels 19 Absatz 4 zugunsten von\ndictionnelles prevues dans les traites bilate-    Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-\na\nraux conclus et conclure par le Royaume           fahren, die in vom Königreich Dänemark\nde Danemark, pour autant que ces proce-           geschlossenen oder zu schließenden zwei-\ndures puissent ~tre unilateralement de-           seitigen Verträgen vorgesehen sind, sofern\nclenchees. Le Royaume de Danemark se              diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt\nreserve egalement le benefice des proce-          werden können. Das Königreich Dänemark\ndures de conciliation et juridictionnelles        behält sich ferner die Vergleichsverfahren\nconvenues ou a convenir ad hoc pour un            und gerichtlichen Verfahren vor, die ad hoc\ndifferend particulier ou une serie de diffe-      für eine bestimmte Streitigkeit oder eine\nrends particuliers. »                             Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart\nwurden oder vereinbart werden.\"\nLiechtenstein\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juli 1994\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 19, paragraph 4,      ,,In Übereinstimmung mit Artikel 19 Ab-\nthe Principality of Liechtenstein reserves        satz 4 behält sich das Fürstentum Liechten-\nthe right to the conciliation and jurisdictional  stein das Recht auf die Vergleichsverfahren\nprocedures established in bilateral treaties      und gerichtlichen Verfahren vor, die in vom\nconcluded or to be concluded by the Prin-         Fürstentum Liechtenstein geschlossenen\ncipality of Liechtenstein, provided that these    oder zu schließenden zweiseitigen Verträ-\nprocedures can be set in motion unilat-           gen festgelegt sind, sofern diese Verfahren\nerally.                                           einseitig in Gang gesetzt werden können.\nThe Principality of Liechtenstein also re-        Das Fürstentum Liechtenstein behält sich\nserves the right to the conciliation and          ferner das Recht auf die Vergleichsverfah-\njurisdictional procedures agreed or to be          ren und gerichtlichen Verfahren vor, die ad\nagreed on ad hoc for a specific dispute or a      hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder eine\nseries of specific disputes.                      Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart\nwurden oder vereinbart werden.\nWe promise, on behalf of the Principality          Wir versichern im Namen des Fürsten-\nof Liechtenstein, to observe them conscien-       tums Liechtenstein, daß wir sie zu jeder Zeit\ntiously and at all times as to the extent that it gewissenhaft beachten werden, soweit uns\ndepends on Us.\"                                   dies möglich ist.\"\nPolen\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Dezember 1993\n(Übersetzung)\n\"In conformity with Article 19, paragraph 4,      \"Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 behält\nthe-Republic of Poland reserves the right to      sich die Republik Polen das Recht auf die\nthe conciliation and jurisdictional pro-          Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-\ncedures established in bilateral treaties con-    fahren vor, die in von der Republik Polen\ncluded or to be concluded by the Republic         geschlossenen oder zu schließenden zwei-\nof Poland, provided that these procedures         seitigen Verträgen festgelegt sind, sofern\ncan be set in motion unilaterally.                diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt\nwerden können.\nThe Republic of Poland also reserves the           Die Republik Polen behält sich ferner das\nright to the conciliation and jurisdictional      Recht auf die Vergleichsverfahren und ge-\nprocedures agreed or to be agreed on ad           richtlichen Verfahren vor, die ad hoc für eine\n. hoc for a specific dispute or a series of         bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe be-\nspecific disputes.\"                               stimmter Streitigkeiten vereinbart wurden\noder vereinbart werden.\"\nSchweiz\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 1993\n(Übersetzung)\n«En application de l'article 19, paragra-         „In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4\nphe 4, le Conseil federal suisse reserve les      behält sich der schweizerische Bundesrat\nprocedures de conciliation et juridiction-        die Vergleichsverfahren und gerichtlichen\nnelles prevues dans les traites bilateraux        Verfahren vor, die in von der Schweiz ge-","444                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\na\nconclus et conclure par la Suisse, pour           schlossenen oder zu schließenden zweisei-\nautant que ces procedures puissent Atre           tigen Verträgen vorgesehen sind, sofern\nunilateralement declenchees.                      diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt\nwerden können.\nII reserve egalement les procedures de             Er behält sich ferner die Vergleichsver-\nconciliation et juridictionnelles convenues       fahren und gerichtlichen Verfahren vor, die\nou  a  convenir ad hoc pour un differend          ad hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder\nparticulier ou une serie de differends parti-     eine Reihe bestimmter Streitigkeiten verein-\nculiers. »                                        bart wurden oder vereinbart werden.\"\nIV.\nF in n Ian d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Februar 1995\ndie Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkom-\nmens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit\nmit Wirkung vom 20. Februar 1995\nfür 10 Jahre\nanerkannt.\nSchwede n hat bei Hinterlegung der Ratlfikationsurkunde am 25. November\n1993 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Artikel 26 Abs. 2 des Überein-\nkommens unter der Bedingung der Gegenseitigkeit\nmit Wirkung vom 25. November 1993\nfür 10 Jahre\nanerkannt.\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                             445\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen\nVom 9. Mal 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschrei-\ntende Fernsehen (BGBI. 1994 II S. 638) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für\nFrankreich                                                         am 1. Februar 1995\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Frankreich die folgende Er-\nklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Dans le meme esprit que celui qui l'ani-       „Geleitet von denselben Erwägungen wie\nmait lors de l'adoption en octobre 1989 de la    bei der Annahme der Gemeinschaftsricht-\nDirective communautaire «Television sans         linie „Fernsehen ohne Grenzen\" im Oktober\nfrontieres», la France a decide de signer la     1989, hat Frankreich beschlossen, das\nConvention du Conseil de l'Europe sur la         übereinkommen des Europarats über das\ntelevision transfrontiere en vue de promou-      grenzüberschreitende Fernsehen zu un-\nvoir la liberte de l'information ainsi que       terzeichnen, um die Informationsfreiheit so-\nl'echange et la production de programmes         wie den Austausch und die Produktion\naudiovisuels en Europe.                          audiovisueller Programme in Europa zu\nfördern.\nA !'heure ou le projet EUREKA Audiovi-          Nun, da das Vorhaben Audiovisuelles\na\nsuel commence porter ses fruits, la Fran-        EUREKA Früchte zu tragen beginnt, will\na\nce entend veiller attentivement ce que la        Frankreich sorgsam darauf achten, daß das\nConvention contribue dans un cadre        geo-   übereinkommen in einem erweiterten geo-\ngraphique elargi   a  la promotion des pro-      graphischen Rahmen zur Förderung euro-\na\ngrammes europeens et l'emergence d'un            päischer Programme und zur Herausbil-\nmarche continental structure et competitif.      dung eines strukturierten, wettbewerbsfähi-\ngen kontinentalen Marktes beiträgt.\nCette Convention n'a pas ete con~ue et          Dieses Übereinkommen war nicht dazu\nne saurait ätre utilisee pour justifier des      bestimmt und darf nicht dazu benutzt wer-\nprojets dont la seule fin serait de contourner   den, Vorhaben zu rechtfertigen, deren einzi-\nles reglementations nationales et commu-         ges Ziel in der Umgehung nationaler und\nnautaires destinees    a  encourager la pro-     gemeinschaftlicher Regelungen zur Förde-\ngrammation et la production europeennes.         rung der europäischen Programmgestal-\ntung und Produktion besteht.\nLa France s'engage donc en ayant la             Frankreich geht die vertragliche Bindung\nconviction que tous les pays signataires de      somit in der Überzeugung ein, daß alle\n1a Convention partagent ces mAmes pre-           Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\noccupations car toute interpretation ou me-      mens die gleichen Anliegen haben, denn\na\nsure contraire ces principes constituerait      jede Auslegung oder Maßnahme, welche\nune grave remise en cause des fondements         diesen Grundsätzen zuwiderliefe, würde die\nmemes de la politique de cooperation au-         Grundlagen der europäischen Politik der\ndiovisuelle europeenne.,.                        Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nwieder ernstlich in Frage stellen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. November 1994 (BGBI. II S. 3795).\nBonn, den 9. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","446                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Mal 1995\nDas in Asmara am 26. November 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Eritreas über Technische\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Eritreas\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                   (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\ndie Regierung Eritreas -\nreichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren          a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                      tungen in Eritrea;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nVölker und                                                               tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als \"ent-\nArtikel 1\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nals \"Material\" bezeichnet);\n(2) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die\nc) durch Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Füh-\nTechnische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die\nrungskräften und Wissenschaftlern in Eritrea, in der Bundes-\nVertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über einzel-\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als\n„Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede    d) in anderer geeigneter Weise.\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\narbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektverein-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende\nbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens fest-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\ngelegt. Hierzu gehören insbesondere die Ziele, die Leistungen der\nchendes vorsehen:\nVertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten sowie die zeitlichen Abläufe.                       a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                          447\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-            h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die             lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\nKosten tragen;                                                         den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland übernommen werden;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nhalb Eritreas;                                                   i)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der Projektvereinbarung befaßten eritreischen Stel-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nlen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nrials;\nwerden.\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon                                     Artikel 4\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nAbgaben und Lagergebühren;                                      daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nf)   Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Führungs-       a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-             nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\ntenden deutschen Richtlinien.                                          Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ngen;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Eritreas einzumi-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei               schen;\nseinem Eintreffen in Eritrea in das Eigentum Eritreas über; das      c) die Gesetze Eritreas zu befolgen und die Sitten und Gebräu-\nMaterial steht den geförderten Vorhaben und den entsandten                  che des Landes zu achten;\nFachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet            üben, mit der sie beauftragt sind;\ndie Regierung Eritreas darüber, welche Träger, Organisationen\ne) mit den amtlichen Stellen Eritreas vertrauensvoll zusammen-\noder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnah-\nzuarbeiten.\nmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten\nTräger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden als               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n,.durchführende Stelle\" bezeichnet.                                   daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nrung Eritreas eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die\nRegierung Eritreas unter Übersendung des Lebenslaufs um Zu-\nArtikel 3\nstimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\nLeistungen der Regierung Eritreas                                 Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mitteilung der\nRegierung Eritreas ein, so gilt dies als Zustimmung.\nSie\n(3) Wünscht die Regierung Eritreas die Abberufung einer ent-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Eritrea die erforderli-\nsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\nchen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrich-\nBundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die\ntung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen rticht\nGründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die\netwas Abweichendes festgelegt wird;\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-      die Regierung Eritreas so früh wie möglich darüber unterrichtet\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen        wird.\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-                                   Artikel 5\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in        (1) Die Regierung Eritreas sorgt für den Schutz der Person und\nEritrea beschafftes Material;                                    des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-       halt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere\nben;                                                             folgendes:\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen eritreischen     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;                    nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;\njede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so               ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\nbald wie möglich durch eritreische Fachkräfte fortgeführt wer-         grundlage er auch beruht, kann von Eritrea gegen die ent-\nden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens                sandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-\nin Eritrea, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen          lässigkeit geltend gemacht werden;\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nunter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\nland in Addis Abeba, oder der von dieser benannten Fachkräf-\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-\nihnen auch diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens\nhen;\nfünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt\nfür angemessene Bezahlung dieser eritreischen Fachkräfte;        c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nf)   erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete eritreische Staatsangehörige abgelegt     d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nhaben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet          aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\ndiesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf-             zung, die die Regierung Eritreas ihnen gewährt, hingewiesen\nstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                                  wird.\n(2) Die Regierung Eritreas\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt      a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;                    Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-"]}