{"id":"bgbl2-1995-17-18","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=20","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung","law_date":"1995-05-17T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["452                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-       ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik      ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-    zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nben werden.                                                         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-      Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. N itzsch ke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDas in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBu ndesministe ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                          453\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Malawi -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ·\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der. Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                           Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.6 -                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                                migungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für                                   Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben \"Stu-.          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndien- und Fachkräftefonds VI\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nerhalten.                                                              wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 21. April 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda"]}