{"id":"bgbl2-1995-17-17","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=18","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-05-16T00:00:00Z","page":452,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["450                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 13. Januar\n1995n. April 1995 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist mit der Antwortnote\nam 7. April 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter                                           Lilongwe, den 13. Januar 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nThe Ambassador\nof the Federal Republic of Germany\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 7. Februar 1990 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.3, erstes Tiret,\ndes Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994, folgende Vereinbarung\nOber die Änderung des genannten Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Februar 1990 für das Vorhaben\n\"Distriktkrankenhaus Machinga\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von 16 000 000,-\nDM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) wird um 2 100 000,- DM (in Worten:\nzwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte\nVorhaben nunmehr ein Gesamtbetrag von 18100 000,- DM (in Worten: achtzehn\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereitsteht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 7. Fe-\nbruar 1990 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nU. Nitzschke\nAnden\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHonourable Aleke Banda\nLilongwe","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                        451\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mal 1995\nDas in Lilongwe am 21. April 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorbezogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-\nMalawi,                                                             rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Sektorbe-\nzogenes Programm - Familienplanung und AIDS-Vorsorge\" einen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Finanzierungsbeitrag von 3 900 000,- DM (in Worten: drei Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    nen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nvertiefen,                                                            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Republik Malawi beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.3, 2. und 3. Tiret -           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}