{"id":"bgbl2-1995-17-16","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=14","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu","law_date":"1995-05-12T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["446                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Mal 1995\nDas in Asmara am 26. November 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Eritreas über Technische\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Mai 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Eritreas\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                   (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\ndie Regierung Eritreas -\nreichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren          a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                      tungen in Eritrea;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nVölker und                                                               tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als \"ent-\nArtikel 1\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nals \"Material\" bezeichnet);\n(2) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die\nc) durch Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Füh-\nTechnische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die\nrungskräften und Wissenschaftlern in Eritrea, in der Bundes-\nVertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über einzel-\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als\n„Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede    d) in anderer geeigneter Weise.\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\narbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektverein-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende\nbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens fest-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\ngelegt. Hierzu gehören insbesondere die Ziele, die Leistungen der\nchendes vorsehen:\nVertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten sowie die zeitlichen Abläufe.                       a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                          447\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-            h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die             lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\nKosten tragen;                                                         den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland übernommen werden;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nhalb Eritreas;                                                   i)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der Projektvereinbarung befaßten eritreischen Stel-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nlen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet\nrials;\nwerden.\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon                                     Artikel 4\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nAbgaben und Lagergebühren;                                      daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nf)   Aus- und Fortbildung von eritreischen Fach- und Führungs-       a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-             nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\ntenden deutschen Richtlinien.                                          Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ngen;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Eritreas einzumi-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei               schen;\nseinem Eintreffen in Eritrea in das Eigentum Eritreas über; das      c) die Gesetze Eritreas zu befolgen und die Sitten und Gebräu-\nMaterial steht den geförderten Vorhaben und den entsandten                  che des Landes zu achten;\nFachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet            üben, mit der sie beauftragt sind;\ndie Regierung Eritreas darüber, welche Träger, Organisationen\ne) mit den amtlichen Stellen Eritreas vertrauensvoll zusammen-\noder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnah-\nzuarbeiten.\nmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten\nTräger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden als               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n,.durchführende Stelle\" bezeichnet.                                   daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nrung Eritreas eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die\nRegierung Eritreas unter Übersendung des Lebenslaufs um Zu-\nArtikel 3\nstimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\nLeistungen der Regierung Eritreas                                 Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mitteilung der\nRegierung Eritreas ein, so gilt dies als Zustimmung.\nSie\n(3) Wünscht die Regierung Eritreas die Abberufung einer ent-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Eritrea die erforderli-\nsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der\nchen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrich-\nBundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die\ntung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen rticht\nGründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die\netwas Abweichendes festgelegt wird;\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-      die Regierung Eritreas so früh wie möglich darüber unterrichtet\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen        wird.\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-                                   Artikel 5\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in        (1) Die Regierung Eritreas sorgt für den Schutz der Person und\nEritrea beschafftes Material;                                    des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haus-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-       halt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere\nben;                                                             folgendes:\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen eritreischen     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;                    nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;\njede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so               ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\nbald wie möglich durch eritreische Fachkräfte fortgeführt wer-         grundlage er auch beruht, kann von Eritrea gegen die ent-\nden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens                sandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-\nin Eritrea, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen          lässigkeit geltend gemacht werden;\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nunter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\nland in Addis Abeba, oder der von dieser benannten Fachkräf-\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-\nihnen auch diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens\nhen;\nfünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt\nfür angemessene Bezahlung dieser eritreischen Fachkräfte;        c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nf)   erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete eritreische Staatsangehörige abgelegt     d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nhaben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet          aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\ndiesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf-             zung, die die Regierung Eritreas ihnen gewährt, hingewiesen\nstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                                  wird.\n(2) Die Regierung Eritreas\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt      a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;                    Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-","448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-                d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für               und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der                    und Aufenthaltsgenehmigungen.\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\nmen dieses Abkommens durchführen;                                                                  Artikel 6\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie            bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-            zwischen den Vertragsparteien.\nten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\nfahrzeug, ein Arbeitsplatzcomputer, ein Kühlschrank, eine\nArtikel 7\nTiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk•\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nein Videogerät, kleinere Elektrogeräte, Klimageräte, Heizgerä-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Eri-\nte und Ventilatoren sowie je Person eine Foto- und Filmaus-           treas notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr           setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die ein-            (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\ngeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-                verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\nden gekommen sind;                                                    der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die               Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und                  (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen                gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nBedarfs;                                                             arbeit weiter.\nGeschehen zu Asmara am 26. November 1993 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Regierung Eritreas\nYemane Gebreab\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nund des zweiten Zusatzprotokolls hierzu\nVom 12. Mai 1995\n1.\nDas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für\nKroatien                                                                 am 25. April 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"Article 9 of the Constitution of the Repub-      ,,Artikel 9 der Verfassung der Republik\nlic of Croatia prohibits the extradition of        Kroatien verbietet die· Auslieferung kroati-\nCroatian citizens.                                 scher Staatsangehöriger.\nConsequently, the Republic of Croatia will         Die Republik Kroatien wird daher eine\nnot allow any extradition or transit (Arti-        Auslieferung oder Durchlieferung (Artikel 21\ncle 21, paragraph 2, of the Convention) of         Absatz 2 des Übereinkommens) ihrer eige-\nits own citizens.                                  nen Staatsangehörigen nicht zulassen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                 449\nThe \"nationality\" of a person being re-             Die \"Staatsangehörigkeit\" einer Person,\nquested for extradition will be considered in       um deren Auslieferung ersucht wird, wird im\nterms of the time when the criminal act was         Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Straf-\ncommitted and in compliance with the regu-          tat begangen wurde, sowie im Einklang mit\nlations of the Republic of Croatia regarding        den Staatsangehörigkeitsvorschriften der\ncitizenship (Article 6, paragraph 1 (b), of the     Republik Kroatien (Artikel 6 Absatz 1 Buch-\nConvention).                                        stabe b) des Übereinl<ommens) bestimmt.\nThe Republic of Croatia will approve the            Die Republik Kroatien wird die Durchliefe-\ntransit of a person only under the conditions       rung einer Person nur unter den für die\napplying to extradition (Article 21, para-          Auslieferung geltenden Bedingungen bewil-\ngraph 5, of the Convention).\"                       ligen (Artikel 21 Absatz 5 des Überein-\nkommens).\"\nDas übereinkommen wird nach seinem Artikel 27 Abs. 3 ferner für\nSlowenien                                                                  am 17. Mai 1995\nin Kraft treten.\nMit einer am 15. Dezember 1994 beim Generalsekretariat des Europarats\nregistrierten Erklärung haben die N i e der I an de ihre am 14. Oktober 1987\nnotifizierte Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 - BGBI. II\nS. 155) aus Gründen der Klarstellung wie folgt ergänzt:\n(Übersetzung)\n\"( ... is requested) and in so far as such for-     \"( ... ersucht wird), und soweit nicht damit zu\neigners are not expected to lose their right        rechnen ist, daß diese Ausländer ihr Recht\nof residence in the Kingdom as a result of          auf Aufenthalt im Königreich infolge der\nthe imposition of a penalty or measure sub-         Verhängung einer Strafe oder Maßnahme\nsequent to their extradition.\"                      nach ihrer Auslieferung verlieren.\"\nII.\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für\nKroatien                                                                   am 25. April 1995\nin Kraft getreten und wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 ferner für\nSlowenien                                                                  am 17. Mai 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Februar 1995 (BGBI. II S. 252).\nBonn, den 12. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}