{"id":"bgbl2-1995-17-14","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=8","order":14,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu","law_date":"1995-05-05T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["440                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine   wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmigungen.                                                            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die           Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHanns Schumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nZ. Ngavirue\nBekanntmachung\ndes deutsch-namlblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Aprll 1995\nDas in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bc,nn, den 20. Juni 1995                                            441\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ergänzungsvorhaben zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-\nund                                   weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\ndie Regierung der Republik Namibia -                    rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                            rungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Namibia beizutragen -                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Ergänzungsvorhaben\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nzum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati einen Finan-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nzierungsbeitrag bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:\nDeutsche Mark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzie-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nrungsbeitrag bis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deut-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-\nmigungen.\nhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags                                     Artikel 5\nerfülllt.                                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der        zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nderaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben                                     Artikel 6\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-     Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHanns Schumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nZ. Ngavirue","442                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nsowie des Finanzprotokolls hierzu\nVom 5. Mai 1995\n1.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu dem Übereinkom-\nmen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb\nder KSZE 1) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-\nmen nach seinem Artikel 33 Abs. 3 sowie das Finanzprotokoll vom 28. April 1993\nhierzu nach Artikel 13 des Übereinkommens für\nDeutschland                                                                am 5. Dezember 1994\nin Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 bei der\nschwedischen Regierung hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland die folgende E r -\nk I ä r u n g abgegeben:\n\"In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und\nSchiedsverfahren innerhalb der KSZE behält sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unter-\nwerfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließen-\nden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren\neinseitig eingeleitet werden kann.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere\nStreitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder\nzu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.\"\nII.\nDas Übereinkommen sowie das Finanzprotokoll sind ferner für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\n2\nDänemark )                                                                 am      5. Dezember 1994\n3\nFinnland )                                                                 am            20. April 1995\nFrankreich                                                                 am      5. Dezember 1994\nItalien                                                                    am      5. Dezember 1994\nKroatien                                                                   am      5. Dezember 1994\nLiechtenstein )      2\nam      5. Dezember 1994\nMonaco                                                                     am      5. Dezember 1994\nPolen 2 )                                                                  am      5. Dezember 1994\nSan Marino                                                                 am         18.Januar1995\nSchweden 3 )                                                               am      5. Dezember 1994\nSchweiz 2 )                                                                am      5. Dezember 1994\nSlowenien                                                                  am      5. Dezember 1994\nZypern                                                                     am      5. Dezember 1994.\nIII.\nVorbehalte\nDänemark\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. August 1994\n(Übersetzung)\n«Nous avons approuve, confirme et ratifie                  \"Wir haben das genannte übereinkommen\nladite Convention, comme aussi par la pre-                   genehmigt, bestätigt und ratifiziert, wie wir\nsente, pour nous et pour nos successeurs,                    auch hierdurch für uns und unsere Nachfol-\n') Neue Bezeichnung seit 1. 1. 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\".\n')   Vgl. Abschnitt III.\n')   Vgl. Abschnitt IV.","---···----·--------------------\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                              443\nnous l'approuvons, confirmons et ratifions        ger das Übereinkommen auf die denkbar\nde la maniere la plus solennelle et la plus       feierlichste und wirksamste Art genehmi-\nefficace que faire se peut, promettant pour       gen, bestätigen und ratifizieren und für sie\nnous et pour eux, en parole de Reine, d'ob-       und uns mit dem Wort der Königin verspre-\nserver et de faire observer scrupuleuse-          chen, das genannte Übereinkommen mit\nment ladite Convention dans tous ses ter-         allen seinen Bestimmungen und Klauseln\nmes et clauses, sous la reserve, en applica-      genau zu beachten und beachten zu las-\ntion de l'article 19, paragraphe 4, du bene-      sen, unter dem Vorbehalt der Anwendung\nfice des procedures de conciliation et juri-      des Artikels 19 Absatz 4 zugunsten von\ndictionnelles prevues dans les traites bilate-    Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-\na\nraux conclus et conclure par le Royaume           fahren, die in vom Königreich Dänemark\nde Danemark, pour autant que ces proce-           geschlossenen oder zu schließenden zwei-\ndures puissent ~tre unilateralement de-           seitigen Verträgen vorgesehen sind, sofern\nclenchees. Le Royaume de Danemark se              diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt\nreserve egalement le benefice des proce-          werden können. Das Königreich Dänemark\ndures de conciliation et juridictionnelles        behält sich ferner die Vergleichsverfahren\nconvenues ou a convenir ad hoc pour un            und gerichtlichen Verfahren vor, die ad hoc\ndifferend particulier ou une serie de diffe-      für eine bestimmte Streitigkeit oder eine\nrends particuliers. »                             Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart\nwurden oder vereinbart werden.\"\nLiechtenstein\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Juli 1994\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 19, paragraph 4,      ,,In Übereinstimmung mit Artikel 19 Ab-\nthe Principality of Liechtenstein reserves        satz 4 behält sich das Fürstentum Liechten-\nthe right to the conciliation and jurisdictional  stein das Recht auf die Vergleichsverfahren\nprocedures established in bilateral treaties      und gerichtlichen Verfahren vor, die in vom\nconcluded or to be concluded by the Prin-         Fürstentum Liechtenstein geschlossenen\ncipality of Liechtenstein, provided that these    oder zu schließenden zweiseitigen Verträ-\nprocedures can be set in motion unilat-           gen festgelegt sind, sofern diese Verfahren\nerally.                                           einseitig in Gang gesetzt werden können.\nThe Principality of Liechtenstein also re-        Das Fürstentum Liechtenstein behält sich\nserves the right to the conciliation and          ferner das Recht auf die Vergleichsverfah-\njurisdictional procedures agreed or to be          ren und gerichtlichen Verfahren vor, die ad\nagreed on ad hoc for a specific dispute or a      hoc für eine bestimmte Streitigkeit oder eine\nseries of specific disputes.                      Reihe bestimmter Streitigkeiten vereinbart\nwurden oder vereinbart werden.\nWe promise, on behalf of the Principality          Wir versichern im Namen des Fürsten-\nof Liechtenstein, to observe them conscien-       tums Liechtenstein, daß wir sie zu jeder Zeit\ntiously and at all times as to the extent that it gewissenhaft beachten werden, soweit uns\ndepends on Us.\"                                   dies möglich ist.\"\nPolen\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 9. Dezember 1993\n(Übersetzung)\n\"In conformity with Article 19, paragraph 4,      \"Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 behält\nthe-Republic of Poland reserves the right to      sich die Republik Polen das Recht auf die\nthe conciliation and jurisdictional pro-          Vergleichsverfahren und gerichtlichen Ver-\ncedures established in bilateral treaties con-    fahren vor, die in von der Republik Polen\ncluded or to be concluded by the Republic         geschlossenen oder zu schließenden zwei-\nof Poland, provided that these procedures         seitigen Verträgen festgelegt sind, sofern\ncan be set in motion unilaterally.                diese Verfahren einseitig in Gang gesetzt\nwerden können.\nThe Republic of Poland also reserves the           Die Republik Polen behält sich ferner das\nright to the conciliation and jurisdictional      Recht auf die Vergleichsverfahren und ge-\nprocedures agreed or to be agreed on ad           richtlichen Verfahren vor, die ad hoc für eine\n. hoc for a specific dispute or a series of         bestimmte Streitigkeit oder eine Reihe be-\nspecific disputes.\"                               stimmter Streitigkeiten vereinbart wurden\noder vereinbart werden.\"\nSchweiz\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 1993\n(Übersetzung)\n«En application de l'article 19, paragra-         „In Anwendung des Artikels 19 Absatz 4\nphe 4, le Conseil federal suisse reserve les      behält sich der schweizerische Bundesrat\nprocedures de conciliation et juridiction-        die Vergleichsverfahren und gerichtlichen\nnelles prevues dans les traites bilateraux        Verfahren vor, die in von der Schweiz ge-"]}