{"id":"bgbl2-1995-17-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=6","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-04-27T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["438                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nOber Finanzielle Zusammenarbeit), 6,5 Mio. DM (in Worten: sechs     Ober Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Dieser Betrag steht\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben        als Finanzierungsbeitrag zur Verfügung.\n„Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Absatz 3) sowie die für\n(6) Für die vorgenannten Vorhaben gelten die Bestimmungen\ndas Vorhaben „Beladeanlage Baharia Linie\" zugesagten 20,0 Mio.      dieses Abkommens.\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) (Artikel 6 Ab-\nsatz· 2 des am 19. November 1990 geschlossenen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Diese Zusage steht                                   Artikel 7\nunter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den deutschen Parla-\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Arabi-\nmentsausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nschen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\n(5) Aus dem Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken• (vgl.         Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\nAbsatz 3) werden 3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen Deutsche    blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1      treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des\nAbsatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens            Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Kairo am 13. Oktober 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nBoutros-Ghati","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                            439\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\n, über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1995\nDas in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regieruog der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Studien- und Fachkräftefonds III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs-\nund                                   würdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Republik Namibia -\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nNamibia,                                                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur· sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nder Republik Namibia beizutragen -                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nNamibia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nder Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nund Fachkräftefonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nsamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)        unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-"]}