{"id":"bgbl2-1995-17-12","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=2","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-04-25T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nTag                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n19. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung\ndes Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  460\n22. 5. 95   Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                  461\n22. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften\nProtokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         463\n23. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 464\nDie Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                                 435\nVerordnung ·\nzur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nder Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe\naus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors\n(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83)\nVom 1. Juni 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRevision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 über\neinheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der\nEmission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstoff-\nerfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Neufas-\nsung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1992 in Kraft. Die\nECE-Regelung Nr. 83 (BGBI. 1991 II S. 1122) ist am 30. Dezember 1992 außer\nKraft getreten.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 für die Bundesrepublik Deutsch-\nland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nBonn, den 1. Juni 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","436                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Aprll 1995\nDas in Kairo am 13. Oktober 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 26. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für die Vorhaben\nund                                     aa) Rehabilitierung und Kapazitätserweiterung von Auto- und\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                       Industriebatterien bei Egyptian Plastics\nbb) Sozialfonds\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ncc) Verbesserung des Güterwagenbestands der Egyptian\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nNational Railways\nRepublik Ägypten,\nDarlehen bis zu insgesamt 95,0 Mio. DM {in Worten: fünfund-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            neunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nvertiefen,                                                              Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          tionen lauten:\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     - 0, 75 vom Hundert Zinsen\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                         b) für das Vorhaben Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der\nKostendeckung der Egyptian National Railways einen Finan-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Ok-           zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf\ntober 1994-                                                             Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:\nc) für die Vorhaben\nArtikel 1                                  aa) Altlastensanierung bei der Batteriefabrik Egyptian Plastics\n{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschla'nd ermöglicht          bb) Sozialfonds\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen\ncc) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Strom-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nerzeugung durch Windkraft\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt. am\nMain,                                                                  dd) Umweltfonds","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20 Juni 1995                                           437\nee) Umweltschutzmaßnahmen bei der Produktion von duk-           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ntilen Gußrohren in der Gießerei ENC                        nehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80,0 Mio. DM (in\nWorten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn                                  Artikel 5\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschut-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung/\nzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\ngen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\ndesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten            Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-         Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-      genannten Verträge.\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-                                      Artikel 6\nhalten.                                                                  (1) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung von Umspannstationen•\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        (Artikel 6 Absatz 1 des am 19. November 1990 geschlossenen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) werden 9,5 Mio.\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch          DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Mark) für das Vorhaben „Umspannstationen Heliopolis und Wadi\nHoff\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 des am\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes           2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens über die Finan-\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen          zielle Zusammenarbeit) verwendet. Das für dieses Vorhaben ver-\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung      fügbare Darlehen erhöht sich dadurch auf bis zu insgesamt\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung        98,9 Mio. DM (in Worten: achtundneunzig Millionen neunhundert•\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\ntausend Deutsche Mark). Die Konditionen des Dar1ehens für\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\ndieses Vorhaben ändern sich wie folgt:\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 72,2 Mio. DM\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren                (in Worten: zweiundsiebzig Millionen zweihunderttausend\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nDeutsche Mark)\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                 - 40 Jahre Laufzeit (davon 13 Jahre tilgungsfrei)\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für               - 0,75 vom Hundert Zinsen\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                       b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu 26,7 Mio. DM (in Worten:\nsechsundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-            Mark)\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                         - 50 Jahre Laufzeit (10 Jahre tilgungsfrei)\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen.\nArtikel 2                                     Die für dieses Vorhaben geltenden Konditionen sind nicht auf\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              andere Vorhaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 übertrag-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             bar.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             (2) Nach Prüfung des Vorhabens ,,Abwasserentsorgung Kafr et\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar1ehen        Sheikh\" (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 3 und 5 des am\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den      19. November 1990 geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       Zusammenarbeit) wurde bestätigt, daß es als Vorhaben der sozia-\nunterliegen.                                                         len Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie     rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Die bereits\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre-    zugesagten Mittel in Höhe von bis zu 80,0 Mio. DM (in Worten:\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in      achtzig Millionen Deutsche Mark) werden aus diesem Grunde als\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund         Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                              (3) Der für das Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken\"\n(Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen\nArtikel 3                               Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) vorgesehene und\nnicht mehr benötigte Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\n55,0 Mio. DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark)\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nwird in ein Dar1ehen (Konditionen: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\ntilgungsfrei, 0,75 vom Hundert Zinsen) umgewandelt. Dieser Dar-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz .1 erwähnten\nlehensbetrag steht für noch zu vereinbarende Vorhaben zur Ver•\nVerträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nfügung.\n(4) Für das Vorhaben „Verbesserung der Bewässerungsinfra-\nArtikel 4\nstruktur\" steht aus reprogrammierten Zusagen vergangener Jahre\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über1äßt bei        ein Dar1ehen bis zu 66,5 Mio. DM (in Worten: sechsundsechzig\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der            Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung,\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und        ist. Die Konditionen sind wie folgt: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     tilgungsfrei, 0, 75 vom Hundert Zinsen. Im einzelnen werden\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         40,0 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aus\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          dem Vorhaben ,,Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir\" (Arti•\nausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      kel 1 Absatz 1 des am 24. April 1986 geschlossenen Abkommens"]}