{"id":"bgbl2-1995-17-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=30","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen","law_date":"1995-05-23T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["462                                          Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1995, Teil II\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere      schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nVorhaben ersetzt werden.                                              in der Republik der Philippinen erhoben werden.\n(4) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen                                        Artikel 4\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-       sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 2                                  die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-\nbeitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                     Artikel 5\nRechtsvorschriften unterliegen.                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-        und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund          Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                           sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nArtikel 3                                 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nArtikel 6\nanstalt für Wieder~ufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 3. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKa rl-F ried r. Gansäuer\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSiazon"]}