{"id":"bgbl2-1995-17-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-04-27T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20 Juni 1995                                           437\nee) Umweltschutzmaßnahmen bei der Produktion von duk-           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ntilen Gußrohren in der Gießerei ENC                        nehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80,0 Mio. DM (in\nWorten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn                                  Artikel 5\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschut-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung/\nzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\ngen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\ndesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten            Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in bevorzugt genutzt werden.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-         Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-      genannten Verträge.\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-                                      Artikel 6\nhalten.                                                                  (1) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung von Umspannstationen•\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        (Artikel 6 Absatz 1 des am 19. November 1990 geschlossenen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) werden 9,5 Mio.\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch          DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Mark) für das Vorhaben „Umspannstationen Heliopolis und Wadi\nHoff\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 des am\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und c bezeichnetes           2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens über die Finan-\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen          zielle Zusammenarbeit) verwendet. Das für dieses Vorhaben ver-\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung      fügbare Darlehen erhöht sich dadurch auf bis zu insgesamt\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung        98,9 Mio. DM (in Worten: achtundneunzig Millionen neunhundert•\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\ntausend Deutsche Mark). Die Konditionen des Dar1ehens für\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\ndieses Vorhaben ändern sich wie folgt:\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 72,2 Mio. DM\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren                (in Worten: zweiundsiebzig Millionen zweihunderttausend\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nDeutsche Mark)\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                 - 40 Jahre Laufzeit (davon 13 Jahre tilgungsfrei)\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für               - 0,75 vom Hundert Zinsen\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                       b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu 26,7 Mio. DM (in Worten:\nsechsundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-            Mark)\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                         - 50 Jahre Laufzeit (10 Jahre tilgungsfrei)\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen.\nArtikel 2                                     Die für dieses Vorhaben geltenden Konditionen sind nicht auf\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              andere Vorhaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 übertrag-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             bar.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             (2) Nach Prüfung des Vorhabens ,,Abwasserentsorgung Kafr et\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar1ehen        Sheikh\" (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 3 und 5 des am\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den      19. November 1990 geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       Zusammenarbeit) wurde bestätigt, daß es als Vorhaben der sozia-\nunterliegen.                                                         len Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie     rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Die bereits\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kre-    zugesagten Mittel in Höhe von bis zu 80,0 Mio. DM (in Worten:\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in      achtzig Millionen Deutsche Mark) werden aus diesem Grunde als\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund         Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt.\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                              (3) Der für das Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken\"\n(Artikel 1 Absatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen\nArtikel 3                               Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) vorgesehene und\nnicht mehr benötigte Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\n55,0 Mio. DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark)\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nwird in ein Dar1ehen (Konditionen: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\ntilgungsfrei, 0,75 vom Hundert Zinsen) umgewandelt. Dieser Dar-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz .1 erwähnten\nlehensbetrag steht für noch zu vereinbarende Vorhaben zur Ver•\nVerträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nfügung.\n(4) Für das Vorhaben „Verbesserung der Bewässerungsinfra-\nArtikel 4\nstruktur\" steht aus reprogrammierten Zusagen vergangener Jahre\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über1äßt bei        ein Dar1ehen bis zu 66,5 Mio. DM (in Worten: sechsundsechzig\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der            Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung,\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und        ist. Die Konditionen sind wie folgt: 50 Jahre Laufzeit, 10 Jahre\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     tilgungsfrei, 0, 75 vom Hundert Zinsen. Im einzelnen werden\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         40,0 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aus\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          dem Vorhaben ,,Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir\" (Arti•\nausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      kel 1 Absatz 1 des am 24. April 1986 geschlossenen Abkommens","438                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nOber Finanzielle Zusammenarbeit), 6,5 Mio. DM (in Worten: sechs     Ober Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Dieser Betrag steht\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben        als Finanzierungsbeitrag zur Verfügung.\n„Entstaubung von Zementwerken• (vgl. Absatz 3) sowie die für\n(6) Für die vorgenannten Vorhaben gelten die Bestimmungen\ndas Vorhaben „Beladeanlage Baharia Linie\" zugesagten 20,0 Mio.      dieses Abkommens.\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) (Artikel 6 Ab-\nsatz· 2 des am 19. November 1990 geschlossenen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet. Diese Zusage steht                                   Artikel 7\nunter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den deutschen Parla-\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Arabi-\nmentsausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nschen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\n(5) Aus dem Vorhaben „Entstaubung von Zementwerken• (vgl.         Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\nAbsatz 3) werden 3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen Deutsche    blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds• (Artikel 1      treten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des\nAbsatz 1 des am 2. Dezember 1992 geschlossenen Abkommens            Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Kairo am 13. Oktober 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nBoutros-Ghati","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                            439\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\n, über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1995\nDas in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regieruog der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Studien- und Fachkräftefonds III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens die Förderungs-\nund                                   würdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Republik Namibia -\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nNamibia,                                                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur· sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nder Republik Namibia beizutragen -                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nNamibia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nder Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-          gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nund Fachkräftefonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nsamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)        unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-","440                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine   wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmigungen.                                                            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die           Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHanns Schumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nZ. Ngavirue\nBekanntmachung\ndes deutsch-namlblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Aprll 1995\nDas in Windhuk am 9. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bc,nn, den 20. Juni 1995                                            441\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ergänzungsvorhaben zum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungs-\nund                                   weise die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\ndie Regierung der Republik Namibia -                    rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                            rungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Namibia beizutragen -                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Ergänzungsvorhaben\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nzum Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati einen Finan-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nzierungsbeitrag bis zu DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:\nDeutsche Mark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzie-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nrungsbeitrag bis zu DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million Deut-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-\nmigungen.\nhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags                                     Artikel 5\nerfülllt.                                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der        zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nderaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben                                     Artikel 6\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-     Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 9. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHanns Schumacher\nFür die Regierung der Republik Namibia\nZ. Ngavirue","442                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nsowie des Finanzprotokolls hierzu\nVom 5. Mai 1995\n1.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu dem Übereinkom-\nmen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb\nder KSZE 1) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-\nmen nach seinem Artikel 33 Abs. 3 sowie das Finanzprotokoll vom 28. April 1993\nhierzu nach Artikel 13 des Übereinkommens für\nDeutschland                                                                am 5. Dezember 1994\nin Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 bei der\nschwedischen Regierung hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland die folgende E r -\nk I ä r u n g abgegeben:\n\"In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und\nSchiedsverfahren innerhalb der KSZE behält sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unter-\nwerfen, das in von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließen-\nden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren\neinseitig eingeleitet werden kann.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere\nStreitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder\nzu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.\"\nII.\nDas Übereinkommen sowie das Finanzprotokoll sind ferner für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\n2\nDänemark )                                                                 am      5. Dezember 1994\n3\nFinnland )                                                                 am            20. April 1995\nFrankreich                                                                 am      5. Dezember 1994\nItalien                                                                    am      5. Dezember 1994\nKroatien                                                                   am      5. Dezember 1994\nLiechtenstein )      2\nam      5. Dezember 1994\nMonaco                                                                     am      5. Dezember 1994\nPolen 2 )                                                                  am      5. Dezember 1994\nSan Marino                                                                 am         18.Januar1995\nSchweden 3 )                                                               am      5. Dezember 1994\nSchweiz 2 )                                                                am      5. Dezember 1994\nSlowenien                                                                  am      5. Dezember 1994\nZypern                                                                     am      5. Dezember 1994.\nIII.\nVorbehalte\nDänemark\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. August 1994\n(Übersetzung)\n«Nous avons approuve, confirme et ratifie                  \"Wir haben das genannte übereinkommen\nladite Convention, comme aussi par la pre-                   genehmigt, bestätigt und ratifiziert, wie wir\nsente, pour nous et pour nos successeurs,                    auch hierdurch für uns und unsere Nachfol-\n') Neue Bezeichnung seit 1. 1. 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\".\n')   Vgl. Abschnitt III.\n')   Vgl. Abschnitt IV."]}