{"id":"bgbl2-1995-17-0","kind":"bgbl2","year":1995,"number":17,"date":"1995-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-17-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_17.pdf#page=1","order":0,"title":"Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83)","law_date":"1995-06-01T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                 Z 1998\n1995                        Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1995                                                   Nr.17\nTag                                                   Inhalt                                                   Seite\n1. 6. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\ngung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend\nden Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83) ..... .       435\n25. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .              436\n27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                439\n27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                44C\n5. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren\ninnerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu .................................... .              442\n9. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-\nschreitende Fernsehen ............................................................. .                    445\n12. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ....... .               44f\n12. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und\ndes Zweiten Zusatzprotokolls hierzu ................................................... .                448\n16. 5. 95 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .             450\n16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .               451\n16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .               452\n17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT ................................ .                 454\n17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung .................................... .                 454\n18. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani-\nsation .......................................................................... .                      456\n18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für\ndie von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................................ .                 459\n18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines\nEuropäischen Arzneibuches ......................................................... .                    459\nFortsetzung nächste Seite","434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nTag                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n19. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung\ndes Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  460\n22. 5. 95   Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                  461\n22. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften\nProtokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         463\n23. 5. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 464\nDie Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1995                                                 435\nVerordnung ·\nzur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nder Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe\naus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors\n(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83)\nVom 1. Juni 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRevision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 über\neinheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der\nEmission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstoff-\nerfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Neufas-\nsung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1992 in Kraft. Die\nECE-Regelung Nr. 83 (BGBI. 1991 II S. 1122) ist am 30. Dezember 1992 außer\nKraft getreten.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 für die Bundesrepublik Deutsch-\nland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nBonn, den 1. Juni 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","436                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Aprll 1995\nDas in Kairo am 13. Oktober 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 26. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für die Vorhaben\nund                                     aa) Rehabilitierung und Kapazitätserweiterung von Auto- und\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                       Industriebatterien bei Egyptian Plastics\nbb) Sozialfonds\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ncc) Verbesserung des Güterwagenbestands der Egyptian\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nNational Railways\nRepublik Ägypten,\nDarlehen bis zu insgesamt 95,0 Mio. DM {in Worten: fünfund-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            neunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nvertiefen,                                                              Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          tionen lauten:\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     - 0, 75 vom Hundert Zinsen\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                         b) für das Vorhaben Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der\nKostendeckung der Egyptian National Railways einen Finan-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Ok-           zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf\ntober 1994-                                                             Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:\nc) für die Vorhaben\nArtikel 1                                  aa) Altlastensanierung bei der Batteriefabrik Egyptian Plastics\n{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschla'nd ermöglicht          bb) Sozialfonds\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen\ncc) Programm zur Förderung regenerativer Energien/Strom-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nerzeugung durch Windkraft\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt. am\nMain,                                                                  dd) Umweltfonds"]}