{"id":"bgbl2-1995-16-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":16,"date":"1995-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_16.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-04-06T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 199~                                           409\nBekanntmachung ·\ndes deutsch-ecuadorianlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Aprll 1995\nDas in Bonn am 17. März 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn den 6. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nund                                  ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wie-\ndie Regierung der Republik Ecuador -                  deraufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben ein Dar-\nlehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) zu erhalten.                                              ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEcuador,                                                               (3) falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nvertiefen,                                                           men zur Durchführung und Betreuung des im Absatz 1 aufgeführ-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  dung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Ecuador beizutragen -\nund der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein\nArtikel 1                                Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\nder selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das die be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für     Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, an-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben             dernfalls ein Darlehen gewährt werden.\n\"Sozialer Notinvestitionsfonds FISE\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nArtikel 2\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nselbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Vor-        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ntrags erfüllt.                                                      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-","410                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik     Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.               nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für                            Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik   zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nEcuador erhoben werden.                                            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                               und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus   bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz -1n der Bundesrepublik            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 17. März 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nMarcelo Ourini\nSixto Duran Ballen\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Aprll 1995\nDas in Guatemala-Stadt am 31. März 1995 unterzeich-\nnete Abkommen .Sozialinvestitionsfonds (FIS)\" zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guatemala über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 31. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                                         411\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sozialinvestitionsfonds/FIS)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund                                  nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nGuatemala,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Republik Guatemala beizutragen -                                   und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nGuatemala erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Personen und Gütern im See- und Luftverkehr, den Passagieren\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                  keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n\"Sozialinvestitionsfonds (FIS)\"                     men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nein Darlehen von bis zu 30 000 000,- (in Worten: dreißig Millionen     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förde-           gen.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                                                          Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von             Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nArtikel 6\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guatemala durch andere Vorhaben er-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsetzt werden.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 31. März 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbifldlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nAna de Molina"]}