{"id":"bgbl2-1995-16-27","kind":"bgbl2","year":1995,"number":16,"date":"1995-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/16#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-16-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_16.pdf#page=19","order":27,"title":"Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des deutsch-polnischen Umweltschutzpilotprojektes \"Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben\"","law_date":"1995-05-02T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                                    419\nBekanntmachung\nvon Übereinkünften über die Durchführung\ndes deutsch-polnischen Umweltschutzpilotprojektes\n,,Abwasserbehandlungsanlage Gubln-Guben\"\nVom 2. Mal 1995\nDas Abkommen vom 11. April 1995 zwischen dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der\nRepublik Polen über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotpro-\njekts ,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben\" ist nebst dem Zuwendungs-\nvertrag zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Przedsi~biorstwo oczyszcza-\nnia sciek6w Gubin-Guben Sp6tka z o.o. sowie der Stadt Gubin nach seinem\nArtikel 4\nam 11. April 1995\nin Kraft getreten.\nDie genannten Vertragstexte sowie ein begleitendes Protokoll über die Beteili-\ngung des polnischen Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft an\ndem Projekt und über die Freistellung der im Rahmen des Projekts in die Republik\nPolen einzuführenden Lieferungen und Leistungen von Zöllen, Zollgebühren oder\nSteuern, werden nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 2. Mai 1995\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Umweltschutz,\nNatürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben\"\nDas Bundesministerium                          in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und durch\nder Bundesrepublik Deutschland                   Unterstützung bei der Realisierung von gemeinsamen Umwelt-\nschutzpilotprojekten zu festigen und zu vertiefen,\nund\nder Minister für Umweltschutz,                     eingedenk der gemeinsamen Verantwortung für den Umwelt-\nNatürliche Ressourcen und Forstwesen                schutz in Europa,\nder Republik Polen -\nin der Absicht, zur Verminderung von Umweltbelastungen in der\nim folgenden Vertragsparteien genannt,                         Grenzregion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Polen, insbesondere zur Reduzierung der Schadstoff-\nim Rahmen der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       belastung von Lausitzer Neiße und Oder, beizutragen -\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPolen,                                                             sind wie folgt übereingekommen:","420                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 1                                für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage einzubringen\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-      hat. Ferner stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nparteien bei der Förderung von Umweltschutzinvestitionen auf        und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Finan-\ndem Gebiet der Republik Polen aus Mitteln des Bundesministe-        zierung der im Rahmen des Ausbildungsprogramms für Maßnah-\nriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-     men in Deutschland anfallenden Kosten in Höhe von bis zu\nrepublik Deutschland für das Projekt ,,Abwasserbehandlungs-         600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark)\nanlage Gubin-Guben•.                                                sicher. Die vom Zuwendungsgeber geleisteten Zahlungen erfol-\ngen zugunsten des nach § 12 Gesellschaftsvertrag von der Stadt\n(2) Gegenstand der Förderung ist die Errichtung einer Abwas-     Gubin zu erbringenden Nachschusses für die Inbetriebnahme der\nserbehandlungsanlage nach der besten verfügbaren Technik in         Abwasserbehandlungsanlage.\nGubin, zu der der Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband\nund die Stadt Gubin am 4. November 1994 einen Vertrag zur              (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nZusammenarbeit abgeschlossen und mit Gesellschaftsvertrag           schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nvom 5. Dezember 1994 eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-        einen Zuwendungsvertrag mit der Gesellschaft. Der Zuwendungs-\ntung unter der Firma .Przedsitblorstwo oczyszczania 6ciek6w         vertrag Ist Anlage zu diesem Abkommen.\nGubin-Guben Sp6fka z o.o.• (Unternehmen der Abwasserbehand-\nlung Gubin-Guben GmbH) mit Sitz in Gubin (im folgenden Gesell-\nschaft genannt) gegründet haben. Gegenstand der Förderung ist                                   Artikel 3\nferner die Durchführung eines Ausbildungsprogramms für das            (1) Sollte die Gesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr aus\nPersonal der Abwasserbehandlungsanlage.                            dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-\n(3) In der Abwasserbehandlungsanlage wird Abwasser grenz-        zukommen, so sorgt der Minister für Umweltschutz, Natürliche\nüberschreitend aus dem Einzugsgebiet des Gubener Wasser- und        Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen für die Erfüllung\nAbwasserzweckverbands und aus dem Einzugsgebiet der Stadt           dieser Pflichten. Sofern die sich aus Nummer 21 des Zuwen-\nGubin behandelt; zudem wird der anfallende Klärschlamm dauer-       dungsvertrags ergebenden Verpflichtungen dennoch nicht einge-\nhaft ordnungsgemäß vorbehandelt und entsorgt.                       halten werden, tritt der Minister für Umweltschutz, Natürliche\nRessourcen und Forstwesen der Republik Polen hilfsweise in die\n(4) Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß die\nVerpflichtungen der Stadt Gubin ein und läßt gegebenenfalls\nZiele dieses Abkommens eine ergänzende Förderung aus Mitteln\nEntscheidungen nach Nummer 22 des Zuwendungsvertrags ge-\nder Europäischen Gemeinschaften erfahren.\ngen sich gelten.\nArtikel 2                                  (2) Der Minister für Umweltschutz, Natür1iche Ressourcen und\nForstwesen der Republik Polen sorgt ferner dafür, daß die im\n(1) Zur Förderung der Maßnahmen nach Artikel 1 gewährt das\nZuwendungsvertrag festgelegten Prüfungsrechte wahrgenommen\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nwerden können.\nheit der Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft eine Zu-\nwendung in Höhe von bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs\nMillionen Deutsche Mark) zu den Kosten der Errichtung der Ab-                                   Artikel 4\nwasserbehandlungsanlage in Gubin. Die Zuwendung dient als             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nNachschuß, den die Stadt Gubin nach § 12 Gesellschaftsvertrag       Kraft.\nGeschehen zu Gubin am 11. April 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Klinkert\nFür den Minister\nfür Umweltschutz, Natür1iche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nLestaw Puczniewski","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                                        421\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben\"\nDas Bundesministerium                         wendungsempfängerin wird dem Zuwendungsgeber eine\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             Ausfertigung des mit dem Generalunternehmer zu schließen-\nder Bundesrepublik Deutschland                     den kommerziellen Vertrags vor Unterzeichnung in deut-\n(im folgenden Zuwendungsgeber genannt)                  scher Sprache zur Zustimmung vorlegen. Der Zuwendungs-\ngeber unterrichtet die Zuwendungsempfängerin über erfolgte\nund\nZahlungen.\nPrzedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w\n5. Die Zuwendungsempfängerin sorgt dafür, daß durch die zu\nGubin-Guben Sp61ka z o.o.\nerrichtende Abwasserbehandlungsanlage die in Anhang 1 zu\n(Unternehmen der Abwasserbehandlung\ndiesem Vertrag bestimmten Emissionswerte bei Anwendung\nGubin-Guben GmbH) mit dem Sitz\nder dort genannten Probenahme- und Untersuchungsverfah-\nin Gubin, Republik Polen,\nren nicht überschritten werden. Dies ist durch kontinuiertiche\n(im folgenden Zuwendungsempfängerin genannt)\nMessungen aufgrund eines mit dem Zuwendungsgeber ab-\nund die Stadt Gubin                         gestimmten Meßprogramms nachzuweisen. Die dabei erhal-\ntenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren. Die\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                               Zuwendungsempfängerin wird dem Zuwendungsgeber ein\nKonzept zur Entsorgung des vorbehandelten Klärschlamms\n1. Die Zuwendungsempfängerin wird in Gubin eine Abwasser-           spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Abwasser-\nbehandlungsanlage nach der besten verfügbaren Technik           behandlungsanlage in deutscher Sprache zur Zustimmung\nerrichten und das Abwasser aus dem Einzugsgebiet der            vorlegen und es befolgen. Es werden dabei mindestens die\nStadt Gubin und des Gubener Wasser- und Abwasserzweck-         in Anhang 2 festgelegten Anforderungen eingehalten. Auch\nverbandes (GWAZ) reinigen sowie den Klärschlamm ord-            die Einhaltung des Klärschlammentsorgungskonzepts ist\nnungsgemäß entsorgen.                                          laufend zu dokumentieren.\n2. Die Zuwendungsempfängerin übernimmt neben dem Bau             6. Die Inbetriebnahme der Anlage ist spätestens für den\nauch den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage. Grund-          31. Dezember 1996 vorgesehen. Spätestens ab dem 1. Juli\nlage hierfür sind der am 4. November 1994 geschlossene          1997 dürfen die unter Nummer 5 genannten Emissionswerte\n\"Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Gubin       nicht überschritten werden (endgültige Inbetriebnahme).\nund dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband             7. Die Zuwendungsempfängerin weist nach, daß sie ihre im\n(GWAZ)• (Zusammenarbeitsvertrag) sowie der am 5. De-            Rahmen der Projektrealisierung entstehenden Pflichten er-\nzember 1994 vor der Notarin Adriana Miskiewicz (Urkunden-       füllt. Hierzu legt sie auf Anforderung Originalunterlagen vor.\nrolle A Nr. 4331/1994) geschlossene Gesellschaftsvertrag        Zahlungen an Unternehmen nach Nummer 4 erfolgen erst,\nder Przedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w Gubin-Guben           wenn die Zuwendungsempfängerin den Nachweis erbracht\nSp6fka z o.o. (Unternehmen der Abwasserbehandlung               hat, daß die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist\nGubin-Guben GmbH).                                              und die Unternehmen nach Nummer 4 nach den Vorgaben\ndes Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 3 dieses\nBau und Betrieb                          Vertrags zu leistenden Zahlungen ihm Sicherheit gewährt\nder Abwasserbehandlungsanlage                     und die Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben .. Die\nZuwendungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsge-\n3. Der Zuwendungsgeber gewährt eine Zuwendung in Höhe\nber, wenn durch Störungen bei den Lieferungen und Leistun-\nvon bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-\ngen eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig\nsche Mark) für die in Devisen zu zahlenden Kosten des Baus\nder Abwasserbehandlungsanlage. Die Zuwendung dient als          wird.\nNachschuß, den die Stadt Gubin nach § 12 Gesellschaftsver-   8. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die\ntrag für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage ein-      Errichtung der Anlage erforderlichen Lieferungen und Lei-\nzubringen hat.                                                  stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Weiter-\nhin garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die mit der\n4. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt\nRealisierung des Projekts geplanten Emissionsminderungen\ndurch unmittelbare Zahlung an den von der Zuwendungs-\nund damit die Umweltentlastungen auf beiden Seiten der\nempfängerin beauftragten Generaluntemehmer oder an\nGrenze für eine Dauer von mindestens 25 Jahren durch\nUnternehmen, die durch diesen mit Lieferungen oder Lei-\nsachgerechten Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung\nstungen nach Nummer 3 beauftragt werden. Die Zahlungen\nder Abwasserbehandlungsanlage erreicht werden. Während\nwerden nach den in dem entsprechenden kommerziellen\ndieser Zeit werden Folgeinvestitionen, die zur Gewährlei-\nVertrag festgelegten Bedingungen auf die ersten Fälligkeiten\ngeleistet. Der Generalunternehmer wird im internationalen       stung der unter Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 8 ge-\nnannten Ziele erforderlich sind, von der Zuwendungsempfän-\nWettbewerb durch die ZuwendungsempfAngerin ermittelt.\ngerin vorgenommen.\nDie hierzu erstellten Unterlagen werden dem Zuwendungs-\ngeber vor Durchführung des Wettbewerbs in deutscher          9. Vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zum Ablauf eines Jah-\nSprache zur Zustimmung vorgelegt. Vertreter oder Beauf-         res nach endgültiger Inbetriebnahme der Abwasserbehand-\ntragte des Zuwendungsgebers erhalten das Recht, an den          lungsanlage unterrichtet die Zuwendungsempfängerin den\nSitzungen der von der Zuwendungsempfängerin zu berufen-         Zuwendungsgeber monatlich über den Verlauf des Investi-\nden Auswahlkommission beratend teilzunehmen. Die Zu-            tionsvorhabens. Sie erteilt dabei dem Zuwendungsgeber alle","422                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nnotwendigen Auskünfte und sorgt dafür, daß Vertreter des            mern in Polen entstehenden Aufwendungen für die gesamte\nZuwendungsgebers und seine Beauftragten sowie Vertreter             Zeit der Ausbildung sowie Regreßansprüche der Zuwen-\ndes Bundesrechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland              dungsempfängerin gegen die Programmteilnehmer für den\nzur Prüfung der Verwendung der Zuwendung bei der Zuwen-             Fall vorsehen, daß sie nicht mindestens zwei Jahre nach\ndungsempfängerin Zugang zu der Anlage und Einsicht in die           Inbetriebnahme auf der geförderten Anlage tätig sind. Die\nentsprechenden Betriebsunterlagen sowie alle mit dem Pro-           Regreßforderungen müssen jeweils mindestens das Sechs-\njekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen erhalten.             fache des Monatsgehalts betragen. Die Zuwendungsemp-\n10. Innerhalb des unter Nummer 8 genannten Zeitraums stellt             fängerin legt dem Zuwendungsgeber ein Muster des zu ver-\ndie Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf                   wendenden Vertrags vorab zur Zustimmung vor. Verein-\nWunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über            nahmte Regreßzahlungen sind in voller Höhe an den Zuwen-\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere          dungsgeber zurückzuzahlen, soweit sie nicht unverzüglich\nüber die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um-               für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für weitere Mitarbei-\nweltstandards, zur Verfügung. Sie gewährt für diesen Zeit-          ter der Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt werden. Die\nraum Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauf-              bestehende Sozialabsicherung wird dem Zuwendungsgeber\ntragten freien Zugang zu der Anlage und Einsichtnahme in            vor Beginn des in Deutschland durchzuführenden Pro-\ndie entsprechenden Betriebsunterlagen.                              grammteils durch Originalunterlagen nachgewiesen.\n11. Spätestens sechs Monate nach endgültiger Inbetriebnahme        18. Ein und zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Abwasserbe-\nder Anlage legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen-                handlungsanlage teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zu-\ndungsgeber einen Projektbericht vor.                                wendungsgeber schriftlich mit, welche Teilnehmer des Aus-\n. bildungsprogramms noch auf der Abwasserbehandlungsan-\nlage tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin informiert den\nAusbildungsprogramm\nZuwendungsgeber innerhalb der zwei Jahre schriftlich über\n12. Um eine fachgerechte Inbetriebnahme der Abwasserbe-                 etwaige Regreßfälle und weist die ordnungsgemäße Verein-\nhandlungsanlage und deren ordnungsgemäßen Betrieb ent-              nahmung und gegebenenfalls Verausgabung der Regreß-\nsprechend den Nummern 5 und 8 sicherzustellen, wird das             zahlungen nach.\nauf der Anlage einzusetzende Personal w~rend der Bau-\n19. Auf Wunsch des Zuwendungsgebers ermöglicht die Zuwen-\nphase ausgebildet. Hierzu wird ein Ausbildungsprogramm\ndungsempfängerin ihm oder seinen Beauftragten, die Mittei-\ndurchgeführt, das teilweise in Polen und teilweise in Deutsch-\nlungen nach Nummer 18 zu prüfen. Ferner gelten die unter\nland stattfindet. Hierbei erworbenes abwassertechnisches\nden Nummern 9 und 10 geregelten Prüfrechte des Zuwen-\nWissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiter-\ndungsgebers und seiner Beauftragten sowie des Bundes-\nbildung weiteren abwassertechnischen Personals genutzt\nrechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland in den dort\nwerden.\ngenannten Zeiträumen auch für Prüfungen, die sich auf das\n13. Fachliche Inhalte, organisatorischer Ablauf und Finanzierung        Ausbildungsprogramm beziehen.\ndes Ausbildungsprogramms werden in einem verbindlichen\nProgramm zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungs-\nempfängerin einvernehmlich festgelegt. Mit der Durchfüh-                        Gemeinsame Schlußbestlmmungen\nrung des in Deutschland stattfindenden Teils des Programms\nwird vom Zuwendungsgeber ein Projektträger betraut.            20. Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich, die zur Reali-\nsierung des Projekts notwendigen behördlichen Genehmi-\n14. Nach den im Programm enthaltenen Regelungen stellt der              gungen rechtzeitig einzuholen.\nZuwendungsgeber die Finanzierung sämtlicher Kosten für\ndie in Deutschland stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen         21. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\nin Höhe von bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshundert-           tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\ntausend Deutsche Mark) sicher. Einzelheiten werden unmit-           verantworten hat, ganz oder teilweise nicht eingehalten, wird\ntelbar zwischen dem Zuwendungsgeber und dem nach Num-               die Zuwendungsempfängerin geleistete Zahlungen ganz\nmer 13 mit der Durchführung des in Deutschland stattfinden-        oder teilweise zurückerstatten und mit einem Zinssatz von\nden Programmteils betrauten Projektträger geregelt. Die vom         6 % (in Worten: sechs vom Hundert) pro Jahr verzinsen. Der\nZuwendungsgeber geleisteten Zahlungen erfolgen zugun-               Zuschuß ist ganz zurückzuzahlen, wenn einvernehmlich oder\nsten des nach § 12 Gesellschaftsvertrag von der Stadt Gubin         nach Nummer 22 festgestellt wird, daß das unter Nummer 1\nzu erbringenden Nachschusses für die Inbetriebnahme der             dieses Vertrags festgelegte Projektziel nicht erreichbar ist.\nAbwasserbehandlungsanlage.                                          Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der jeweiligen\nAuszahlung und endet mit Ablauf des Tags, an dem die\n15. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren               Rückzahlung erfolgt ist.\nfür die nach Deutschland zu entsendenden Programmteil-\nnehmer mit dem Zuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zu-              Sollte die Zuwendungsempfängerin diesen Verpflichtungen\nwendungsgeber spätestens zwei Monate vor Beginn des in             nicht nachkommen, verpflichtet sich die Stadt Gubin, dem\nDeutschland durchzuführenden Programmteils eine Über-              Zuwendungsgeber die im Zuwendungsvertrag festgelegte\nsicht über sämtliche möglichen Programmteilnehmer zur               Zuwendung verzinst zurückzuzahlen.\n~erfügung.                                                    22. Jede Streitigkeit, die sich aus der Auslegung oder der Durch-\n16. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die Pro-               führung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich\ngrammteilnehmer vor Beginn ihres Aufenthalts in Deutsch-           beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Vertrags-\nland über grundlegende Kenntnisse der Abwassertechnik              parteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entscheidung\nsowie der deutschen Sprache verfügen. Die Kosten hierfür           des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien verbind-\nsowie für den in Polen stattfindenden Programmteil werden          lich.\nvon der Zuwendungsempfängerin übernommen.                          Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede\n17. Die Zuwendungsempfängerin stellt ferner sicher, daß die             Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden\nProgrammteilnehmer vor Beginn des in Deutschland durch-            Schiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen\nzuführenden Programmteils Arbeitsverträge erhalten, in de-         können. die Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen\nnen gewährleistet ist, daß die Programmteilnehmer nach             Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die\nAbschluß des Ausbildungsprogramms tatsächlich langfristig          Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche\nauf der Abwasserbehandlungsanlage zum Einsatz kommen.              Kompetenz und Unparteilichkeit besitzt; er führt den Vorsitz\nDie Arbeitsverträge müssen Sozialabsicherungen, angemes-           im Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenregelung\nsene Leistungen zur Finanzierung der den Programmteilneh-          unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Inter-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                                           423\nnationalen Handelskammer, Genf, in der jeweils neuesten          23. Dieser Vertrag wird am Tag seiner Unterzeichnung wirk-\nFassung.                                                              sam.\nDer Ort des Schiedsgerichtsverfahens und die dafür gelten-\nden Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-             Dieser Zuwendungsvertrag wird in deutscher und in polnischer\nnahme des Schiedsverfahrens vereinbart.                          Sprache gleichlautend ausgefertigt.\nGubin, den 11. April 1995\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Klinkert\nFür die Przedsi~biorstwo oczyszczania\nsciek6w Gubin-Guben Sp61ka z o.o.\nunter Vorlage einer Niederschrift\neines legitimierenden Gesellschafterbeschlusses\nJanusz Stanislawski\nFür die Stadt Gubin\nCzes!aw Fiedorowicz\nAnhang 1\nWasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Abwasserbehand-\nlungsanlage Gubln\nIn der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden\nUntersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:\nmg/1\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 )                                        20\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        90\nPhosphor, gesamt                                                                           2\nStickstoff gesamt, als Summe aus NO2 , NO3 und NH4                                        18\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                                      10\nDie Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden    entsprechend folgender\nVerfahren bestimmt:\nBSB5                                                                  DIN38409-H51\nCSB                                                                   DIN 38 409- H 41\nPhosphor, gesamt                                                      DIN 38 405 - D 11 - 4\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                  .DIN 38 406- E - 5- 2\nStickstoff anorganisch, gesamt als Summe aus\nNO2 -                                                                 DIN38405-D 10\nNO3-                                                                  DIN38405-D 19\nNH4-                                                                  DIN 38 406- E - 5- 2\n· Die Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im\nAblauf des biologischen Reaktors.","424                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnhang 2\nAnforderungen an die Klärschlammentsorgung bei der Abwasserbehand-\nlungsanlage In Gubln\nDie Entsorgung der in Gubin anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im Rahmen eines von\nder Zuwendungsempfängerin entwickelten Langfrist-Konzepts. Dieses Konzept, das neben\neinem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung auch altemative Klärschlamm-Ent-\nsorgungswege, z. B. eine umweltfreundliche thermische Behandlung in Großkraftwerken\nvorsieht, wird dem Zuwendungsgeber zur Zustimmung von der Zuwendungsempfängerin\nvorgelegt. Unabhängig von den hierin enthaltenen Vorgaben sind an die Entsorgung des in\nGubin anfallenden Klärschlamms folgende Anforderungen zu richten:\n1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-\nlichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinleitun-\ngen.\n2) Der zur Entsorgung gelangende Klärschlamm wird - durch mechanische, chemisch-\nphysikalische und/oder thermische Verfahren - auf eine Trockensubstanz von minde-\nstens 35 % entwässert. Ausnahmen sind bei einer landwirtschaftlichen Verwertung des\nKlärschlamms möglich, sofern die Bestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs\neingehalten werden.\n3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.\n4) Das bei der Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwasser wird der Kläranlage\nvollständig wieder zugeführt.\n5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils\ngültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der\ndeutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - einge-\nhalten.\nProtokoll\nBei der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchführung des\ngemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben\" hat\nder Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland darüber unterrichtet, daß er zur intemen Absicherung von möglichen Rück-\nzahlungsforderungen, die sich aus Artikel 3 des oben genannten Abkommens ergeben\nkönnten, eine Vereinbarung über die Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Stadt\nGubin und dem polnischen Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu\nschließen beabsichtige.\nIn der Vereinbarung wird festgelegt werden, daß die oben genannten Zahlungspflichten\ndes Ministers für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen\nvom Nationalfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft ausgeglichen werden.\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Republik Polen in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen des Artikels 4 des Zuwendungsvertrags zwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der\nPrzedsi~biorstwo oczyszczania sciek6w Gubin-Guben Sp6fka z o.o. und der Stadt Gubin für\ndie Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-\nGuben\" eingeführt werden, werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-\neinstimmung mit geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Republik Polen belastet.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland nahm dies zustimmend zur Kenntnis.\nGubin, den 11. April 1995\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Klinkert\nFür den Minister\nfür Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen\nder Republik Polen\nLesJaw Puczniewski","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                425\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In Strafsachen\nVom 5. Mal 1995\nDas Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Euro-\npäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die\nRechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist nach\nseinem Artikel 5 Abs. 3 für\nPortugal                            am 27. April 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 254).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. E ite 1\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von New York vom 31. März 1953\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 5. Mal 1995\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 4. Januar 1995 die R ü c k n a h m e der bei Hinterlegung seiner\nBeitrittsurkunde zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über\ndie politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) erklärten\nVorbehalte bezüglich des Geschworenendienstes auf der Insel Man und Mont-\nserrat, der Entlohnung der Frauen im Verwaltungsdienst von Gibraltar sowie des\nPostens eines Bailiff auf Guemsey notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17), vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 197511 S. 112)\nund vom 6. September 1994 (BGBI. II S. 2536).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","426                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 5. Mal 1995\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 1994 notifiziert, daß sie sich als\neiner der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom\n17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das\nEuropäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des inter-\nnationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - gebunden be-\ntrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. April 1991 (BGBI. II S. 718) und vom 31. Januar 1995 (BGBI. II S. 203).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nüber den Schutz der Opfer nicht Internationaler bewaffneter Konflikte\n- Protokoll II -\nVom 5. Mal 1995\nDas Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19TT zu den Genfer Abkommen vom\n12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter\nKonflikte - Protokoll II - (BGBI. 1990 II S. 1550, 1637) wird nach seinem Artikel 23\nAbs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nHonduras                                               am       16. August 1995\nKap Verde                                              am 16. September 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3875).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                            427\nBekanntmachu~9\nü~r den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 5. Mal 1995\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMali                                                          am 7. Dezember 1994\nMongolei                                                      am      22. Januar 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: mongol)                 (Übersetzung) (Original: Mongolisch)\n1. La Mongolie appliquera la Convention         1. Die Mongolei wird das Übereinkommen\na\nsur la base de la reciprocite, la recon-        auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nnaissance et    a l'execution des seules        nur auf die Anerkennung und Voll-\nsentences arbitrales rendues sur le terri-      streckung solcher Schiedssprüche an-\ntoire d'un autre Etat contractant.              wenden, die in dem Hoheitsgebiet eines\nanderen Vertragsstaats ergangen sind.\n2. La Mongolie appliquera la Convention          2. Die Mongolei wird das Übereinkommen\nuniquement aux differends issus de rap-         nur auf Streitigkeiten aus solchen\nports de droit, contractuels ou non con-        Rechtsverhältnissen, sei es vertrag-\ntractuels, qui sont consideres comme            licher oder nichtvertraglicher Art, an-\ncommerciaux par la loi nationale de             wenden, die nach dem innerstaatlichen\nMongolie.                                       Recht als Handelssachen angesehen\nwerden.\nPortugal                                                      am      16. Januar 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: portugais)               (Übersetzung) (Original: Portugiesisch)\nLe Portugal limitera l'application de la        Portugal wird die Anwendung des Über-\nConvention, sur la base de la reciprocite,       einkommens auf der Grundlage der Gegen-\naux sentences arbitrales rendues sur le ter-     seitigkeit auf Schiedssprüche beschränken,\nritoire d'un autre Etat lie par ladite Conven-   die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates\ntion.                                            ergangen sind, der durch das genannte\nÜbereinkommen gebunden ist.\nSenegal                                                       am      15. Januar 1995\nSimbabwe                                                      am 28. Dezember 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Januar 1995 (BGBI. II S. 274).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","428                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht               ·\nVom 5. Mal 1995\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik am 24. April 1995\nLitauen                             am 18. April 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 295).\nBonn, den 5. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBerichtigung\nder Veröffentlichung des Abkommens vom 18. Juni 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba\nüber den Luftverkehr\nVom 8. Mal 1995\nDas nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1994 II S. 2448) veröffentlichte Ab-\nkommen vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kuba Ober den Luftverkehr\nist wie folgt zu berichtigen:\nDer Name des Unterzeichners für die Republik Kuba\nlautet richtig: Rogelio M. Acevedo Gonzalez.\nBonn, den 8. Mai 1995\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Graumann","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                  429\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 8. Mal 1995\nTu r km e n ist an hat dem Generaldirektor der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum am 1. März 1995 die\nWeiteranwendung des Übereinkommens vom 14. Juli\n1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges\nEigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II\n5. 293, 295; 1984 II 5. 799; 1985 II 5. 975) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. Oktober 1970 (BGBI. II\n5. 1070) und vom 16. Februar 1995 (BGBI. II 5. 231).\nBonn, den 8. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 8. Mal 1995\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391; 1984 II S. 799)\nwird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nSt. Lucia                                                       am 9. Juni 1995\nin Kraft treten.\nSt. Lucia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach\nArtikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft abgegeben.\nTu r km e n ist an hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges\nEigentum am 1. März 1995 die Weite ran wend u n g der in Stockholm be-\nschlossenen Fassung der Übereinkunft notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1073) und vom 7. März 1995 (BGBI. II S. 260).\nBonn, den 8. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","430                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 8. Mal 1995\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhü-\ntung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II\nS. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nNamibia                            am 26. Februar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 18. August 1994 (BGBI. II S. 2352).\nBonn, den 8. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nVom 12. Mal 1995\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 19. Januar 1995\ndie folgende zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommen$\nvom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbei-\ntung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) notifiziert:\nMinistry of Justice of the Republic of Slovenia\n[Justizministerium der Republik Slowenien]\nMr Joze Santovec\nCounsellor to the Government\n(Chief of the Data Protection Seetor)\n[Berater der Regierung\n{Leiter des Datenschutzbereichs)]\nZupanciceva 3\n61000 Ljubljana\nTel.: 386 61 1765 211\nFax: 386 61 210 200.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Juli 1994 (BGBI. II S. 1316) und vom 11. Januar 1995 (BGBI. II S. 129).\nBonn, den 12. Mai 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}