{"id":"bgbl2-1995-16-25","kind":"bgbl2","year":1995,"number":16,"date":"1995-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-16-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_16.pdf#page=6","order":25,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Korea","law_date":"1995-01-26T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Korea\nVom 26. Januar 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Korea gerichteten Verbalnote vom 3. November 1994 festgestellt,\n~ daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen\nÜbereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus. daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik\nKorea abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der\nEinheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 1995 (BGBI. II S. 322).\nBonn, den 26. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 7. November 1949 über die Herstellung diplomatischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volks-\nrepublik\n2. Abkommen vom 27. Januar 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit\nnebst Protokoll vom selben Tag\n3. Vertrag vom 29. Dezember 1961 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über Handel und Seeschiffahrt\n(GBI. 1962 1S. 67)\n4. Bauleistungsvertrag vom 9. Dezember _1966 für den Bau der Residenz der Botschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik\n5. Bauleistungsvertrag vom 28. Juni 1967 für den Bau der drei Wohnhäuser der Botschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik\n6. Vereinbarung vom 4. Mai 1970 zwischen der Botschaft der Deutschen Demokratischen\nRepublik in der Koreanischen Volksdemokratischen Republik und dem Projektierungs-\nbüro der Stadt Pjöngjang\n7. Bauleistungsvertrag vom 7. Juni 1971 für den Bau des 2. Abschnittes der Botschafts-\ngebäude der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokra-\ntischen Republik\n8. Vertrag vom 28. September 1971 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil-,\nFamilien- und Strafsachen (GBI. 1972 1 S. 17, 154)\n9. Protokoll vom 12. Juli 1972 zwischen dem Ministerium für Außenwirtschaft der Deut-\nschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Außenwirtschaft der Koreani-\nschen Volksdemokratischen Republik über die Allgemeinen Bedingungen der Entsen-","Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1995                         407\ndung von Fachkräften zur Durchführung von Montagen und anderen technischen\nDienstleistungen zwischen den Außenhandelsorganisationen der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\n1O. Übergabe- und Übemahmeprotokoll vom 21. April 1973 der Gebäude für die Botschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik\n11. Abkommen vom 4. Mai 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n12. Vereinbarung vom 14. Juli 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nzur Realisierung des Artikels 8 des Abkommens vom 29. Oktober 1965 zwischen der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Koreani-\nschen Volksdemokratischen Republik über die gegenseitige Verleihung von Nutzungs-\nrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden der Botschaften\nbeider Länder\nnebst Übergabe-Übernahmeprotokoll vom selben Tag\n13. Abkommen vom 9. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Bildung eines Beratenden Ausschusses zwischen der Regierung der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokrati-\nschen Republik für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Fragen\n14. Abkommen vom 23. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Gewährung eines Finanzkredites\n15. Abkommen vom 12. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die\ngegenseitige Aufnahme und Ausbildung von Studenten und Hochschulabsolventen\n(Aspiranten und Zusatzstudenten)\n16. Konsularvertrag vom 11. Dezember 19TT zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik (GBI. 1979 II S. 31)\n17. Protokoll vom 10. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die\nÄquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in\nder Deutschen Demokratischen Republik und in der Koreanischen Volksdemokrati-\nschen Republik ausgestellt beziehungsweise verliehen werden\n18. Abkommen vom 9. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\n19. Abkommen vom 30. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber den Luftverkehr\n20. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n21. Vereinbarung vom 10. Juli 1979 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik\n22. Vereinbarung vom 20. April 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volksstreitkräfte der\nKoreanischen Demokratischen Volksrepublik über den Urlauberaustausch\n23. Vertrag vom 1. Juni 1984 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik (GBI. 1984 II S. 21)\n24. Plan vom 20. September 1985 der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik für die Jahre 1986 -1990\n25. Abkommen vom 25. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Durchführung der Hauptinstandsetzung\nvon Flugzeugen MiG-21 und ihren Triebwerken in der Koreanischen Volksdemokrati-\nschen Republik bis 1990\n26. Abkommen vom 29. Mai 1986 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Außenhandelsbank der Koreanischen Volksdemokratischen","408                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nRepublik über die gegenseitige Bereitstellung von Zahlungsmitteln in der nationalen\nWährung der Deutschen Demokratischen Republik und in der nationalen Währung der\nKoreanischen Volksdemokratischen Republik zur Ausstattung der Bürger im gegensei-\ntigen Reiseverkehr in die Koreanische Volksdemokratische Republik und die Deutsche\nDemokratische Republik und den dabei anzuwendenden Verrechnungsmodus\n27. Vereinbarung vom 23. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Bildung der\nKoreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet der Koreawissenschaften\n28. Vereinbarung vom 23. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-\nwesen der Deutschen Demokratischen Repubfik und dem Komitee für Bildung der\nKoreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet der Germanistik\n29. Vereinbarung vom 19. September 1986 zwischen dem Ministerium für Nationale\nVerteidigung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volks-\nstreitkräfte der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit\nauf militärischem Gebiet\n30. Protokoll vom 14. Oktober 1986 der ersten Sitzung des Konsultativkomitees für die\nRealisierung der Übereinkunft zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Durchführung einer Generalüberholung\nder Flugzeuge MiG-21 und ihrer Motoren in der Koreanischen Volksdemokratischen\nRepublik\n31. Plan vom 17. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1987 bis 1990\n32. Abkommen vom 29. September 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Repu-\nblik über die Ausbildung von Militärkadem der Koreanischen Volksarmee in der\nDeutschen Demokratischen Repubtik\n33. Plan vom 1. März 1988 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der\nKoreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet des Gesundheitswesens in den Jahren 1988 bis 1990\n34. Vereinbarung vom 12. Mai 1988 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volksstreitkräfte der\nKoreanischen Demokratischen Volksrepublik über Nahkampf- und Karateausbildung\n35. Abkommen vom 22. September 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Repu-\nblik über die Ausbildung von Militärkadem· der Koreanischen Volksarmee in der\nDeutschen Demokratischen Republik\n36. Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes\n37. Protokoll vom 11. November 1988 der XI. Tagung des Beratenden Ausschusses\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nder Koreanischen Volksdemokratischen Republik für wirtschaftliche und wissenschaft-\nlich-technische Fragen\n38. Abkommen vom 21. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf Gebieten der Produktion und Instandsetzung spezieller\nTechnik\n39. Vereinbarung vom 2. Mai 1989 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und\nStrahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für\nAtomenergie der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der staatlichen Kontrolle des Schutzes vor den Gefahren bei der\nfriedlichen Anwendung der Atomenergie\n40. Vereinbarung vom 15. Juni 1989 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Staatlichen Hauptverwaltung für Touris-\nmus der Koreanischen Volksdemokratischen Republik über die Entwicklung der tou-\nristischen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nKoreanischen Volksdemokratischen Republik","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 199~                                           409\nBekanntmachung ·\ndes deutsch-ecuadorianlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Aprll 1995\nDas in Bonn am 17. März 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. März 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn den 6. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nund                                  ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wie-\ndie Regierung der Republik Ecuador -                  deraufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben ein Dar-\nlehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) zu erhalten.                                              ·\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEcuador,                                                               (3) falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nvertiefen,                                                           men zur Durchführung und Betreuung des im Absatz 1 aufgeführ-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  dung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Ecuador beizutragen -\nund der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein\nArtikel 1                                Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\nder selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das die be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für     Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, an-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben             dernfalls ein Darlehen gewährt werden.\n\"Sozialer Notinvestitionsfonds FISE\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nArtikel 2\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nselbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Vor-        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ntrags erfüllt.                                                      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-"]}