{"id":"bgbl2-1995-15-27","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=20","order":27,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-04-18T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["388                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Genungsberelch\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 13. Aprll 1995\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 Ober Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nKirgisistan                                          am   6. November 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür\nÄthiopien                                            am 10. November 1994\nMauritius                                            am      11.Januar1995\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a\nseiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur\nÄnderung des Einheits-Übereinko.mmens von 1961 Ober Suchtstoffe für\nÄthiopien                                mit Wirkung vom 1O. November 1994\nKirgisistan                              mit Wirkung vom 6. November 1994\nMauritius                                mit Wirkung vom     11. Januar 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1994 (BGBI. II S. 3860).\nBonn, den 13. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                  389\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Konvention\nüber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse\nund des Zusatzprotokolls\nVom 13. Aprll 1995\n1.\nDie Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 6\nfür\nBosnien-Herzegowina                                   am 29. Dezember 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die\nGleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17) ist nach seinem Arti-\nkel 5 Abs. 3 für\nBosnien-Herzegowina                                   am     30.Januar1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. November 1994 (BGBI. II S. 3870).\nBonn, den 13. April 1995     ·\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die akademische Anerkennung\nvon akademischen Graden und Hochschulzeugnissen\nVom 13. Aprll 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember\n1959 über die akademische Anerkennung von akademi-\nschen Graden und Hochschulzeugnissen (BGBI. 1969 II\nS. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 4 für\nBosnien-Herzegowina               am 30. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. November 1994 (BGBI. II\ns. 3862).\nBonn, den 13. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","390                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes/ deutsch-ivorlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1995\nDas in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte\nd'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1995\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Gesundheitswesen II\" und andere)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -                es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte\naa) \"Ländliches Gesundheitswesen II\" ein Darlehen bis zu\nd'lvoire,\n8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           bb) \"Strukturhilfe I\" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in\nvertiefen,                                                                     Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\ncc) \"Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung/Re-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                habilitierung\", in Abänderung der Ergebnisniederschrift\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                            der deutsch-ivorischen Regierungsverhandlungen vom 23.\nJuni 1994, die ein Darlehen bis zu 14 500 000,- DM (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in           Worten: vierzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                                         Mark) vorsehen, ein Darlehen bis zu 12 900 000,- DM (in\nWorten: zwölf Millionen neunhunderttausend Deutsche\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisnie~erschrift der Verhand-                 Mark),\nlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit vom 23. Juni 1994 in Abidjan -                                   dd) \"Kreditlinie für ein Agrarkreditsystem\" ein Darlehen bis zu\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                            Mark)","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                                391\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit                                      Artikel 2\nfestgestellt worden ist;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) die unter Doppelbuchstabe cc für das Vorhaben „Sektorbezo-             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngenes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung\" einge~             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsparten Mittel in Höhe von 1 600 000,- DM (in Worten: eine          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nMillion sechshunderttausend Deutsche Mark) werden für das           und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nVorhaben „Ländliche Wasserversorgung VIII\" eingesetzt;              in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nuntertiegen.\nc) für die Vorhaben\n(2) Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire, soweit sie nicht\naa) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit'' einen Finan-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nzehn Millionen Deutsche Mark),                                von Verbindlichkeiten der Oartehensnehmer aufgrund der nach\nbb) ,,Programm Familienplanung\" einen Finanzierungsbeitrag          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nbis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut-\nsche Mark)                                                                               Artikel 3\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit              Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. der Fami-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nlienplanung (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-             und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-         träge in der Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\ntrags erfüllen.\nArtikel 4\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-                Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire übertäßt bei den sich\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nrung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\naufbau, Frankfurt (Main), für dieses Vorhaben bis zur Höhe des           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dartehen zu erhalten.              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nersetzt werden.                                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-                                      Artikel 5\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische ~etriebe\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt         weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge          nannten Verträge.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nArtikel 6\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                   Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nNiamien","392                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Aprll 1995\nDas in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung· der Republik Cöte\nd'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung Provinzstädte VIII\" und andere)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinzstädten VIII\"\nein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -                   dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nb) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte             aa) ,.Förderung von Grund- und Sekundarschulen\" einen\nd'lvoire,                                                                      Finanzierungsbeitrag bis zu 7 500 000,- DM (in Worten:\nsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbb) \"Sektorprogramm Forsr einen Finanzierungsbeitrag bis\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nzu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-\nvertiefen,\nderttausend Deutsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. des Umwelt-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       schutzes (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                                   setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllen.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver-              (2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nhandlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche          Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nZusammenarbeit vom 11. November 1993 in Bonn -                       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   aufbau, Frankfurt (Main) für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.\nArtikel                                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt  land und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire durch andere\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main)                                  Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                           393\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben            und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-          Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                       Artikel 4\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-           Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten, findet dieses           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nAbkommen Anwendung.                                                      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                             Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen           und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den         der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nunterliegen.                                                            weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nNiamien","394                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz archiologlschen KuHurguts\nVom 18. Aprll 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum\nSchutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 197411 S. 1285)\nist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBosnien-Herzegowina                am 30. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Januar 1995 (BGBI. II\ns. 127).\nBonn, den 18. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber einen VerhaHenskodex für Unlenkonferenzen\nVom 20. Aprll 1995\nDas Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen\nVerhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II\nS. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nKatar                               am 30. April 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1995 (BGBI. II S. 296).\nBonn, den 20. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}