{"id":"bgbl2-1995-15-24","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=5","order":24,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank","law_date":"1995-04-11T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995       373\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Welturheberrechtsabkommens\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 6. Aprll 1995\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind\njeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für die\nRussische Föderation                 am 9. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBI. II S. 967),\n14. August 1992 (BGBI. II S. 1016) und vom 4. Oktober\n1994 (BGBI. II S. 3649).\nBonn, den 6. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 6. April 1995\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\nintemationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken in der in Genf am\n13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979\ngeänderten Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799)\nwird nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nIsland                                am 9. April 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 23. Januar 1995 (BGBI. II S. 189).\nBonn, den 6. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenberg","374                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 10. April 1995\nDie in Bonn am 20. Februar 1995 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bosnien und\nHerzegowina über die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nbosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der\nRepublik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von\nWerkverträgen ist nach ihrem Artiket 12 Abs. 1\nam 20. Februar 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. April 1995\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gowinischen Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Bosnien und\nund                                 Herzegowina und einem in der Bundesrepublik Deutschland an-\nsässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit ent-\ndie Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina -            sandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-\nlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden            markts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,      und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des          (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-        Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland\nmer aus bosnisch-herzegowinischen Unternehmen zur Absiche-           entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-bosni-\nrung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte         sche-herzegowinische Unternehmenskooperationen in Drittstaa-\nGrundlage zu stellen,                                                ten auszuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuer-\nfest- und Schornsteinbaus.\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen\nzusammenarbeitenden deutschen und bosnisch-herzeg9wini-\nschen Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine                                         Artikel 2\nordnungsgemäße Entsendung von Arbeitnehmern bosnisch-her-               (1) Die Zahl der Werkvertragsacbeitnehmer wird auf 990 fest-\nzegowinischer Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundes-           gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 570 und im Isolierbau bis zu\nrepublik Deutschland zu gewährleisten -                              70 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angegebenen\nZahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-\nArtikel 1                              beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern\n(1) Bosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die auf der             ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so-\nGrundlage eines Werkvertrags zwischen einem bosnisch-herze-          weit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                           375\nArtikel 3                                  (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-      eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nden vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Republik         nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\nBosnien und Herzegowina auf die bosnisch-herzegowinischen            erteilt werden.\nUnternehmen verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen        (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nder Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der bos-      Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In\nnisch-herzegowinischen Seite eine zuständige Stelle benannt, die     begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für meh-\ndie einzelnen Werkverträge registriert und bewilligt.                rere Werkverträge erteilt werden. Das bosnisch-herzegowinische\n(2) Bei der Verteilung werden nur Untemehmen berücksichtigt,      Unternehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungs-\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per-     dauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines\nsonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation     anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für\nihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag    die Bearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen,\neigenständig auszuführen.                                            das für zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine\nentsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-          (4) Einzelnen Arbeitnehmem mit führender oder Verwaltungs-\narbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der          tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nRepublik Bosnien und Herzegowina darauf, daß es nicht zu einer       vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\nregionalen und sektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeit-      Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\nnehmem in einem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Be-\nreich eines Wirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten\nStellen achten insbesondere darauf, daß Werkvertragsarbeitneh-                                    Artikel 7\nmer nicht zugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik          Einern Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\nDeutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbei-           beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\nten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem      wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\ndie Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, über         raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\ndas übliche Maß hinaus von Arbeitslosigkeit betroffen ist.           Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-\nträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nArbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepublik\nArtikel 4                               Deutschland beschäftigt war.\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\nArtikel 8\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nfestgelegten Zahlen um jeweils 5 vom Hundert für jeden vollen\nDeutschland erteilt auf Antrag des bosnisch-herzegowinischen\nProzentpunkt, um den sich die Arbeitslosenquote in den letzten\nArbeitgebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. So-\nzwölf Monaten verringert hat. Bei einer Verschlechterung der\nbald das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesre-\nArbeitsmarktlage verringern sich die Zahlen entsprechend. Für die\npublik Deutschland einreisen. Nach der Einreise hat er sich unver-\nAnpassung sind jeweils die Arbeitslosenquoten am 30. Juni des\nzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-\nlaufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen. Die Änderun-\nbehörde zu melden.\ngen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksich-\ntigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die          (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-\nZahl zehn ohne Rest teilbar sind.                                    mers unverzüglich bei dem für zuständig erklärten Arbeitsamt zu\nbeantragen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten\nArtikel 9\nZahlen dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Repu-\nblik Bosnien und Herzegowina jeweils bis zum 31. August eines           Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von Gebüh-\nJahres mit.                                                          ren finden die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwen-\ndung.\nArtikel 5\nArtikel 10\n( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-          Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\ngen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-        desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und So-\nspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für       zialordnung der Republik Bosnien und Herzegowina arbeiten im\nvergleichbare Tätigkeiten vorsehen.                                  Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung\ndieser Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-bosnisch-her-\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über\nzegowinische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den\nmit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\nWiderruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk-\nvertrags ist rechtzeitig bei dem für zuständig erklärten Landes-\narbeitsamt einzureichen.                                                                          Artikel 11\nBosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die zur Beschäfti-\nArtikel 6\ngung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen werden,\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der  dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer     überlassen werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das bos-\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die     nisch-herzegowinische Untemehmen von der Verteilung nach\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren         Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-    seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entspre-\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,      chend ist zu verfahren, soweit bosnisch-herzegowinische Unter-\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre            nehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei       Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine\nJahren erteilt.                                                      Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,"]}