{"id":"bgbl2-1995-15-23","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=2","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1995-04-10T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["--·--------\n370                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n18. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-\nlogischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       394\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        394\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion..............................................................................                                                                         395\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung\nvon Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     395\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    396\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nuneriaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . .                                  396\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter\nPersonen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .  397\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              398\n26. 4. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-zentralafrikanischen Wirtschafts-\nabkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     399","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995           371\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Feststellung des Erlöschens\ndes deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden\nMittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland\nVom 31. März 1995\nIn Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 5. Januar/\n16. Februar 1995 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich eine Vereinbarung über die Feststellung des\nErlöschens des Abkommens vom 11. Oktober 1972 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen\nGemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-\nblik Deutschland (BGBI. 1973 II S. 1281) zum 1. Januar\n1995 geschlossen worden. Die Vereinbarung ist mit dem\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik\nÖsterreich zur Europäischen Union\nam 1. Januar 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 1995\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nForst","372                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 5. Januar 1995\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Österreich unter Bezug-\nnahme auf die Erörterungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Bundesministerium fOr Finanzen der Republik Österreich\nden Austausch von Verbalnoten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich über die Feststellung des Erlöschens des\nAbkommens vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nzwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-\nblik Deutschland vorzuschlagen:\nDas Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsver-\nkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-\nrepublik Deutschland ist mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik\nÖsterreich zur Europäischen Union erloschen.\nFalls sich die Regierung der Republik Osterreich mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Osterreich zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote der österreichischen Botschaft eine einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen\ndes eingangs erwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellen. Die Feststellung\nwird mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Osterreich zur Europäi-\nschen Union wirksam.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Republik Österreich\nJohanniterstraße 2\n53113 Bonn\nÖsterreichische Botschaft                                       Bonn, am 16. Februar 1995\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und\nbeehrt sich, in Beantwortung der geschätzten Verbalnote AZ: 220 505 BV OST 15 vom\n5. Januar 1995 zu bestätigen, daß das Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg\nund Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des\nBeitritts der Republik Osterreich zur Europäischen Union erloschen ist.\nDie Regierung der Republik Österreich ist weiters damit einverstanden, daß gegenständ-\nlicher Notenwechsel die einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellt und daß diese Feststellung mit dem\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union\nwirksam wurde.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt\ndie Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik\nDeutschland\nBonn"]}