{"id":"bgbl2-1995-15-19","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=25","order":19,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen","law_date":"1995-04-25T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                           393\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben            und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-          Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                       Artikel 4\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-           Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten, findet dieses           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nAbkommen Anwendung.                                                      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                             Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            lehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen           und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den         der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nunterliegen.                                                            weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nNiamien"]}