{"id":"bgbl2-1995-15-18","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=24","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen","law_date":"1995-04-25T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["392                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Aprll 1995\nDas in Abidjan am 6. Februar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung· der Republik Cöte\nd'lvoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 6. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung Provinzstädte VIII\" und andere)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinzstädten VIII\"\nein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -                   dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nb) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte             aa) ,.Förderung von Grund- und Sekundarschulen\" einen\nd'lvoire,                                                                      Finanzierungsbeitrag bis zu 7 500 000,- DM (in Worten:\nsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbb) \"Sektorprogramm Forsr einen Finanzierungsbeitrag bis\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nzu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-\nvertiefen,\nderttausend Deutsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. des Umwelt-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       schutzes (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                                   setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllen.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver-              (2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nhandlungen zwischen beiden Regierungen über wirtschaftliche          Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nZusammenarbeit vom 11. November 1993 in Bonn -                       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   aufbau, Frankfurt (Main) für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.\nArtikel                                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt  land und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire durch andere\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main)                                  Vorhaben ersetzt werden."]}