{"id":"bgbl2-1995-15-15","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=23","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation","law_date":"1995-04-20T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                                391\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit                                      Artikel 2\nfestgestellt worden ist;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) die unter Doppelbuchstabe cc für das Vorhaben „Sektorbezo-             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngenes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung\" einge~             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsparten Mittel in Höhe von 1 600 000,- DM (in Worten: eine          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nMillion sechshunderttausend Deutsche Mark) werden für das           und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nVorhaben „Ländliche Wasserversorgung VIII\" eingesetzt;              in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nuntertiegen.\nc) für die Vorhaben\n(2) Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire, soweit sie nicht\naa) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit'' einen Finan-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nzehn Millionen Deutsche Mark),                                von Verbindlichkeiten der Oartehensnehmer aufgrund der nach\nbb) ,,Programm Familienplanung\" einen Finanzierungsbeitrag          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nbis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut-\nsche Mark)                                                                               Artikel 3\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit              Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsozialen Infrastruktur (Doppelbuchstabe aa) bzw. der Fami-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nlienplanung (Doppelbuchstabe bb) die besonderen Voraus-             und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-         träge in der Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\ntrags erfüllen.\nArtikel 4\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-                Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire übertäßt bei den sich\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nrung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt für Wieder-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\naufbau, Frankfurt (Main), für dieses Vorhaben bis zur Höhe des           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dartehen zu erhalten.              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nnehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben                erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nersetzt werden.                                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-                                      Artikel 5\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische ~etriebe\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt         weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge          nannten Verträge.\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nArtikel 6\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die Be-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                   Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 6. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nNiamien"]}