{"id":"bgbl2-1995-15-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":15,"date":"1995-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken","law_date":"1995-04-06T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                               Z 1998\n1995                          Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1995                                                 Nr.15\nTag                                                     Inhalt                                                 Seite\n31. 3. 95  Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Feststellung des Erlöschens\ndes deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstlei-\nstungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-\nrepublik Deutschland ..............•.•........••.•...................•...............                   371\n6. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatz-\nprotokolle hierzu .............................•.....................................                   373\n6. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... .       373\n1a 4. 95   Bekanntmachung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung über die Beschäftigung von\nArbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der Republik Bosnien und Herze-\ngowina zur Ausführung von Werkverträgen .........•.....................................                 374\n11. 4. 95  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Karibischen Entwick-\nlungsbank ....................................................................... .                     377\n11. 4. 95  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des\nWalfangs und des dazugehörigen Protokolls ............................................. .               380\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt. ............................................................... .                  383\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ............................ .            384\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe             384\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .~bermäßige Leiden verursachen\noder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen_ ............ .        385\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris .......................................... .             385\n12. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ................... .       386\n13. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ......................•.•..•.•......•.........             386\n13. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) .•..............................•.••.•.•..•.•.•.........                   387\n13. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe           388\n13. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls .......•.......•..•.••..•....•...............               389\n13. 4. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-\nsche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ...•.•....•............                389\n18. 4.· 95 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... .             390\n18. 4. 95  Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit ......... .             392\nFortsetzung nächste Seite","--·--------\n370                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n18. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-\nlogischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       394\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        394\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion..............................................................................                                                                         395\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung\nvon Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     395\n20. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    396\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nuneriaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . .                                  396\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter\nPersonen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .  397\n25. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              398\n26. 4. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-zentralafrikanischen Wirtschafts-\nabkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     399","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995           371\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Feststellung des Erlöschens\ndes deutsch-österreichischen Abkommens über die Umsatzbesteuerung\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden\nMittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland\nVom 31. März 1995\nIn Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 5. Januar/\n16. Februar 1995 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich eine Vereinbarung über die Feststellung des\nErlöschens des Abkommens vom 11. Oktober 1972 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen\nGemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-\nblik Deutschland (BGBI. 1973 II S. 1281) zum 1. Januar\n1995 geschlossen worden. Die Vereinbarung ist mit dem\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik\nÖsterreich zur Europäischen Union\nam 1. Januar 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 1995\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nForst","372                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 5. Januar 1995\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Österreich unter Bezug-\nnahme auf die Erörterungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Bundesministerium fOr Finanzen der Republik Österreich\nden Austausch von Verbalnoten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich über die Feststellung des Erlöschens des\nAbkommens vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nzwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepu-\nblik Deutschland vorzuschlagen:\nDas Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsver-\nkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundes-\nrepublik Deutschland ist mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik\nÖsterreich zur Europäischen Union erloschen.\nFalls sich die Regierung der Republik Osterreich mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Osterreich zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote der österreichischen Botschaft eine einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen\ndes eingangs erwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellen. Die Feststellung\nwird mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Osterreich zur Europäi-\nschen Union wirksam.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Republik Österreich\nJohanniterstraße 2\n53113 Bonn\nÖsterreichische Botschaft                                       Bonn, am 16. Februar 1995\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und\nbeehrt sich, in Beantwortung der geschätzten Verbalnote AZ: 220 505 BV OST 15 vom\n5. Januar 1995 zu bestätigen, daß das Abkommen vom 11. Oktober 1972 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg\nund Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des\nBeitritts der Republik Osterreich zur Europäischen Union erloschen ist.\nDie Regierung der Republik Österreich ist weiters damit einverstanden, daß gegenständ-\nlicher Notenwechsel die einvernehmliche Feststellung Ober das Erlöschen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 11. Oktober 1972 darstellt und daß diese Feststellung mit dem\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union\nwirksam wurde.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt\ndie Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik\nDeutschland\nBonn","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995       373\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Welturheberrechtsabkommens\nsowie der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 6. Aprll 1995\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind\njeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für die\nRussische Föderation                 am 9. März 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 6. Juli 1973 (BGBI. II S. 967),\n14. August 1992 (BGBI. II S. 1016) und vom 4. Oktober\n1994 (BGBI. II S. 3649).\nBonn, den 6. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 6. April 1995\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\nintemationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken in der in Genf am\n13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979\ngeänderten Fassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799)\nwird nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nIsland                                am 9. April 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 23. Januar 1995 (BGBI. II S. 189).\nBonn, den 6. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenberg","374                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 10. April 1995\nDie in Bonn am 20. Februar 1995 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bosnien und\nHerzegowina über die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nbosnisch-herzegowinischer Unternehmen mit Sitz in der\nRepublik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von\nWerkverträgen ist nach ihrem Artiket 12 Abs. 1\nam 20. Februar 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. April 1995\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnisch-herzegowinischer Unternehmen\nmit Sitz in der Republik Bosnien und Herzegowina zur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gowinischen Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Bosnien und\nund                                 Herzegowina und einem in der Bundesrepublik Deutschland an-\nsässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit ent-\ndie Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina -            sandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitser-\nlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden            markts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,      und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt.\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des          (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-        Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland\nmer aus bosnisch-herzegowinischen Unternehmen zur Absiche-           entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-bosni-\nrung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte         sche-herzegowinische Unternehmenskooperationen in Drittstaa-\nGrundlage zu stellen,                                                ten auszuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuer-\nfest- und Schornsteinbaus.\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen\nzusammenarbeitenden deutschen und bosnisch-herzeg9wini-\nschen Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine                                         Artikel 2\nordnungsgemäße Entsendung von Arbeitnehmern bosnisch-her-               (1) Die Zahl der Werkvertragsacbeitnehmer wird auf 990 fest-\nzegowinischer Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundes-           gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 570 und im Isolierbau bis zu\nrepublik Deutschland zu gewährleisten -                              70 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angegebenen\nZahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-\nArtikel 1                              beitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern\n(1) Bosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die auf der             ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, so-\nGrundlage eines Werkvertrags zwischen einem bosnisch-herze-          weit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                                           375\nArtikel 3                                  (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-      eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nden vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Republik         nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\nBosnien und Herzegowina auf die bosnisch-herzegowinischen            erteilt werden.\nUnternehmen verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen        (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nder Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der bos-      Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In\nnisch-herzegowinischen Seite eine zuständige Stelle benannt, die     begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für meh-\ndie einzelnen Werkverträge registriert und bewilligt.                rere Werkverträge erteilt werden. Das bosnisch-herzegowinische\n(2) Bei der Verteilung werden nur Untemehmen berücksichtigt,      Unternehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungs-\ndie aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und per-     dauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines\nsonellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation     anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für\nihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag    die Bearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen,\neigenständig auszuführen.                                            das für zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine\nentsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-          (4) Einzelnen Arbeitnehmem mit führender oder Verwaltungs-\narbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der          tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nRepublik Bosnien und Herzegowina darauf, daß es nicht zu einer       vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\nregionalen und sektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeit-      Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\nnehmem in einem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Be-\nreich eines Wirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten\nStellen achten insbesondere darauf, daß Werkvertragsarbeitneh-                                    Artikel 7\nmer nicht zugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik          Einern Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer\nDeutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbei-           beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,\nten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem      wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-\ndie Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, über         raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\ndas übliche Maß hinaus von Arbeitslosigkeit betroffen ist.           Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum be-\nträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nArbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepublik\nArtikel 4                               Deutschland beschäftigt war.\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\nArtikel 8\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nfestgelegten Zahlen um jeweils 5 vom Hundert für jeden vollen\nDeutschland erteilt auf Antrag des bosnisch-herzegowinischen\nProzentpunkt, um den sich die Arbeitslosenquote in den letzten\nArbeitgebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. So-\nzwölf Monaten verringert hat. Bei einer Verschlechterung der\nbald das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesre-\nArbeitsmarktlage verringern sich die Zahlen entsprechend. Für die\npublik Deutschland einreisen. Nach der Einreise hat er sich unver-\nAnpassung sind jeweils die Arbeitslosenquoten am 30. Juni des\nzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-\nlaufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen. Die Änderun-\nbehörde zu melden.\ngen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksich-\ntigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die          (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-\nZahl zehn ohne Rest teilbar sind.                                    mers unverzüglich bei dem für zuständig erklärten Arbeitsamt zu\nbeantragen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten\nArtikel 9\nZahlen dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Repu-\nblik Bosnien und Herzegowina jeweils bis zum 31. August eines           Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von Gebüh-\nJahres mit.                                                          ren finden die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwen-\ndung.\nArtikel 5\nArtikel 10\n( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-          Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\ngen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-        desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und So-\nspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für       zialordnung der Republik Bosnien und Herzegowina arbeiten im\nvergleichbare Tätigkeiten vorsehen.                                  Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung\ndieser Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-bosnisch-her-\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über\nzegowinische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den\nmit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\nWiderruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werk-\nvertrags ist rechtzeitig bei dem für zuständig erklärten Landes-\narbeitsamt einzureichen.                                                                          Artikel 11\nBosnisch-herzegowinische Arbeitnehmer, die zur Beschäfti-\nArtikel 6\ngung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen werden,\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der  dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer     überlassen werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das bos-\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die     nisch-herzegowinische Untemehmen von der Verteilung nach\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren         Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-    seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entspre-\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,      chend ist zu verfahren, soweit bosnisch-herzegowinische Unter-\ndaß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre            nehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei       Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine\nJahren erteilt.                                                      Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,","376                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\noder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn zahlen, den deutsche                                       Artikel 13\nTarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel _5\n(1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nAbsatz 1). Die bosnisch-herzegowinische Vergabestelle und die\nvom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nfür die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle der\nDeutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der\nBundesanstalt für Arbeit werden die bosnisch-herzegowinischen\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Ent-\nUnternehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer\nsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Orgarnsationen der\nanhand eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschrif-\nassoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik\nten unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den Unter-\nJugoslawien und ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik\nnehmern schriftlich zu bestätigen.\nDeutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 4110. September 1990 im\nArti kef 12                              Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Bosnien und Herzegowina außer Kraft.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nKraft.                                                                (2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der\nÄnderungsvereinbarung vom 4110. September 1990 sowie des\n(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nBriefwechsels vom 22. ApriV17. Juni 1992 an Arbeitnehmer bos-\nsen.\nnisch-herzegowinischer Unternehmen erteilten Arbeitser1aub-\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum     nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.       aufgrund der Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie\nDie aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse       des Briefwechsels beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die\nbleiben von der Kündigung unberührt.                                nach dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Bonn am 20. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErnst Jörg v. Studnitz\nHorst Günther\nFür die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nMuharem Cero","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1995                            377\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank\nVom 11. April 1995\n1.\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1989 zu dem Übereinkom-\nmen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank\n(BGBI. 1989 II S. 298) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am        27. Oktober 1989\nin Kraft getreten ist.\nDie Beitrittsurkunde war am 25. Mai 1989 bei dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen hinterlegt worden. Bei der Hinterlegung hat die Bundesrepublik\nDeutschland folgende Erklärung abgegeben:\n\"1. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Karibische Entwicklungsbank\nim Fall eines Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der\nBank gehörendes oder für diese eingesetztes oder von einem Gouverneur, Direktor,\nStellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank oder einem Sachver-\nständigen, der im Auftrag der Bank tätig ist, geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde,\nnach Artikel 57 des Übereinkommens die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Voll-\nstreckung aufhebt;\n2. daß die Vorrechte gemäß Artikel 54 Buchstabe b in bezug auf Reiseerleichterungen in\ndem Rahmen gewährt werden, wie sie den Beamten der Weltbank in der Bundesrepu-\nblik Deutschland zustehen;\n3. die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften vor,\ndiejenigen Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern, die von der Karibischen\nEntwicklungsbank an Mitarbeiter gezahlt werden, die Deutsche im Sinne des Arti-\nkels 116 des Grundgesetzes sind und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben;\n4. die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Vorschrift gemäß Artikel 55\nAbsatz 2 hinsichtlich der Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für Dienstlei-\nstungen öffentlicher Versorgungsunternehmen darstellen, auf alle Gebühren, die staatli-\nche Stellen der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen erheben, ausgedehnt\nwird;\n5. die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Bank die Steuerbefreiungen\nnach Artikel 55 Absatz 3 nicht in Anspruch nimmt.\"\nDas übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für:\nAnguilla*)                                                     am               4. Mai 1982\nAnguilla war dem Übereinkommen ursprünglich bereits am 26. Januar 1970\nals Teil von St. Kitts (St. Christopher)-Nevis-Anguilla beigetreten\nAntigua*)                                                      am          30. Januar 1970\nBahamas*)                                                      am         28. Januar 1970\nBarbados                                                       am         26. Januar 1970\nBritische Jungferninseln                                       am         31.Januar1970\nDominica                                                       am         26.Januar1970\nFrankreich                                                     am             11. Mai 1984\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n••En adherant      a l'accord portant creation     nAnläßlich ihres Beitritts zu dem Überein-\nde la Banque de Developpement des Ca-               kommen zur Errichtung der Karibischen\nraibes, la Republique Fran~aise rappelle            Entwicklungsbank weist die Französische\nque les departements de la Guyane, de la            Republik darauf hin, daß die Departements\nMartinique et de_ la Guadeloupe sont parties        Guayana, Martinique und Guadeloupe Be-\nintegrantes du territoire franc,ais et que, part    standteile des französischen Hoheitsge-\nsuite, elle est un etat de la region des Ca-        biets sind und die Französische Republik\nra·1bes. «                                          folglich ein Staat der Karibischen Region\nist.\"\n•) Siehe Abschnitt II.","378                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nGrenada*)                                                     am        26.Januar1970\nGuyana                                                        am        26.Januar1970\nBelize                                                        am        26.Januar1970\nItalien                                                       am     2. November 1988\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with article 55, paragraph 5      „Die italienische Regierung behält sich und\nof the Agreement, the ltalian Government         ihren politischen Untergliederungen nach\nreserves for itself and its political subdivi-   Artikel 55 Absatz 5 des Übereinkommens\nsions the right to exclude from the tax ex-      das Recht vor, Bedienstete, die italienische\nemption for remuneration employees who           Staatsangehörige sind, und Ausländer mit\nare ltalian nationals and aliens who are         ständigem Aufenthalt in Italien von der Be-\npermanently resident in ltaly.\"                  freiung von der Besteuerung der Gehälter\nund Vergütung auszunehmen.\"\nund mit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The ltalian Government hereby declares          ,.Diese Erklärung schließt die in dem Über-\nthat the immunities provided for by the          einkommen zur Errichtung der Karibischen\nAgreement shall be conditional on the re-        Entwicklungsbank vorgesehenen lmmunitä-\nquirements of maintaining public order and       ten nicht aus. In Anerkennung der Berechti-\nnational security.                               gung und Befugnis der italienischen Regie-\nrung, unter außerordentlichen Umständen\nThis declaration does not exclude the im-\nbetreffend die öffentliche Ordnung und die\nmunities provided for in the Agreement es-\nnationale Sicherheit außergewöhnliche\ntablishing the Caribbean Development\nMaßnahmen zu treffen, ist die Erklärung nur\nBank. lt is only intended as a safeguard\nals ein Instrument der Absicherung gegen-\ninstrument in respect of Bank representa-\nüber Vertretern der Bank gedacht. Unter\ntives, recognizing the ltalian Government's\nsolchen Umständen würde die Regierung\nauthority and power to take exceptional\nvon Italien den Vertretern der Bank eine\nmeasures in case of extraordinary circum-\nnicht weniger günstige Behandlung gewäh-\nstances regarding public order and national\nren, als sie von Italien den in vergleichba-\nsecurity. In those circumstances, the Gov-\nrem Rang stehenden Vertretern, leitenden\nernment of ltaly would give treatment to the\nund sonstigen Bediensteten anderer Mit-\nBank's representatives no less favourable\nglieder der Bank entsprechend Artikel 54\nthan what is accorded by ltaly to represen-\nBuchstaben b und c des Übereinkommens\ntatives, officials and employees of compar-\nzur Errichtung der Bank gewährt wird. Diese\nable rank of any other member of the Bank\nErklärung ist daher kein Vorbehalt. Die\nas contemplated by article 54 (B) and (C) of\nMöglichkeit, daß sie jemals praktische Be-\nthe Agreement establishing the Bank.\ndeutung haben wird, ist in der Tat sehr\nTherefore, this declaration is not a reserva-\ngering. Sie wird nämlich nur anwendbar\ntion. The possibility that this declaration will\nsein, wenn während des Aufenthalts von\never have practical relevance is indeed very\nVertretern der Bank in Italien, die nicht\nremote. In fact, it will be applicable only\n-Staatsangehörige Italiens sind, außeror-\nwhen extraordinary events occur during the\ndentliche Ereignisse eintreten.\"\nstay in ltaly of representatives of the Bank\nwho are not citizens or nationals of ltaly.\"\nJamaika                                                       am        26.Januar1970\nKaimaninseln                                                  am        27.Januar1970\nKanada                                                        am        26.Januar1970\nKolumbien                                                     am   22. November 1974\nMexiko                                                        am              7. Mai 1982\nMontserrat*)                                                  am        28.Januar1970\nSt. Kitts und Nevis*)                                         am        26.Januar1970\nSt. Lucia*)                                                   am        26.Januar1970\nSt. Vincent*)                                                 am        26.Januar1970\nTrinidad und Tobago                                           am        26.Januar1970\nTurks- und Caicosinseln*)                                     am        26.Januar1970\nVereinigtes Königreich                                        am        23.Januar1970\nmit folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"(a) In the United Kingdom the immunity          \"(a) Im Vereinigten Königreich gilt die durch\nconferred by paragraph 1 of article 49 and       Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 54 Buchsta-\n•) Siehe Abschnitt II."]}